{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZR88.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-12-17","aktenzeichen":"I ZR 88/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 88/20\n\nvom\n\n17. Dezember 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:171220BIZR88.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die\nRichterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer\n\nbeschlossen:\n\nDer Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren\nProzesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet. Die Klägerin hat keine Zahlungen auf Prozesskosten zu leisten.\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil\ndes 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Hinblick auf die von der\nKlägerin erhobene bezifferte Zahlungsklage in einer den Betrag von\n51.970,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz aus 42.807,76 € seit dem 24. Januar 2014\nund aus 9.163 € seit dem 28. November 2014 übersteigenden\nHöhe zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten\nwird, soweit sie sich gegen die Stattgabe der bezifferten Zahlungsklage in Höhe von 51.970,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42.807,76 € seit\ndem 24. Januar 2014 und aus 9.163 € seit dem 28. November 2014\nrichtet, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens\nträgt die Beklagte.\n\nDer Streitwert wird für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 155.220,76 € und für den erfolgreichen Teil des\nBeschwerdeverfahrens auf 6.533,10 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte betreibt eine bundesweit tätige Beratungs- und Vermittlungsagentur für junge Berufssuchende, denen sie Ausbildungen an privaten\nLehrinstituten vermittelt. Die Lehrinstitute entrichten an die Beklagte für den Abschluss der Ausbildungsverträge Provisionen.\n\n2 Die Klägerin war aufgrund eines Kooperationsvertrags vom 4. November\n2008 bis zum 31. Dezember 2013 als selbständige Beraterin und Vermittlerin für\ndie Beklagte tätig, wobei sie in deren Namen und Auftrag eine Filiale unterhielt.\nNach der Ziffer 2 des Vertrags stand der Klägerin eine Provision in Höhe von\n40% der im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Privatschulen jeweils\nvereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu und war sie verpflichtet, der\nBeklagten bei Kenntnis über einen Vertrag sofort eine Rechnung über die vermittelten Berufssuchenden zu stellen. Die Provision sollte entsprechend den Zahlungseingängen der Schulen und deren Zahlungsmodalitäten bezahlt werden.\n\n3 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 kündigte die Klägerin den Kooperationsvertrag vom 4. November 2008 wegen behaupteten Zahlungsverzugs mit\nsofortiger Wirkung. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, den nach ihrer Darstellung seinerzeit offenstehenden Betrag in Höhe von 55.079,16 € an sie zu zahlen.\nDie Beklagte erklärte sich daraufhin mit Schreiben vom 14. Januar 2014 bereit,\nRatenzahlungen auf einen von ihr \"nach jetzigem Stand\" für das Jahr 2012 mit\n3.760,40 € und für das Jahr 2013 mit 49.351,36 € bezifferten Gesamtbetrag an\n\ndie Klägerin zu leisten. Zugleich machte sie geltend, dass die Arbeit der Klägerin\nin Teilen mangelhaft gewesen sei und dass, falls ein Berufsschüler sein Ausbildungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten kündige, die Beklagte nach den\nKooperationsverträgen mit ihren Kunden sämtliche erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen habe. Dasselbe gelte, wenn Schulen in der Probezeit gekündigte\nSchüler erst lange nach dem Ablauf der Probezeit an die Beklagte meldeten.\n\n4 Die Klägerin hat mit ihrer Klage in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung noch offener Honorare in Höhe von 65.619,84 € und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.479,90 €, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Des Weiteren hat sie beantragt, die Beklagte\nzu verurteilen, der Klägerin Auskunft über alle Schulverträge, die seit dem 1. Januar 2014 mit den von der Klägerin beratenen und vermittelten Kunden zustande\ngekommen sind, und [die] sich daraus ergebenden Provisionsansprüche zu erteilen und die sich aus dieser Auskunft ergebenden Provisionen an die Klägerin\nzu zahlen.\n\n5 Die Beklagte hat widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung\nder für den Fall eines Verstoßes gegen die in Ziffer 7 des Kooperationsvertrags\ngeregelte Pflicht, alle Kundendaten sowie die Geschäftsdaten und -ideen der Beklagten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke zu verwenden, dort bestimmten Vertragsstrafe in Höhe von\n100.000 € nebst Zinsen beantragt.\n\n6 Das Landgericht hat der bezifferten Zahlungsklage der Klägerin in Höhe\nvon 63.595,66 € zuzüglich Zinsen und deren Auskunftsbegehren, Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Provisionen sowie Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten\nim vollen Umfang stattgegeben. Die Widerklage hat es abgewiesen.