{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-03-18_3_StR_580_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:180320B3STR580.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-03-18","aktenzeichen":"3 StR 580/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 580/19\n\nvom\n18. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:180320B3STR580.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag -\nam 18. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Krefeld vom 22. Juli 2019 in den Entscheidungen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin\ngeändert, dass\n\na) die gegen den Angeklagten T. festgesetzte Einziehung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.352 € als Gesamtschuldner und\n\nb) gegen den Angeklagten K. die Einziehung\nvon 821 € als Gesamtschuldner\n\nangeordnet wird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Raubes\nin zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen, wobei es\n\nin zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer gegen ihn die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.285 €, davon hinsichtlich\neines Teilbetrages von 861 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Gegen den\nAngeklagten K. hat das Landgericht wegen schweren Raubes und\nschwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim\nVersuch blieb, unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung auf eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen ihn\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 861 € als Gesamtschuldner angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die\nRechtsmittel führen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\nzur Änderung des Urteils; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten K.\nist in der ausgesprochenen Höhe rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat\nfestgestellt, dass dieser Angeklagte von dem Mitangeklagten T. in den abgeurteilten Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe Beuteanteile in Höhe von 120 €,\n135 €, 100 €, 266 € und 200 € (UA S. 13 ff.) erhielt. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen hat die Strafkammer bei der Bestimmung des Gesamtbetrages rechnerisch unzutreffend Beuteanteile im Gesamtwert von 861 € anstatt\nlediglich 821 € angenommen.\n\n3 2. Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten T. hat\nlediglich in Bezug auf die Höhe des Anteils gesamtschuldnerischer Haftung keinen Bestand. Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass\ndieser Angeklagte aus den abgeurteilten Taten einen Betrag von insgesamt\n\n3.285 € erlangte. Hiervon gab er indessen an den Mitangeklagten K.\n- wie dargelegt - Teilbeträge von 821 € und an den Nichtrevidenten\nM. solche von 531 € weiter (UA S. 13 ff.), so dass der Anteil gesamtschuldnerischer Haftung über den Betrag von 861 € hinaus auf insgesamt\n1.352 € festzusetzen ist.\n\n4 3. Der Senat hat die aufgezeigten Fehler in analoger Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO berichtigt und das angefochtene Urteil entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 2 mwN).\n\n5 Angesichts des geringen Erfolges der Revisionen ist es nicht unbillig, die\nAngeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Paul Hoch\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nKrefeld, LG, 22.07.2019 - 3 Js 111/19 21 KLs 18/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-18/3-str-580-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-18/3-str-580-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.448055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-18/3-str-580-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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