{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:180320B1STR560.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-03-18","aktenzeichen":"1 StR 560/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 560/19\n\nvom\n18. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:180320B1STR560.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n18. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. August 2019 aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat\nes die Einziehung des im Fall II.1. der Urteilsgründe vom Angeklagten mitgeführten Klappmessers sowie von Betäubungsmitteln und weiteren Gegenstän-\n\nden angeordnet. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützten Revision beanstandet der Angeklagte seine Verurteilung. Das\nRechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte und übernahm der\nAngeklagte auf einem Park-and-Ride-Parkplatz 499,5 Gramm Kokain mit einem\nWirkstoffgehalt von mindestens 459,972 Gramm KHC, um dieses in der Folgezeit gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bei einer wenig später auf einer Tankstellenanlage durchgeführten Polizeikontrolle wurde das Kokain sichergestellt.\nWährend des Erwerbs und des Transports des Kokains hatte der Angeklagte in\neiner Bauchtasche, die er an seinem Körper trug, ein Klappmesser mit einer\nKlingenlänge von 9 cm bei sich, das zur Verletzung von Personen geeignet und\nvon ihm hierzu bestimmt worden war und das er jederzeit zugriffsbereit mitführte, um auf diese Weise das Betäubungsmittelgeschäft abzusichern (Fall II.1. der\nUrteilsgründe).\n\n3 Zudem verwahrte der Angeklagte im Bürogebäude seiner Werkstatt neben zwei Kleinmengen Marihuana weitere 88,05 Gramm Marihuana in einer\nPlastiktüte mit einem Wirkstoffgehalt von 8,672 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Diese Betäubungsmittel wurden ebenfalls sichergestellt\n(Fall II.2. der Urteilsgründe).\n\n4 2. Die Bestimmung der Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit – rechtsfehlerfrei – wegen\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verurteilt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG hat das Landgericht verneint. Sowohl bei\n\nder Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat\ndas Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass das von dem Angeklagten\nmitgeführte Klappmesser „angesichts der nicht unerheblichen Klingenlänge des\nMessers von immerhin 9 cm unter den von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfassten\nGegenständen zumindest als ein solcher mittlerer Gefährlichkeit anzusehen“ ist\n(UA S. 13). Den erhöhten Grad der Gefährlichkeit unter den vom Straftatbestand des bewaffneten Handeltreibens erfassten Gegenständen hat das Landgericht indes nicht näher belegt. Jedenfalls im Hinblick auf die für diese Tat verhängte hohe Freiheitsstrafe von sieben Jahren besorgt der Senat, dass das\nLandgericht der Gefährlichkeit des Messers unter den von § 30a Abs. 2 Nr. 2\nBtMG erfassten Gegenständen – insbesondere im Verhältnis zu den dort ebenfalls genannten Schusswaffen – ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Die\nEinzelstrafe hat daher keinen Bestand.\n\n6 3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Demgegenüber bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler nicht der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das\nLandgericht darf weitere mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende\nFeststellungen treffen.\n\n7 4. Im Übrigen ist die Revision aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nRaum Jäger Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nBaden-Baden, LG, 16.08.2019 - 301 Js 16266/18 4 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-18/1-str-560-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-18/1-str-560-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.682741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-18/1-str-560-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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