{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160920B2STR287.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-09-16","aktenzeichen":"2 StR 287/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 287/20\nvom\n16. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:160920B2STR287.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2020\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 6. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe\nzwei Monate als vollstreckt gelten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer\nErpressung und gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen\nunter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, die er\nauf die Verletzung materiellen Rechts stützt, führt lediglich zu einer Ergänzung\num eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 EMRK. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nSachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt.\n\n3 2. Rechtlichen Bedenken begegnet es allerdings, dass die Strafkammer\ndavon abgesehen hat, mit Blick auf die “ungewöhnlich lange Verfahrensdauer“\neinen Teil der verhängten Strafe für vollstreckt zu erklären. Nach dem in den\nUrteilsgründen mitgeteilten Verfahrensgang lässt die nicht näher ausgeführte\nBewertung des Landgerichts, ein „Zuwarten mit der Anklageerhebung“ (von Mai\n2016 und Oktober 2018) sei „nicht sachfremd“, besorgen, es könnte den Anspruch des Angeklagten auf zügige Durchführung des gegen ihn gerichteten\nStrafverfahrens (Art. 6 Abs. 1, Art. 13, 34 EMRK; Art. 2, 20 Abs. 3 GG) und die\nhierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BGH, Beschluss vom\n17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124; Beschluss vom 27. Mai 2008\n– 3 StR 157/08) nicht hinreichend in den Blick genommen haben. Um weitere\nVerfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt der Senat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 – 5 StR 118/08 und vom 19. August 2015 – 1 StR\n308/15, je mwN), dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als\nvollstreckt gelten. Eine noch weitergehende Kompensation wäre nicht mehr angemessen.\n\n4 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\n\nRechtsmittels und den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nFranke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach\nist urlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\n\nFranke\n\nZeng Meyberg\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 06.11.2019 - 510 Js 12/16 63 KLs 21/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-16/2-str-287-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-16/2-str-287-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:34.595265+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-16/2-str-287-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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