{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2020-11-16_IX_ZB_49_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:161120BIXZB49.20.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2020-11-16","aktenzeichen":"IX ZB 49/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 49/20\nvom\n\n16. November 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:161120BIXZB49.20.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die Richterin Dr. Selbmann\n\nam 16. November 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndas Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. September\n2020 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wäre auch\nbei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig.\n\n2 1. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren erreichen, die das Oberlandesgericht\nin dem angefochtenen Beschluss abgelehnt hat. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.\n\n3 Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn\n\nsie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren die Rechtsbeschwerde\nstatthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision\n(§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB\n109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht\neröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133,\n135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).\n\n4 2. Soweit sich das Rechtsmittel der Klägerin dagegen richtet, dass ihre\nBerufung in dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen worden ist,\nist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574\nAbs. 2 ZPO vorliegt. Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt die Klägerin nicht in ihren\nVerfahrensgrundrechten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin\nrechtsfehlerfrei nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.\n\n5 a) Die Einlegung der Berufung unter einer Bedingung sieht das Gesetz\nnicht vor. Die Prozesshandlung einer Partei, die von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht wird, ist unwirksam. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Rechtsmittel, die unter der Bedingung\nder Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden (BGH, Beschluss vom\n3. Mai 2018 - IX ZB 72/17, ZInsO 2018, 1379 Rn. 4 mwN). Den Schriftsatz vom\n20. Juli 2020, mit dem die Klägerin \"die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben\" hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als bedingte Berufungseinlegung ausgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. Mai 2018, aaO Rn. 7).\n\n6 b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung\nder Berufungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei\ninnerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch bei\nGericht einreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10,\nNJW 2011, 230 Rn. 7; vom 13. Dezember 2018 - IX ZB 73/18, juris Rn. 4). Die\nKlägerin hat aber innerhalb der Berufungsfrist keinen vollständigen Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt.\n\n7 Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss\nihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen.\nIst dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert,\ndie Rechtsmittelfrist einzuhalten. Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach\n§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt zwar kein Formularzwang. Auch sie\nist aber verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von\nProzesskostenhilfe nach dieser Vorschrift fristgerecht darzulegen. Dies betrifft\ninsbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist\n(BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZIP 2017, 1344 Rn. 4; vom\n28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4 mwN).\n\n8 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim\nBerufungsgericht am letzten Tag der Berufungsfrist (20. Juli 2020) eingegangen.\nDie Klägerin hat jedoch innerhalb dieser Frist dem Antrag keine Erklärung oder\nBelege zu den Voraussetzungen nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO beigefügt. Die Erklärung der Klägerin, wonach insoweit die im ersten Rechtszug gemachten Angaben fortgelten sollen, ist erst am 2. September 2020 beim Berufungsgericht\neingegangen und damit nach Fristablauf.\n\n9 3. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingelegte\nRechtsbeschwerde kostenpflichtig zu verwerfen sein wird, wenn sie nicht zurückgenommen wird.\n\nGrupp Lohmann Schoppmeyer\n\nRöhl Selbmann\n\nVorinstanzen:\nLG Leipzig, Entscheidung vom 16.06.2020 - 5 O 3405/18 -\nOLG Dresden, Entscheidung vom 07.09.2020 - 13 U 1427/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-16/ix-zb-49-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-16/ix-zb-49-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:08.103908+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-16/ix-zb-49-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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