{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2020-02-18_XI_ZR_196_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:180220BXIZR196.19.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-02-18","aktenzeichen":"XI ZR 196/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 196/19\n\nvom 18. Februar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:180220BXIZR196.19.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2020 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. April\n2019 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu\n45.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt von der beklagten Bank im Wege des Schadenersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückabwicklung der Beteiligung an\nFondsgesellschaften.\n\n2 Nach Beratung durch zwei Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen Mo.\nund O. , zeichnete der Kläger am 16. Mai 2008 eine mittelbare\nBeteiligung in Höhe von 20.000 € an der M.\nmbH und Co. KG (im Folgenden: M. ) und mittelbare Beteiligungen in Höhe von insgesamt 20.000 € an der F.\nGmbH und Co. KG sowie der F.\nGmbH und Co. KG (im Folgenden: F. ). Der\nKläger zahlte die Zeichnungssummen zuzüglich eines Agios an die jeweilige\nFondsgesellschaft und erhielt seitdem aus diesen Beteiligungen Ausschüttungen.\n\n3 In den Prospekten, die dem Kläger frühestens im Beratungsgespräch am\n16. Mai 2008 ausgehändigt wurden, sind personelle und gesellschaftliche Verflechtungen zwischen verschiedenen natürlichen Personen und Gesellschaften\noffen gelegt, die als persönlich haftende Gesellschafter der Fondsgesellschaft,\nGründungskommanditisten, Prospektherausgeber, Eigenkapitalvermittler, Treuhänder und Berater bei der Durchführung des jeweiligen Fonds sowie dabei\numzusetzender wirtschaftlicher Vorhaben fungieren (siehe Berufungsurteil,\nUmdruck, S. 4 bis S. 9).\n\n4 Mit der Klage begehrt der Kläger, der eine Reihe von Beratungsfehlern\nder Beklagten geltend gemacht hat, die vollständige Rückabwicklung sämtlicher\nFondsbeteiligungen. Das Landgericht hat die beiden Mitarbeiter der Beklagten\nMo. und O. sowie die Ehefrau des Klägers als Zeugen vernommen und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist die von dem Kläger geltend gemachte unzureichende Information über personelle und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen an dem\nFonds, dessen Verwaltung und Durchführung beteiligten natürlichen Personen\nund Gesellschaften nicht angesprochen worden.\n\n5 Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben, da die Beklagte den Kläger im Rahmen der Anlageberatung nicht\nüber die im Prospekt dargestellten aufklärungspflichtigen Verflechtungen aufgeklärt habe. Eine von der Beklagten beantragte erneute Einvernahme der Zeugen Mo. und O. sei nicht geboten, da diese in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nicht bestätigt hätten, dass die in den Prospekten\ngenannten Verflechtungen Gegenstand der Beratung gewesen seien. Das Beratungsgespräch sei anhand von \"Checklisten\" erfolgt, die eine Aufklärung zu\npersonellen und gesellschaftlichen Verflechtungen nicht enthalten hätten.\n\nII.\n\n6 Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Berufungsurteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103\nAbs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03,\nBGHZ 159, 135, 139 f., vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279\nRn. 9 und vom 15. März 2016 - XI ZR 208/15, juris Rn. 8). Aus demselben\n\nGrund ist der angefochtene Beschluss gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit dieses zulasten der Beklagten entschieden hat.\n\n7 1. Ohne Erfolg begehrt die Beklagte allerdings die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil das Berufungsgericht in Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegend eine\naufklärungspflichtige, wesentliche Verflechtung zwischen Fondsgesellschaft,\nbeherrschenden Gesellschaftern und Treuhandgesellschaft angenommen habe.