{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:170620BKZR56.17.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2020-06-17","aktenzeichen":"KZR 56/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nKZR 56/17\n\nvom\n\n17. Juni 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:170620BKZR56.17.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und\nDr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagten zu 2 bis 11 werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil\ndes 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen die\nKlägerinnen zu 1 und 2 zurückgenommen haben, ihres Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.\n\nDie Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens\ntragen die Klägerin zu 1 zu 1 %, die Beklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 73 %, die Beklagte zu 10 zu weiteren 3 %, die\nBeklagte zu 11 zu 16 %, die Beklagte zu 12 zu 1 % und die Beklagte zu 13 zu 6 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Klägerin zu 1 zu 1 %, die\nBeklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 72 %, die Beklagte\nzu 10 zu weiteren 5 %, die Beklagte zu 11 zu 16 % und die Beklagte zu 13 zu 6 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Klägerin zu 2 zu 2 %, die\nBeklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 75 %, die Beklagte\nzu 11 zu 17 % und die Beklagte zu 13 zu 6 %.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 13 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen diese selbst.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt\n\nim Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 1\n\ngegen die Beklagten zu 2 bis 10 auf 9.130.120 €\n\ngegen die Beklagte zu 10 auf weitere 588.000 €\n\ngegen die Beklagte zu 11 auf 2.073.480 €\n\ngegen die Beklagte zu 12 auf 192.400 €\n\ngegen die Beklagte zu 13 auf 759.000 €\n\nim Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2\n\ngegen die Beklagte zu 2 bis 10 auf 3.207.880 €\n\ngegen die Beklagte zu 11 auf 728.520 €\n\ngegen die Beklagte zu 12 auf 67.600 €\n\ngegen die Beklagte zu 13 auf 261.000 €.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Entscheidung über die Kosten liegen folgende Erwägungen\nzugrunde:\n\n2 a) Die Beklagten zu 2 bis 10 haben mit Schriftsatz vom\n21. September 2018 und die Beklagte zu 11 mit Schriftsatz vom\n17. September 2018 die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen. Daher haben die Beklagten zu 2 bis 11 gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO ihre außergerichtlichen Kosten, die anteiligen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 und die anteiligen Gerichtskosten zu tragen.\n\n3 b) Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben die Klage gegen die Beklagte\nzu 12 mit Schriftsatz vom 29. November 2019 zurückgenommen. Die Beklagte\nzu 12 hat der Klagerücknahme zugestimmt und keinen Kostenantrag nach\n§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt. Die Klägerinnen zu 1 und 2 und die Beklagte\nzu 12 haben sich außerdem außergerichtlich darauf geeinigt, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen sind und jede Partei im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Kostenentscheidung ergeht insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wobei sich die geringe Beteiligung der Klägerin\nzu 2 an den Gerichtskosten nicht in einer Kostenquote zu ihren Lasten niederschlägt.\n\n4 c) Der Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen zu 1 und 2 und der\nBeklagten zu 13 ist beidseits für erledigt erklärt worden (Schriftsätze vom\n22. April 2020 und 11. Mai 2020). Die Parteien haben sich außergerichtlich ge-\n\neinigt, dass die Beklagte zu 13 die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n5 2. Dem Wert des Beschwerdeverfahrens liegt die Verurteilung der\nBeklagten zu 2 bis 13 zur Zahlung durch das Berufungsgericht zugrunde. Die\nVerwerfung der Hilfsanschlussberufung wurde von den Beklagten zu 2 bis 10\nmit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen.\n\nMeier-Beck Kirchhoff Tolkmitt\n\nPicker Linder\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2014 - 90 O 86/12 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-U (Kart) 20/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-17/kzr-56-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-17/kzr-56-17","retrieved":"2026-10-24 07:51:42.667512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-17/kzr-56-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2020-06-17","dockets":["KZR 56/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:170620BKZR56.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:170620BKZR56.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – KZR 56/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-17/kzr-56-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagten zu 2 bis 11 werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 12. 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