{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:170620B2STR161.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-06-17","aktenzeichen":"2 StR 161/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 161/20\nvom\n17. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nhier: Revision des Nebenklägers W.\n\nECLI:DE:BGH:2020:170620B2STR161.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2020 gemäß\n§ 346 Abs. 2 Satz 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. März 2020 wird\naufgehoben.\n\n2. Die Revision des Nebenklägers W. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 2019\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 3. Dezember\n2019 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Nebenkläger\nW. hat gegen dieses Urteil fristgerecht Revision eingelegt und diese, nach\nZustellung des Urteils am 28. Januar 2020, mit Schriftsatz vom 28. Februar\n2020, der dem Landgericht an diesem Tag per Fax und am 2. März 2020 postalisch zuging, begründet. Er begehrt mit seiner Revision die Annahme eines weiteren Mordmerkmals und rügt, dass das Landgericht keine besondere Schwere\nder Schuld festgestellt sowie keine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet habe. Das Landgericht hat\n\ndie Revision durch Beschluss vom 4. März 2020, dem Nebenklagevertreter zugestellt am 11. März 2020, als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht\nfristgemäß begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der\nNebenkläger mit seinem am 12. März 2020 eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n2 Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat\naber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.\nZu dieser Entscheidung war das Landgericht − abgesehen davon, dass der Nebenkläger die Revisionsbegründungsfrist durch das der Strafkammer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung augenscheinlich nicht bekannte Fax vom\n28. Februar 2020 gewahrt hat − nicht befugt. Die Verwerfungsbefugnis des\nTatrichters ist auf Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die\nEinlegung der Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und\nFristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen\naus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis\nhierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher\nGrund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Senat,\nBeschlüsse vom 14. Januar 2005 – 2 StR 512/04, juris Rn. 3; vom\n24. November 1999 – 2 StR 534/99, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai\n2015 – 1 StR 116/15, juris Rn. 5, vom 15. März 2005 – 4 StR 17/05, juris Rn. 3;\nvom 27. April 1988 – 3 StR 150/88, juris Rn. 2, jeweils mwN).\n\n3 Demgemäß oblag es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Nebenkläger gemäß § 400\nAbs. 1 StPO ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten kann, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Er ist hingegen nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzu-\n\nfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt wird. Der Nebenkläger kann sein Rechtsmittel daher weder auf die Annahme eines weiteren\nMordmerkmals (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 – 5 StR 714/98, NJW 1999,\n2449) oder die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des\n§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 –\n3 StR 230/16, juris Rn. 2 f. mwN) bzw. die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 1997 – 2 StR 186/97, juris\nRn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 5 StR 161/10, StraFo 2010, 295 f.\nmwN) stützen.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nBonn, LG, 03.12.2019 - 920 Js 722/19 24 Ks 7/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-17/2-str-161-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-17/2-str-161-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.557124+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-17/2-str-161-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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