\n\n8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345, vom 10. Oktober\n1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193, vom 7. April 2003 - II ZR 160/02,\nWM 2003, 1086, 1088 und vom 19. November 2019 - II ZR 306/18, WM 2020,\n169 Rn. 8 sowie Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007,\n1257 Rn. 16 und vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069\nRn. 29) ist der Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den Unternehmen, in deren Hand die\nGesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben\nganz oder wesentlich gelegt hat, zu informieren. Denn zu einem richtigen Bild\nüber die beabsichtigte Beteiligung gehört auch die Kenntnis davon, dass die\nGestaltung der Beteiligung die konkrete Gefahr von Sondervorteilen zulasten\nder Beteiligungsgesellschaft birgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013\n- II ZR 43/12, juris Rn. 9 und vom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 3 sowie\nUrteil vom 19. November 2019 - II ZR 306/18, WM 2020, 169 Rn. 10). Derartige\nVerflechtungen begründen - entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung - die Gefahr einer Interessenkollision auch zum Nachteil der im Rahmen\neiner Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter. Denn gerade die kapitalmäßigen oder personellen Verflechtungen einer Treuhandkommanditistin können\n\neine Interessenkollision zum Nachteil der Anleger hervorrufen. Der einzelne Anleger kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird,\ndamit er drohende Gefährdungen seiner Interessen erkennen und in Kenntnis\ndieses Risikos seine Entscheidung treffen kann.\n\n9 b) Diesen Maßgaben folgt das Berufungsgericht. Es hat - entgegen der\nAuffassung der Beschwerde - keinen von diesen Grundsätzen abweichenden\nRechtssatz formuliert. Insbesondere ist das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, dass die zu einer Kapitalanlage beratende Bank aufgrund\neines - stillschweigend - geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet ist, die\nAnleger nur über wesentliche Verflechtungen der empfohlenen Beteiligung aufzuklären.\n\n10 Eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten im Rahmen der Beratung\ndes Klägers über die Zeichnung der vorliegenden mittelbaren Gesellschaftsbeteiligungen hat das Berufungsgericht sodann in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung angenommen. Denn bei der der M. zugrunde\nliegenden Gestaltung waren dieselben Personen in unterschiedlichen Funktionen nicht nur an der Gesellschaft beteiligt, die als Prospektherausgeberin, Eigenkapitalvermittlerin und Kommanditistin fungierte, sondern zugleich an der\nTreuhandkommanditistin und darüber hinaus an einer weiteren Gesellschaft,\ndie für die betriebswirtschaftliche Beratung zuständig war. Schließlich stellten\ndieselben Personen über eine dieser Gesellschaften auch noch die Komplementärin und Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft. Das erfüllt nicht nur die\nVoraussetzungen einer wesentlichen Verflechtung, sondern nähert sich einer\nwirtschaftlichen Kontrolle aller beteiligten Gesellschaften.\n\n11 Nichts anderes gilt für die F. . Auch hier waren dieselben\nPersonen an allen Gesellschaften, die diese Fondsmodelle umsetzten, beteiligt,\n\ndarunter wiederum die Treuhandgesellschaft und die Komplementärin der\nFondsgesellschaft sowie die Gesellschaften, die bei Konzeption, Vertrieb und\nDurchführung des Fonds eingeschaltet werden sollten.\n\n12 2. Weiter hat das Berufungsgericht - insoweit von der Beschwerde nicht\nbeanstandet - zutreffend angenommen, dass die danach erforderliche Aufklärung nicht durch die Übergabe der Fondsprospekte erfolgt ist. Diese enthalten\nzwar Angaben über personelle und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen an\ndem Fonds, dessen Verwaltung und Durchführung beteiligten natürlichen Personen und Gesellschaften. Voraussetzung einer ausreichenden Information des\nAnlegers ist aber, dass ihm der Prospekt so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte\n(Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 20 f. mwN\nund vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283 Rn. 33). Nach den\ntatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Prospekt\ndem Kläger frühestens bei dem Beratungsgespräch, in dessen Verlauf er auch\ndie Anlage zeichnete, übergeben. Diese Übergabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligungen erfolgte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung, dass sich der Kläger mit den umfassenden Prospekten vertraut machen konnte.\n\n13 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet hingegen mit Erfolg,\ndass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen eine mündliche Aufklärung des Klägers über die Verflechtung durch die Mitarbeiter der\nBeklagten O. und Mo. ohne erneute Vernehmung mit der Begründung verneint hat, nach deren Angaben als Zeugen vor dem Landgericht\nsei in dem Beratungsgespräch keine über die verwendeten Checklisten hinausgehende Information gegeben worden. Damit hat das Berufungsgericht den An-\n\nspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n14 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien\nzur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.