{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-11-17_X_ZR_3_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:171120BXZR3.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"X ZR 3/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 3/18\n\nvom\n\n17. November 2020\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:171120BXZR3.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die\nRichterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 4. Februar\n2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die gemäß § 122a PatG statthafte und innerhalb der Frist des\n§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Beklagte rügt, der Senat habe unter Außerachtlassung von\nSachvortrag und des Inhalts vorangegangener Urteile den Begriff der Blindleistung nicht als eine mechanische, sondern als eine Größe der Elektrotechnik definiert.\n\n3 Diese Rüge geht fehl.\n\n4 Aus den von der Beklagten zitierten Ausführungen, wonach der genannte\nBegriff an eine aus der Elektrotechnik bekannte Bezeichnung anknüpft, ergibt\nsich, dass es im Streitfall auch aus Sicht des Senats um eine andere Art der\nBlindleistung geht. Eine Parallele zur Elektrotechnik hat der Senat nur darin gesehen, dass die Blindleistung nicht für den eigentlichen Einsatzzweck der Maschine zur Verfügung steht, nämlich das Einbringen von Energie in den Boden.\n\n5 2. Die Beklagte rügt, der Senat habe den Begriff der Blindleistung abweichend von der Entscheidung im früheren Nichtigkeitsverfahren bestimmt, indem er in der Merkmalsgliederung bei Merkmal 1.6 anstelle des im Patentanspruch enthaltenen Worts \"hiervon\" das Wort \"derselben\" verwendet habe.\n\n6 Diese Rüge geht ebenfalls fehl.\n\n7 Die Merkmalsgliederung dient dazu, den Inhalt des Patentanspruchs in einer für die rechtliche Beurteilung zweckmäßigen Struktur darzustellen. Hierzu ist\nnicht erforderlich, den Wortlaut des Patentanspruchs exakt wiederzugeben.\n\n8 Unabhängig davon zeigt die Beklagte nicht auf, worin die geltend gemachte Abweichung im Sinngehalt liegen soll. Beide in Rede stehenden Wörter\nkönnen sich sowohl auf das Wort \"Winkellage\" als auch auf die Wendung \"Verstellmotoren bei eingehaltener Winkellage\" beziehen.\n\n9 3. Die Beklagte rügt, der Senat habe sich nicht mit allen Details von\nPatentanspruch 53 befasst.\n\n10 Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt.\n\n11 Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass der Gegenstand dieses Anspruchs sich nur in einzelnen\nDetails vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet und deshalb nicht\nabweichend zu beurteilen ist.\n\n12 Daraus ist zu entnehmen, dass der Senat diese Details gesehen, aber\nnicht als relevant beurteilt hat.\n\n13 4. Die Beklagte rügt, der Senat habe die Bedeutung der Winkelabhängigkeit der Reaktionsdrehmomente bei hohen Schwingungsfrequenzen ausgeblendet.\n\n14 Diese Rüge geht ebenfalls fehl.\n\n15 Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend darlegt, hat der Senat bereits im\nvorangegangenen Nichtigkeitsverfahren Ausführungen zu diesem Zusammenhang gemacht. Aus dem Umstand, dass er diese Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht wiederholt hat, kann nicht gefolgert werden, dass er diesen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hat.\n\n16 5. Die Beklagte rügt, der Senat habe zu Unrecht von der Zuziehung\neines Sachverständigen bei der Auslegung des Streitpatents abgesehen.\n\n17 Diese Rüge ist unbegründet.\n\n18 Die Auslegung des Patentanspruchs ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht\nzu beantworten ist. Eine Beweisaufnahme kommt nur im Hinblick auf für die Auslegung relevante technische Grundlagen und im Hinblick auf die maßgeblichen\nKenntnisse eines Durchschnittsfachmanns in Betracht.\n\n19 Die Behauptung, ein Fachmann würde den Patentanspruch anders verstehen, genügt zur Darlegung solcher der Beweisaufnahme zugänglichen Umstände nicht aus.\n\n20 Darüber hinaus zeigt die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht\nauf, dass der Senat die von ihr mit Zitaten aus früheren Entscheidungen in den\nVordergrund gestellten Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat.\n\n21 6. Die Beklagte macht geltend, die Entgegenhaltung G27 offenbare\nnur zur Mittelachse symmetrische Fliehgewichte und kenne deshalb keine der\nLehre des Streitpatents entsprechende Reaktionsdrehmomente.\n\n22 Damit ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt.\n\n23 Der Senat hat im angefochtenen Urteil (Rn. 46) ausgeführt, dass die in\nG27 offenbarte Vorrichtung eine Anpassung der Phasen ermöglicht. Daraus\nergibt sich, dass er den von der Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkt gesehen\nhat und zu einer abweichenden inhaltlichen Beurteilung gelangt ist.\n\n24 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1\nZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.11.2017 - 5 Ni 31/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-17/x-zr-3-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-17/x-zr-3-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:37.706160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-17/x-zr-3-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2020-11-17","dockets":["X ZR 3/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:171120BXZR3.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-11-17_X_ZR_3_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:171120BXZR3.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – X ZR 3/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-17/x-zr-3-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 4. Februar\n2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/122a","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"122a","label":"§ 122a PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:37.706160+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}