\n\n7 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich deren\nVerurteilung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung der sich aus der Auskunft\n\nergebenden Provisionen als unzulässig verworfen und im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt hat, an die Klägerin 58.503,86 € nebst Zinsen und vorgerichtliche\nRechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Soweit\nes die bezifferte Zahlungsklage damit ebenfalls als weit überwiegend begründet\nangesehen hat, hat es ausgeführt:\n\n8 Die insoweit zulässige Berufung habe, soweit über sie nach der in zweiter\nInstanz erfolgten teilweisen Rücknahme der bezifferten Zahlungsklage noch zu\nentscheiden sei, weder insoweit Erfolg, als die Beklagte die Berechtigung der\neinzelnen Forderungen nicht konkret mit der Berufung angegriffen, sondern allgemeine Erwägungen angestellt habe, noch soweit sie sich mit den nach der\nTeilrücknahme der Klage verbleibenden einzelnen Abrechnungspositionen in der\nSache auseinandergesetzt habe. Bei diesen verhalte es sich in insgesamt 19 Fällen so, dass die Klägerin Bestätigungen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung\nvorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass der Schulvertrag geschlossen worden sei und die Beklagte hierfür eine Provision in bestimmter Höhe vereinnahmt\nhabe, die sie später nicht zurückgezahlt habe.\n\n9 Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Zulassung der Revision beantragt. Die Klägerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.\n\n10 II. Der Klägerin ist, da sie in der Vorinstanz jedenfalls insoweit im vollen\nUmfang obsiegt hat, als der Rechtsstreit in die dritte Instanz gelangt ist, die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Prüfung der\nErfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung sowie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch ohne Ratenzahlungsverpflichtung und Einsatz ihres Vermögens zu bewilligen.\n\n11 III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache teilweise\nErfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt im Umfang der Aufhebung in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103\nAbs. 1 GG.\n12 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die bezifferte Zahlungsklage zunächst ausgeführt, die Berufung habe keinen Erfolg, soweit die Beklagte \"die Berechtigung der einzelnen Forderungen nicht konkret mit der Berufungsbegründung angegriffen, sondern allgemeine Erwägungen angestellt\" habe. Der Klägerin stehe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegenüber der Beklagten\nein sich aus Ziffer 2 des zwischen den Parteien am 4. November 2008 geschlossenen Kooperationsvertrags in Verbindung mit §§ 241, 311 BGB ergebender Anspruch auf Zahlung eines Anteils von 40% der von der Beklagten vereinbarten\nProvisionen für diejenigen Verträge zu, bei denen die Klägerin oder eine für sie\ntätige Person einen Berufssuchenden beraten und an eine mit der Beklagten kooperierende Privatschule vermittelt habe. Soweit die Beklagte bezüglich aller der\nKlägerin zugesprochenen Forderungen rüge, das Landgericht habe ihren Vortrag\nzu der zwischen den Parteien getroffenen Regelung der Provisionsrückzahlung\nin Stornofällen wegen der Kündigung von Schulverträgen nicht beachtet, greife\ndies unter anderem deshalb nicht durch, weil die Beklagte zwar eine Vielzahl von\nFällen benannt habe, in denen eine Stornierung erfolgt sein solle, aber auf das\nentsprechende Bestreiten der Klägerin hin allein von ihr selbst erstellte Stornobelege vorgelegt habe.\n\n13 Im Hinblick auf diese - zahlreichen - Fälle macht die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund geltend.\n\n14 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in den alsdann noch verbliebenen, im Berufungsurteil auf den Seiten 10 bis 19 unter II 2.2.1, 2.1.2, 2.2.3, 2.1.4, 2.1.7, 2.1.9, 2.1.11, 2.1.13, 2.1.14,\n\n2.1.19, 2.1.22, 2.1.23, 2.1.25, 2.1.26, 2.1.28, 2.1.29, 2.1.30, 2.1.31 und 2.1.35\nabgehandelten 19 Fällen seine sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht\nzur Beachtung erheblicher Beweisangebote dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, dass es die von der Klägerin im Berufungsverfahren mit\ndem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2019 als Anlagen K 92 ff. vorgelegten Bestätigungen der Ausbildungseinrichtungen als hinreichenden Beweis sowohl für das von der Beklagten zuvor bestrittene Zustandekommen des Ausbildungsvertrags als auch für die - von der Beklagten ebenfalls\nbestrittene - Zahlung einer der Beklagten zugeflossenen und dieser auch verbliebenen Provision angesehen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist\nhierzu insbesondere auf den umfangreich unter Zeugenbeweis gestellten gegenteiligen Sachvortrag, den die Beklagte in erster Instanz in den Schriftsätzen ihrer\nProzessbevollmächtigten vom 13. Juni und 8. August 2017 gehalten hat.