\nEin Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze\nmehr findet (BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010\n- VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10, vom 16. November 2010\n- VIII ZR 228/08, juris Rn. 14, vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, WuM 2017,\n194 Rn. 10 und vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, juris Rn. 24). Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt auch dann gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn dieser eine vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung zugrunde liegt, weil dem unter Beweis gestellten Vorbringen\nwegen einer bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beigemessen wird (BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012,\n164 Rn. 8 mwN und vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16, NJW-RR 2018,\n74 Rn. 7).\n\n15 b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.\n\n16 aa) Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass\nder Kläger über die personellen Verflechtungen im Beratungsgespräch aufgeklärt worden sei, und dafür Beweis durch Vernehmung ihrer Mitarbeiter Mo.\nund O. als Zeugen angeboten. Nachdem der Kläger in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen hat, dass das Landgericht sein Vorbringen zu einem Beratungsfehler wegen des fehlenden Hinweises der Beklagten\nauf die in den Prospekten genannten Verflechtungen vollständig übergangen\n\nhabe, hat die Beklagte in der Berufungserwiderung ihr Vorbringen zu einer entsprechenden mündlichen Aufklärung unter Antritt desselben Zeugenbeweises\nwiederholt.\n\n17 bb) Dieses Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der beiden\nZeugen ist erheblich. Die Beklagte hat eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts wesentliche Tatsache - mündliche Aufklärung des Klägers über\ndie im Prospekt genannten wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen -\nunmittelbar zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Sollte sich dieser\nSachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig erweisen, läge insoweit keine\nPflichtverletzung der Beklagten vor.\n\n18 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Beweisangebot nicht durch die Vernehmung der beiden Zeugen vor dem Landgericht erledigt worden. Denn nach dem Protokoll der Beweisaufnahme vor dem Landgericht vom 13. Juli 2018 sind die Zeugen nicht dazu vernommen worden, ob sie\nim Rahmen des Beratungsgesprächs den Kläger über eine entsprechende Verflechtung mündlich aufgeklärt haben. Das Landgericht hat sich vielmehr, was\nder Kläger in der Berufungsschrift beanstandet hat, mit dieser vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzung überhaupt nicht befasst. Auch das Berufungsgericht stützt sich nicht auf eine ausdrückliche Bekundung der Zeugen zu\ndieser Beweisbehauptung des Beklagten.\n\n19 dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des Berufungsgerichts, nach dem Protokoll der Beweisaufnahme habe keiner der beiden\nZeugen angegeben, der Kläger sei über die in den \"Checklisten\" genannten\nGegenstände hinaus mündlich aufgeklärt worden. Denn auch danach sind die\nZeugen ausweislich des Protokolls ihrer Vernehmung weder allgemein noch\nhinsichtlich der Frage einer Verflechtung befragt worden. Sie haben auch nicht\n\n- wie die Beschwerdeerwiderung annimmt - bekundet, die Beratung sei \"ganz\nbewusst ausschließlich\" anhand der Checklisten erfolgt. Vielmehr haben die\nZeugen angegeben, \"grundsätzlich\" anhand der genannten Checklisten beraten\nzu haben. Das schließt weder denklogisch noch aus praktischer Sicht aus, dass\nim konkreten Fall die Frage einer Verflechtung unabhängig von deren Erwähnung in den Checklisten angesprochen worden ist. Dazu sind die Zeugen aber\nnicht befragt worden.\n\n20 4. Der angefochtene Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103\nAbs. 1 GG. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei\nBerücksichtigung des übergangenen Beweisantrags anders entschieden hätte\n(vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 62, 392, 396; 65, 305, 308), weil es nach Vernehmung\n\nder Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Kläger über die im Prospekt genannten wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen mündlich aufgeklärt worden ist.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Traunstein, Entscheidung vom 27.07.2018 - 5 O 425/18 -\nOLG München, Entscheidung vom 01.04.2019 - 19 U 2846/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-18/xi-zr-196-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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