{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZB10.20.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2020-12-16","aktenzeichen":"VII ZB 10/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 10/20\n\nvom\n\n16. Dezember 2020\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:161220BVIIZB10.20.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen\nGraßnack, Borris und Dr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom\n26. März 2020 - Az. 2 T 526/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der rechtsbeschwerdeführende Gläubiger begehrt den Erlass eines\nÜberweisungsbeschlusses.\n\n2 Mit Arrestbefehl vom 29. August 2018 - Az. 424 C 6372/18 - hat das\nAmtsgericht Dortmund wegen einer Geldforderung des Gläubigers in Höhe\nvon 5.783,71 € nebst Zinsen einen dinglichen Arrest in das Vermögen der\nSchuldnerin angeordnet und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der\nangeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen eine Vielzahl von Drittschuldnern wegen verschiedener Geldforderungen und anderer Vermögensrechte ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 21. September 2018 - Az. 3 O 286/18 - ist die Schuldnerin in der Hauptsache zur Zahlung von 5.783,71 € nebst Zinsen an den\nGläubiger verurteilt worden. Aus diesem Urteil betreibt der Gläubiger nunmehr die Zwangsvollstreckung.\n\n3 Mit Wirkung zum 20. Dezember 2018 ist über das Vermögen der\nSchuldnerin in Liechtenstein ein Konkursverfahren eröffnet und eine Masseverwalterin bestellt worden.\n\n4 Mit am 13. Juni 2019 beim Amtsgericht Leipzig - Vollstreckungsgericht - eingegangenem Antrag hat der Gläubiger um Überweisung verschiedener Geldforderungen und Vermögensrechte zur Einziehung ersucht.\n\n5 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.\n\n6 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde\nverfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass des Überweisungsbeschlusses weiter, soweit dieser in Ansehung der im Antrag vom\n13. Juni 2019 aufgeführten Drittschuldner zu 1 bis 3 und zu 6 bis 23 nicht\nerlassen worden ist.\n\nII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n8 1. Das Verfahren ist nicht, soweit es hierauf ankommen sollte, nach\n§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens\nüber das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in\ndiesem Zusammenhang die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen\nKonkursverfahrens im Inland (vgl. § 343 InsO) dahinstehen kann. Die\nprozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, der auf im\nAusland eröffnete Insolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die\nprozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240 Satz 1 ZPO, dem er nachgebildet ist (BGH,\nBeschluss vom 13. Mai 2020 - VII ZB 41/19 Rn. 9, NJW-RR 2020, 1190; vgl.\n\nBT-Drucks. 15/16, S. 24; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019\n- I ZB 114/17 Rn. 12, NZI 2019, 423 - Kaffeekapsel). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. März 2007\n- VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16; Beschluss vom 12. Dezember 2007\n- VII ZB 108/06 Rn. 7, NJW 2008, 918) ist § 240 ZPO bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Ob im Übrigen infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. Art. 16 Abs. 1 der\nLiechtensteinischen Konkursordnung) die Masseverwalterin - als Verfahrenspartei kraft Amtes - anstelle der Schuldnerin Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens geworden ist (vgl. Oberhammer/Schwaighofer in Kindler/\nNachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Stand: Juli 2020,\nLänderbericht Liechtenstein Rn. 172), kann angesichts des Umstands, dass\ndie Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, auf sich beruhen.