{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-11-17_4_StR_373_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:171120B4STR373.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"4 StR 373/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 373/20\n\nvom\n17. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:171120B4STR373.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 2020 im Ausspruch über die\nEinziehung aufgehoben; die Anordnung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen den\nAngeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n4.375,00 Euro angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß\n§§ 73, 73c StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer die Folgen des von ihr als wirksam\nangesehenen Verzichts auf die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von\n5.345,00 Euro, der nach den Feststellungen aus einem Lottogewinn des Angeklagten stammt, für die Einziehungsanordnung verkannt. Durch den Verzicht des\nAngeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c\nStGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des\nWertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. Dezember 2018 ‒ 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, NJW 2019, 1692). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber der von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung.\n\n4 2. Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht\nunbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Rommel\n\nLutz Maatsch\n\nVorinstanz:\nDortmund, LG, 15.04.2020 ‒ 500 Js 274/19 35 KLs 60/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-17/4-str-373-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-17/4-str-373-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:42.549512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-17/4-str-373-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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