{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-12-17_3_StR_391_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:171220B3STR391.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-12-17","aktenzeichen":"3 StR 391/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 391/20\n\nvom\n17. Dezember 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:171220B3STR391.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2020 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. April 2020 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall B.\nI. 7. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\nLast;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\nvon Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in Fall B. I. 7. der Urteilsgründe verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass\ndas Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.\n\n3 a) Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war\ndem Angeklagten zur Last gelegt worden, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag etwa im September 2018 auf der Couch im Wohnzimmer mit der\nNebenklägerin den Oralverkehr ausgeübt zu haben, und zwar in der Weise, dass\ner sie veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen.\n\n4 b) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall B. I. 7. der Urteilsgründe führte der Angeklagte in dem genannten Zeitraum an dem besagten Ort\nindessen seine Hand in die Unterhose der Nebenklägerin, legte seine Finger an\nderen Scheide und bewegte diese hin und her.\n\n5 Eine Nachtragsanklage, die diese Begehungsweise zum Gegenstand\nhatte, ist nicht erhoben worden.\n\n6 c) Die auf die vorgenannten Feststellungen gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hat keinen Bestand; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Das von der Strafkammer festgestellte Geschehen weicht so deutlich von dem in der Anklageschrift geschilderten\nVorgang ab, dass es sich nicht mehr als die von der Anklage bezeichnete Tat im\nSinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Hierzu gilt:\n\n7 Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat\nim Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat\nim verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem\nSinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch\ndie Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014\n- 4 StR 153/14, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 18. Oktober 2016 - 3 StR 186/16,\nStraFo 2017, 26; vom 27. November 2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168 Rn. 6;\nvom 10. November 2008 - 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von\nder Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende\nGeschehen durch ein anderes ersetzt wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008\n- 3 StR 375/08, juris Rn. 8).\n\n8 So verhält es sich hier: In Fall B. I. 7. der Urteilsgründe weichen die Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Modalitäten der Tatbegehung so erheblich vom Anklagevorwurf ab, dass mit ihnen eine andere als die angeklagte\nTat beschrieben ist. Nach dem dargelegten, der Anklageerhebung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnis war die Nebenklägerin über zwei Jahre hinweg zu\njeweils nur ungefähr benannten Zeitpunkten Opfer einer größeren Anzahl verschiedenartiger sexueller Übergriffe des Angeklagten an verschiedenen Tatorten, so dass gerade der konkret beschriebenen Art und Weise der Tatverwirklichung - die hier nicht nur umgestaltet, sondern ersetzt worden ist - erhebliche\nBedeutung zukam. Mangels Erhebung einer Nachtragsanklage war eine Aburteilung des Falles B. I. 7. der Urteilsgründe demnach nicht möglich. An dem Fehlen\nhinreichender Tatindividualisierung vermag auch die Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung nichts\nzu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 230/14, juris Rn. 8;\nMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 265 Rn. 23, jeweils mwN).\n\n9 2. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Der durch die vorgenommene\nTeileinstellung des Verfahrens bedingte Wegfall der Einzelstrafe in Fall B. I. 7.\nder Urteilsgründe lässt den Strafausspruch gegen den Angeklagten im Übrigen\nunberührt. Angesichts der nach der Teileinstellung bestehenbleibenden Einzelstrafen von zweimal drei Jahren, einmal einem Jahr und neun Monaten sowie\ndreimal einem Jahr und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht\nohne die weggefallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als vier\nJahre und sechs Monate erkannt hätte.\n\n10 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten beruht auf § 473\nAbs. 1 StPO.\n\nSchäfer Spaniol Paul\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nKrefeld, LG, 29.04.2020 - 6 Js 1503/18 21 KLs 1/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-17/3-str-391-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-17/3-str-391-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.386935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-17/3-str-391-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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