\n\n9 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n10 a) Das Beschwerdegericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von\nBedeutung - ausgeführt, dass der im Arrestbefehl vom 29. August 2018 fehlende Ausspruch, dass den Drittschuldnern verboten wird, an die Schuldnerin\nzu zahlen, zur Unwirksamkeit der Pfändung führe, so dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Überweisungsbeschlusses nicht vorlägen.\n\n11 Gemäß § 835 Abs. 1 ZPO sei eine gepfändete Geldforderung Voraussetzung für eine Überweisung. § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordne an, dass das\nGericht ein Verbot gegenüber den Drittschuldnern ausspricht, an die Schuldnerin zu zahlen. Ungeachtet der gesetzlichen Formulierung (\"hat das Gericht\ndem Drittschuldner zu verbieten\") sei der Ausspruch - anders als das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 18. Juni 2019 - Az. 7 O 72/17 - entschieden habe - nicht überflüssig und eine bloße Förmelei. Die bloße Mitteilung an den Drittschuldner, eine entsprechende Forderung sei gepfändet,\nmöge gewerblichen Drittunternehmern oder größeren Arbeitgebern genügen.\n\nDie Kenntnis über die Wirkungen der Pfändung könne aber nicht ohne Einschränkung bei jedem Drittschuldner vorausgesetzt werden, insbesondere,\nwenn es sich um im Wirtschaftsverkehr nicht erfahrene Personen handele.\nNach wohl nahezu einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur\nsei das sogenannte Arrestatorium ein wesentliches Wirksamkeitsmerkmal für\neine Pfändung.\n\n12 b) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\n13 Keinem der im Überweisungsantrag vom 13. Juni 2019 aufgeführten,\ngegen die verschiedenen Drittschuldner angeblich bestehenden Rechte liegt\neine wirksame Pfändung im Arrestbefehl vom 29. August 2018 nach § 930\nAbs. 1 ZPO zugrunde, weshalb der Antrag auf Überweisung zur Einziehung\ngemäß § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen worden ist.\n\n14 aa) Gegenstand eines isoliert gestellten Antrags auf Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung gemäß § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO kann nur\nein bereits wirksam gepfändetes Vermögensrecht sein. Soweit der Gläubiger\nmit seinem Antrag vom 13. Juni 2019 die Überweisung von angeblichen\nGeldforderungen und Ansprüchen aus anderen Vermögensrechten, welche\nnicht bereits vom Arrestbefehl vom 29. August 2018 umfasst waren, gegen\ndie in diesem näher bezeichneten Drittschuldner begehrt, geht der Antrag\nmangels Kongruenz von Pfändung und Überweisungsantrag ins Leere.\nGleiches gilt, soweit die Überweisung von Forderungen und Rechten gegen\nandere als im Arrestbefehl des Amtsgerichts Dortmund aufgelistete Drittschuldner beantragt worden ist.\n\n15 bb) Die Wirksamkeit einer Pfändung erfordert ferner die hinreichend\nbestimmte Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes. Hierfür ist regelmäßig\nder Rechtsgrund des zu pfändenden Anspruchs in allgemeinen Umrissen zu\nbezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wenig\nwie nichtssagende Bezeichnungen, sofern eine sachgerechte Auslegung\nergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n12. Dezember 2007 - VII ZB 21/07 Rn. 9, NJW-RR 2008, 494; Urteil vom\n27. April 2017 - IX ZR 192/15 Rn. 7 und 9 m.w.N., MDR 2017, 1081). Die\nPfändung \"sämtliche[r] mögliche[r] weitere[r] Ansprüche\" im Arrestbefehl\nvom 29. August 2018 gegen verschiedene Drittschuldner entspricht diesen\nAnforderungen nicht und ist daher mangels Bestimmtheit unwirksam. Gleiches gilt, soweit Ansprüche der Schuldnerin gegen eine natürliche Person\nals Drittschuldnerin aus nicht näher bezeichneten \"Geschäftsanteilen\", \"von\nGmbH-Anteilen\" sowie \"aller Rechte und Pflichten aus Beteiligungen\" gepfändet werden sollten.\n\n16 cc) Zudem genügt der Arrestbefehl vom 29. August 2018 nicht den inhaltlichen Anforderungen, denn es fehlt das jeweils an die Drittschuldner zu\nrichtende Verbot nach § 930 Abs. 1 Satz 2, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, an den\nSchuldner zu zahlen (Arrestatorium). Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen angenommen, dass der Arrestbefehl kein solches Zahlungsverbot enthält. Eines Arrestatoriums bedarf es nicht nur für die Pfändung von Geldforderungen nach §§ 829 ff. ZPO, sondern auch für die Pfändung der von\n§ 857 ZPO umfassten anderen Vermögensrechte.\n\n17 (1) Gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer\nGeldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Eine Geldforderung ist jeder auf Zahlung einer Geldsumme\ngerichtete Anspruch, gleich auf welchem Rechtsgrund er beruht (vgl.\nMusielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 829 Rn. 5 f.; Zöller/Herget,\nZPO, 33. Aufl., § 829 Rn. 2). Ein solcher Anspruch kann sich aus Vertrag\noder Gesetz ergeben, persönlicher oder dinglicher Natur sein. Auch bei aus\nGesellschaftsanteilen und -rechten folgenden Ansprüchen handelt es sich\num Geldforderungen im Sinne des § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sofern diese auf\nZahlung gerichtet sind.\n\n18 Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung\nsowie im Schrifttum, die der Senat teilt, ist der Ausspruch des Arrestatoriums\nfür die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem\n\nsolchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung - was auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt wird - unwirksam (vgl. OLG Oldenburg,\nUrteil vom 31. Mai 2012 - 8 U 43/12, juris Rn. 15; OLG Frankfurt am Main,\nBeschluss vom 27. April 2000 - 26 W 169/99, juris Rn. 35 ff.; MünchKomm-ZPO/Smid, 6. Aufl., § 829 Rn. 34 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO,\n17. Aufl., § 829 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 829 Rn. 7; Stein/\nJonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 829 Rn. 51; BeckOK ZPO/Riedel, Stand:\n1. September 2020, § 829 Rn. 45; Hk-ZV/Ralf Bendtsen, 3. Aufl., § 829 ZPO\nRn. 80; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., Rn. 606;\nLackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., Rn. 282; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 10, 59; so auch bereits RG, Urteil vom\n8. März 1913 - V. 481/12, Gruchot 57, 1087, 1089 f.).\n\n19 (2) Dem Arrestbefehl vom 29. August 2018 lässt sich weder ausdrücklich noch im Wege verständiger Auslegung der Ausspruch eines Arrestatoriums entnehmen. Allerdings ist bei Ausspruch des Zahlungsverbots nicht\nzwingend der Gesetzeswortlaut zu verwenden. Ob der konkrete Wortlaut einer Pfändungsentscheidung den Anforderungen genügt, ist eine Frage der\nAuslegung im Einzelfall (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung,\n17. Aufl., Rn. B.102).\n\n20 Soweit die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf den Beschluss des\nLandgerichts Dortmund vom 18. Juni 2019 - 7 O 72/17 - die Auffassung vertritt, das Arrestatorium liege in der Formulierung im Arrestbefehl, dass die\nForderungen \"in Vollziehung des Arrests […] gepfändet\" werden, da diese\nauf § 930 Abs. 1 ZPO beruhe, welcher wiederum in seinem Satz 2 auf die\nallgemeinen Grundsätze der Pfändung und damit auf § 829 Abs. 1\nSatz 1 ZPO verweise, genügt dies nicht. In der Erklärung allein, dass ein bestimmter Anspruch gepfändet ist, liegt das Drittschuldnerverbot noch nicht\n(Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.94). Das Arrestatorium dient dazu, dem Drittschuldner erkennbar zu machen, welches Verhalten von ihm erwartet wird (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung,\n\n17. Aufl., Rn. B.94), und in materieller Hinsicht die Folgen entsprechend\n§ 407 BGB herbeizuführen (vgl. MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl., § 829\nRn. 34; vgl. zur Zahlung des Drittschuldners an den Schuldner bei fehlender\nKenntnis von der Pfändung: BGH, Urteil vom 27. Oktober 1988 - IX ZR 27/88,\nBGHZ 105, 358, juris Rn. 7 m.w.N.). Für den durchschnittlichen Drittschuldner, auf dessen Verständnismöglichkeiten es ankommt, ist durch die genannte Formulierung nicht ersichtlich, dass damit auf die - nicht ausdrücklich\ngenannten - Vorschriften in § 930 Abs. 1 Satz 2, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO\nBezug genommen wird.