\n\n15 a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die\nAusführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung\nzu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll dabei als Prozessgrundrecht\nsicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche\nihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des\nSachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG\nin Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im\nProzessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März\n2020 - 2 BvR 113/20, juris Rn. 45; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020\n- VI ZR 577/19, NJW-RR 2021, 58 Rn. 9, jeweils mwN). So verhält es sich im\nStreitfall.\n\n16 b) Die Beschwerdeerwiderung meint allerdings, die Nichtzulassungsbeschwerde habe keinen Vortrag dargetan, mit dem die Beklagte den Vortrag und\ndie Bestätigungsnachweise der Klägerin in deren Schriftsatz vom 21. August\n\n2019 nachfolgend bestritten habe. Sie lässt dabei aber zum einen unberücksichtigt, dass die Beklagte die Provisionsansprüche, die die Klägerin mit der bezifferten Zahlungsklage geltend gemacht hat, in der Berufungsbegründung allein noch\nim Hinblick auf 36 der 192 vermittelten Berufssuchenden bestritten hat. Zum anderen haben die Parteien in der Berufungsinstanz 17 dieser danach noch streitigen 36 Fälle zuletzt übereinstimmend als geklärt angesehen, da die Beklagte die\nZahlungsansprüche der Klägerin in zwei Fällen unstreitig gestellt hat (vgl. Berufungsurteil Seite 19 unter II 2.1.34 und 2.1.36) und die Klägerin in weiteren\n15 Fällen die Klage jeweils mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat\n(vgl. Berufungsurteil Seiten 12 bis 19 unter II 2.1.5, 2.1.6, 2.1.8, 2.1.10, 2.1.12,\n2.1.15, 2.1.16, 2.1.17, 2.1.18, 2.1.20, 2.1.21, 2.1.24, 2.1.27, 2.1.32 und 2.1.33).\nZumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte dieser teilweisen Rücknahme der Klage erst in der Berufungsverhandlung am 24. Januar 2020 zugestimmt hat, kann daher in Bezug auf die alsdann noch verbliebenen 19 Fälle, in\ndenen die Parteien um insgesamt 6.533,10 € gestritten haben, nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihren insoweit in erster Instanz gehaltenen und\numfangreich beweisbewehrten Sachvortrag dadurch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO\nhat fallen lassen, dass sie den Vortrag und die Bestätigungsnachweise der Klägerin in deren Schriftsatz vom 21. August 2019 nachfolgend nicht ausdrücklich\nbestritten hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen,\ndass bei der Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO Zurückhaltung geboten ist, weil\nnicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen danach nur dann als zugestanden anzusehen sind, wenn die Absicht, diese Tatsachen bestreiten zu wollen, auch nicht\naus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht (BVerfG, NJW 1992, 679, 680\n[juris Rn. 19]).\n\n17 c) Die Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht ist auch entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass dieses bei Berücksichtigung\ndes übergangenen Vorbringens der Beklagten anders entschieden hätte (vgl.\nBGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN;\nBeschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 241/15, GRUR 2017, 295 Rn. 13\n\n= WRP 2017, 303 - Entertain; Beschluss vom 14. März 2019 - I ZR 167/18, K&R\n2019, 401 Rn. 11; Beschluss vom 4. Juni 2019 - XI ZR 331/17, ZIP 2019, 1855\nRn. 18, jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht nachzuholende Einvernahme\nder Zeugen, die die Beklagte in den streitig gebliebenen 19 Fällen benannt hat,\nist geeignet, die Sache insoweit in einem anderen Licht erscheinen zu lassen als\nauf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang allein berücksichtigten Urkunden, welche die Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegt hat.\n\n18 IV. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich weitergehend gegen die\nStattgabe der bezifferten Zahlungsklage insgesamt, das heißt auch in den anderen als den vorstehend unter III 2 angesprochenen Fällen wendet, ist sie, weil\nvon ihr in dieser Hinsicht keine Rügen erhoben worden sind, entsprechend § 552\nAbs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 28. Mai\n2020 - I ZR 194/19, NJW-RR 2020, 1247 Rn. 15; Ball in Musielak/Voit, ZPO,\n17. Aufl., § 544 Rn. 21).\n\n19 Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung weiterer Verfahrensgrundrechte gestützten Rügen nicht durchgreifen und\nauch ansonsten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß\n§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nKoch Schaffert Pohl\n\nSchmaltz Odörfer\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2017 - 50 O 53/15 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2020 - 10 U 96/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-17/i-zr-88-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-17/i-zr-88-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:18.577606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-17/i-zr-88-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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