{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:170620B2STR583.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-06-17","aktenzeichen":"2 StR 583/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 583/19\n\nvom\n17. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:170620B2STR583.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2.\nauf dessen Antrag – am 17. Juni 2020 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 29. August 2019 wird\n\na) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt,\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der\nAngeklagte des Betrugs schuldig ist,\n\nbb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Rechtsmittel führt nach teilweiser Beschränkung der Strafverfolgung zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den\nVorwurf der Urkundenfälschung von der Strafverfolgung aus und beschränkt\ninsoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen\nÄnderung des Schuldspruchs, der im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufweist.\n\n3 2. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht\nhat zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass dieser zwei\nUnrechtstatbestände verwirklicht hat. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Berücksichtigung der nunmehr in Wegfall\ngeratenen Urkundenfälschung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\n4 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist\nfreilich nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende\nFeststellungen zu treffen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Schadensberechnung die (im Vorfeld mit dem Angeklagten abgesprochene) Tilgung der Darlehensraten entgegen der Ansicht des\nLandgerichts\n\nbei der Zumessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen\nist. Es ist für die geschädigte C. AG bei wirtschaftlicher Betrachtung\nohne Belang, wie die für die Darlehensbedienung aufgewandten Mittel zuvor\nerlangt worden sind.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nMeyberg Schmidt\n\nVorinstanz:\nDarmstadt, LG, 29.08.2019 - 700 Js 34338/19 9 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-17/2-str-583-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-17/2-str-583-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.584178+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-17/2-str-583-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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