\n\n21 (3) Entgegen der Ansicht der Beschwerde war ein Arrestatorium auch\nhinsichtlich der Vermögensrechte auszusprechen, deren Zwangsvollstreckung sich nach § 857 ZPO richtet.\n\n22 Gemäß § 857 Abs. 1 ZPO gelten für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte die §§ 828 ff. ZPO und somit auch § 829 Abs. 1\nSatz 1 ZPO entsprechend. Von dem Ausnahmefall des § 857 Abs. 2 ZPO\nabgesehen, bedarf es daher grundsätzlich eines Arrestatoriums. Gegenüber\ndem Drittschuldner ist ein den Besonderheiten des Pfändungsgegenstandes\nRechnung tragendes Verbot auszusprechen, Zahlungen oder in anderer\nWeise Leistungen an den Schuldner zu erbringen oder beispielsweise die\nnotwendige Mitwirkung an etwaigen, dem Verbot des § 829 Abs. 1\nSatz 2 ZPO zuwiderlaufenden Verfügungen des Schuldners zu unterlassen\n(BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11, NJW 2014, 3213,\njuris Rn. 31).\n\n23 Entscheidend ist, dass für den Drittschuldner hinreichend erkennbar\nwird, dass er keine Erfüllungshandlungen mehr gegenüber seinem Gläubiger, also dem (Vollstreckungs-)Schuldner, vornehmen darf, die das Pfändungspfandrecht des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen könnten (vgl.\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 1988 - IX ZR 27/88, BGHZ 105, 358, juris\nRn. 10).\n\n24 (a) Dies gilt auch für die Pfändung einer Grundschuld. Bezogen auf\ndie Pfändung der für die Schuldnerin im Grundbuch des Amtsgerichts\nD. , Grundbuch von W. , Bl. 2164, lfd. Nr.: 3, Gemarkung W. , Flur 34, Flurstück 212, Liegenschaftsbuch 11, Hof- und Gebäudefläche F. Straße in Abteilung III unter der lfd. Nr.: 4 zu\nLasten des im Eigentum einer Drittschuldnerin stehenden Grundstücks eingetragene Grundschuld in Höhe von 400.000 € ohne Brief hätte es zur Wirksamkeit der Pfändung im Arrestbefehl vom 29. August 2018 daher eines\nArrestatoriums bedurft.\n\n25 Auf die Zwangsvollstreckung in eine Grundschuld sind gemäß § 857\nAbs. 6 ZPO die Vorschriften über eine Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden, mithin erfolgt die Pfändung gemäß § 830 ZPO. Nach § 830 Abs. 1 ZPO erfordert die\nPfändung einer Buchgrundschuld neben der Eintragung im Grundbuch zur\nWahrung des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes einen Pfändungsbeschluss, der den Anforderungen des § 829 Abs. 1 ZPO entspricht (vgl.\nMusielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 857 Rn. 16; Zöller/Herget,\nZPO, 33. Aufl., § 830 Rn. 2). Lediglich die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Grundstückseigentümer als Drittschuldner ist, was das\nAmtsgericht verkannt hat, anders als nach § 829 Abs. 3 ZPO keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 830\nRn. 8; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 830 Rn. 9).\n\n26 Die Grundschuldbelastung verpflichtet nach § 1191 Abs. 1 BGB zur\nZahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück. Ein dem Pfändungsgegenstand angepasstes Verbot, wonach der Drittschuldnerin verboten wird, an den Schuldner auf die Grundschuld zu leisten (vgl.\nSchuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz, ZPO, 7. Aufl., § 857 Rn. 25), enthält der Arrestbefehl vom 29. August 2018 nicht, was zur Unwirksamkeit der\nPfändung führt.\n\n27 (b) Entsprechende Anforderungen an den Inhalt des Pfändungsbeschlusses bestehen für die Pfändung \"aller Gesellschaftsanteile\" an den als\nDrittschuldnerinnen aufgeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n(GmbH).\n\n28 Bei der Pfändung des Geschäftsanteils an einer GmbH, welcher dem\nInhaber die Mitgliedschaft in dieser Gesellschaft vermittelt, handelt es sich\num die Pfändung eines anderen Vermögensrechts im Sinne von § 857\nAbs. 1 ZPO. Für derartige Rechte trifft das Gesetz keine speziellen Regelungen, sondern bestimmt die entsprechende Anwendung der §§ 829 ff. ZPO,\nalso insbesondere von § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler,\nZPO, 41. Aufl., § 857 Rn. 9). Drittschuldnerin ist die GmbH, weil an ihrem\nVermögen das Anteilsrecht besteht und ihre Rechtsstellung durch die Pfändung berührt wird (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl.,\nRn. E.187). Die Anteilspfändung erfasst den Geschäftsanteil nach § 3 Abs. 1\nNr. 4 GmbHG, der nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich ist.