{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-06-18_1_StR_143_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:180620B1STR143.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"1 StR 143/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 143/20\nvom\n18. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:180620B1STR143.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Dezember 2019 wird als unbegründet\nverworfen, jedoch im Adhäsionsausspruch mit der Maßgabe,\ndass die der Adhäsionsklägerin auf das ausgeurteilte Schmerzensgeld zuerkannten Zinsen entfallen und der Feststellungausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für sämtliche weiteren materiellen\nund nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die der\nAdhäsionsklägerin aufgrund der Tat vom 22. April 2019 entstanden sind, entfällt.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen.\n\n2 Die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidungen den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen\nist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu das Folgende ausgeführt:\n\n„Der Angeklagte wurde im Adhäsionsausspruch zur Zahlung von\nProzesszinsen verurteilt. Weiterhin wurde festgestellt, dass der\nAngeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche weiteren\nmateriellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die\nihr aufgrund der Tat vom 22.04.2019 entstanden sind, zu ersetzen\n(UA S. 2).\n\nInsoweit geht der Adhäsionsausspruch über den Antrag der Adhäsionsklägerin hinaus. Diese hat lediglich die Zahlung von Schmerzensgeld, die sie auf mindestens 20.000 Euro bezifferte, sowie die\nFeststellung der Schadenersatzpflicht für künftige materielle und\nimmaterielle Schäden beantragt, nicht für bereits entstandene (vgl.\nAdhäsionsantrag, Verfahrensakten Bd. 2, Bl. 972 f.). Das Verbot\ndes § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren. Ein Verstoß gegen\ndieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09,\nRn. 3). Dass das Gericht die Adhäsionsanträge in den\nUrteilsgründen abweichend vom Adhäsionsantrag wie ausgeurteilt\n(UA S. 2) festgestellt hat (UA S. 21) ist daher unbeachtlich. Im Revisionsverfahren kann weiterhin die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (BGH, a.a.O.).“\n\n4 Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nRaum Fischer Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nTübingen, LG, 17.12.2019 - 32 Js 10113/19 5 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-18/1-str-143-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-18/1-str-143-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.320300+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-18/1-str-143-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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