{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-09-16_IV_ZR_8_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160920BIVZR8.18.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2020-09-16","aktenzeichen":"IV ZR 8/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 8/18\nvom\n16. September 2020\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:160920BIVZR8.18.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 16. September 2020\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 21. Dezember\n2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten verliert ihre Wirkung\n(§ 554 Abs. 4 ZPO).\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger\nzu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n7.219,06 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n2 1. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 8. Juli 2020 auf\ndie beabsichtigte Zurückweisung der Revision hingewiesen und nimmt\nauf die dortigen Ausführungen Bezug.\n\n3 Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom\n7. August 2020 geben keine Veranlassung, von der Zurückweisung der\nRevision abzusehen.\n\n4 2. Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:\n\n5 a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte für\nden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2014 die Sparanteile der Prämien vereinbarungsgemäß in den \"Metafund Balance Fund\"\nangelegt habe, beruht nicht, wie die Revision meint, auf einer Unterstellung, sondern auf einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung, der\ndie Revision nur ihre abweichende Auffassung entgegensetzt. Die Frage\nnach der Darlegungs- und Beweislast stellt sich auch für diesen noch in\nRede stehenden Anlagezeitraum nicht. Insoweit hat das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern Fondsverluste\nfestgestellt.\n\n6 Welche für den Kläger vorteilhaften Auswirkungen eine genaue\nVerteilung der - von der Beklagten vollständig erstatteten - Abschlussund Verwaltungskosten auf die jeweiligen zurechenbaren oder nicht zurechenbaren Zeiträume und die darauf entfallenden Verluste haben soll,\nist nicht ersichtlich. Durch die lineare Verteilung der Vertragskosten und\nden Abzug des so ermittelten Betrages von den bis zum 31. Dezember\n2008 in Verlust geratenen Prämien hat das Berufungsgericht eine für den\nKläger günstige Schätzung vorgenommen. Für den anschließenden Zeit-\n\nraum hat es die Verluste dem Kläger zugerechnet, so dass es diesbezüglich auf die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht ankommt.\n\n7 Das vom Kläger nach seinem Vorbringen nicht gewünschte Agio\nändert nichts an der vom Berufungsgericht bejahten vereinbarungsgemäßen Veranlagung in den \"Metafund Balance Fund\". Dass eine Anlage\nnur ohne Agio vereinbart war, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen;\ndies ergibt sich auch nicht aus seinem Antrag.\n\n8 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für den Entreicherungseinwand unerheblich, ob der Kläger - wie er vorträgt - von der Beklagten keine Verbraucherinformation erhielt, die gemäß Abschnitt I Nr. 2\nBuchstabe e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. \"bei fondsgebundenen\nVersicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden\nFonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte \" hätte enthalten müssen. Soweit der Senat in dem Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR\n353/16, r+s 2018, 233 Rn. 22) ergänzend ausgeführt hat, der in jenem\nRechtsstreit beklagte Versicherer habe seinen durch Anhang III Buchstabe A Nrn. a.11 und a.12 der Richtlinie Lebensversicherung vorgegebenen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden\nFonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte genügt, bedeutet dies nicht, dass sich der Versicherer nur unter dieser Voraussetzung\nauf Entreicherung berufen darf, sondern dass ihn keine weitergehende\nPflicht zur Aufklärung über das wirtschaftliche Risiko fondsgebundener\nLebensversicherungen trifft. Wenn der Versicherungsnehmer keine Verbraucherinformation erhalten hat, folgt daraus ein fortbestehendes Widerspruchsrecht, aber keine abweichende Verteilung des Verlustrisikos.\n\n9\n\nEinen Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sieht der Senat nach wie vor nicht\n(vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233\nRn. 28). Aus der auch hier maßgeblichen Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) ergibt sich keine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer allgemein über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer fondgebundenen Lebensversicherung aufzuklären (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 22 unter Hinweis auf\nEFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12 Rn. 34, 67 ff.).\nHierzu verhält sich das von der Revision zitierte Urteil des Gerichtshofs\nder Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18\nund\nC-479/18, VersR 2020, 341 Rn. 108 ff.) nicht.\n\n10 II. Über die Anschlussrevision der Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil sie gemäß § 554 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der\nRevision durch Beschluss ihre Wirkung verliert.\n\n11 III. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 92 Abs. 1\nSatz 1 Alt. 2 ZPO im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlussrevision zu teilen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80,\nBGHZ 80, 146 [juris Rn. 4 ff.]). Der Streitwert ist daher abweichend vom\nSenatsbeschluss vom 8. Juli 2020 auf 7.219,06 € (Revision: 5.384,24 €,\nAnschlussrevision: 1.834,82 €) festzusetzen.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Hechingen, Entscheidung vom 18.08.2017 - 1 O 29/17 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 7 U 154/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-16/iv-zr-8-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-16/iv-zr-8-18","retrieved":"2026-10-24 07:58:50.704718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-16/iv-zr-8-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Zivilsenat","date":"2020-09-16","dockets":["IV ZR 8/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160920BIVZR8.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2020-09-16_IV_ZR_8_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160920BIVZR8.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – IV ZR 8/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-16/iv-zr-8-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 21. Dezember\n2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten verliert ihre Wirkung\n(§ 554 Abs. 4 ZPO).\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger\nzu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n7.219,06 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/554","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"554","label":"§ 554 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:50.704718+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}