\n\n29 Der Geschäftsanteil ist der verdinglichte Inbegriff der Rechte und\nPflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis (BeckOK\nGmbHG/Wilhelmi, Stand: 1. Februar 2020, § 14 Rn. 4), wobei Gegenstand\nder Zwangsvollstreckung nur die vermögensrechtlichen Bestandteile des Geschäftsanteils sein können.\n\n30 Die Pfändung des Geschäftsanteils an einer GmbH verschafft dem\nGläubiger die Möglichkeit, sich durch die Veräußerung des Anteils wegen\nseiner Forderung zu befriedigen, §§ 1273, 1204 Abs. 1 BGB (BGH,\nBeschluss vom 12. Juni 1975 - II ZB 12/73, BGHZ 65, 22, juris Rn. 13). Verwertet wird der Geschäftsanteil nach § 844 ZPO, im Regelfall durch Versteigerung (Nober in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO,\n79. Aufl., Anh. zu § 859 Rn. 4; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung,\n17. Aufl. Rn. E.200). Eine Überweisung zur Einziehung - wie hier beantragt -\nist nur im Einzelfall möglich, wenn der Gläubiger die Rechtsmacht hat, etwa\ndurch Ausübung eines mitgepfändeten Kündigungsrechts die Auflösung der\n\nGmbH nach §§ 60 ff. GmbHG herbeizuführen (MünchKommZPO/Smid,\n6. Aufl., § 857 Rn. 2 und 46; Gaul/Schilken/Becker/Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 58 Rn. 24 und 33; PG/Ahrens, ZPO, 12. Aufl.,\n§ 857 Rn. 44 f.).\n\n31 Welche Art der Verwertung im Streitfall denkbar wäre, kann dahinstehen, da dies auf die Notwendigkeit des Ausspruchs des Arrestatoriums keinen Einfluss hat. Der Drittschuldnerin hätte jedenfalls verboten werden müssen, an den Schuldner auf Ansprüche zu zahlen, die diesem als Gesellschafter aus seinem Vermögensstammrecht zustehen.\n\n32 Von der Anteilspfändung sind eine Vielzahl von vermögenswerten\nEinzelrechten umfasst, so jedenfalls die Ansprüche, die der Gesellschafter\nbei Auflösung der Gesellschaft oder anderweitigem Verlust seines Geschäftsanteils erlangt. Als Surrogate des ursprünglich gepfändeten Rechts\ntreten sie an die Stelle der Substanz des Geschäftsanteils (MünchKomm-GmbHG/Reichert/Weller, 3. Aufl., § 15 Rn. 304 und 519). Alle denkbaren\nAnsprüche, etwa auf das Auseinandersetzungsguthaben beziehungsweise\nden Liquidationserlös gemäß § 72 GmbHG, das Einziehungsentgelt\n(§ 34 GmbHG), auf eine Abfindung oder auf den Überschuss nach\n§ 27 Abs. 2 GmbHG (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung,\n17. Aufl., Rn. E.198), werden durch Zahlung erfüllt. Entsprechend ist nach\n§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Pfändungsbeschluss auszusprechen, dass die\njeweilige Drittschuldnerin, soweit die Ansprüche gepfändet oder vom Pfandrecht umfasst sind, nicht mehr an den Schuldner leisten darf (so auch\nSteinert/Theede/Knop, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,\n9. Aufl., H. Rn. 324). Das ist mit dem Arrestbefehl vom 29. August 2018 nicht\nerfolgt.\n\nIII.\n\n33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nPamp Kartzke Graßnack\n\nBorris Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nAG Leipzig, Entscheidung vom 26.08.2019 - 440 M 10915/19 -\nLG Leipzig, Entscheidung vom 26.03.2020 - 2 T 526/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-16/vii-zb-10-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1191","ref_norm":"1191","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1204","ref_norm":"1204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1273","ref_norm":"1273","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-16/vii-zb-10-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.649098+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-16/vii-zb-10-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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