{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160720U4STR91.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-07-16","aktenzeichen":"4 StR 91/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 91/20\n\nvom\n\n16. Juli 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2020:160720U4STR91.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2020, an\nder teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Quentin\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nBender,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Sturm,\nRichter am Bundesgerichtshof\nRommel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒,\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 10. Oktober 2019 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen abgesehen worden ist.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ein Elektroimpulsgerät,\nein näher bezeichnetes Messer sowie 49,656 Gramm Kokaingemisch eingezogen.\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die unterbliebene erweiterte\nEinziehung von Taterträgen (§ 73a StGB). Zwar ist der Revisionsantrag\n‒ weitergehend ‒ auf die Aufhebung „der Einziehungsentscheidung“ gerichtet. Eine\nAuslegung der Revisionsbegründungsschrift unter Berücksichtigung von Nr. 156\nAbs. 2 RiStBV ergibt jedoch zweifelsfrei, dass die Staatsanwaltschaft die auf § 73\nAbs. 1 StGB gestützte Ablehnung der Einziehung von ihrem Revisionsangriff ausge-\n\nnommen hat. Das wirksam auf die unterbliebene Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17, BGHSt\n63, 114, 115; vom 28. August 2018 – 1 StR 103/18, NStZ-RR 2018, 335; vom\n10. Januar 2018 – 5 StR 465/17 und Beschluss vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11)\nbeschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\n2 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte im Jahr 2019 einen\nschwunghaften Handel mit Kokain. Bei der am 4. Juli 2019 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden 49,656 Gramm Kokain gefunden, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren; zudem fanden sich auf einer Fensterbank im\nWohnzimmer zugriffsbereit ein Messer mit spitz zulaufender, einseitig geschärfter\nund 15 Zentimeter langer Klinge sowie ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät. Schließlich wurde im Wohn- und im Schafzimmer des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 18.929,12 Euro, welches er nicht durch die verfahrensgegenständliche Tat erlangte, aufgefunden und sichergestellt.\n\n3 2. Das Landgericht hat von der erweiterten Einziehung von Taterträgen abgesehen, weil die „Voraussetzungen des § 73d StGB“ nicht vorlägen. Es sei zwar davon auszugehen, dass „zumindest ein nicht unerheblicher Teil des in der Wohnung\naufgefundenen Bargelds aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten“ stamme; die Anordnung des „erweiterten Verfalls“ scheide jedoch aus, weil die Möglichkeit verbleibe, dass nicht alle sichergestellten Geldbeträge aus früheren Betäubungsmittelgeschäften erlangt seien.\n\n4 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Dabei ist letztlich unschädlich, dass das Landgericht seiner Entscheidung\n§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aF zugrunde gelegt und nicht bedacht hat, dass diese\nVorschrift durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der straf-\n\nrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) aufgehoben\nund durch die Vorschrift des § 73a StGB ersetzt worden ist. Da § 73a StGB gegenüber § 73d Abs. 1 StGB aF in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen keine Änderung\nerfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2018 – 3 StR 63/18; BT-Drucks.\n18/9525, S. 66), liegt hierin kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler.\n\n6 b) Die Begründung, mit der das Landgericht die erweiterte Einziehung von Taterträgen abgelehnt hat, ist nicht tragfähig.\n\n7 aa) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen im Sinne des § 73a StGB setzt\nvoraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -\nwürdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass die von der Anordnung erfassten und im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände aus\nrechtswidrigen Taten erlangt sind, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt\nwerden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 5 StR 465/17; Beschluss\nvom 22. November 1994 – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373). Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände\ndes Täters aus anderen – legalen ‒ Quellen und nicht aus rechtswidrigen Taten\nstammen, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen jedoch entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94,\nBGHSt 40, 371, 373).\n\n8 bb) Gemessen hieran ist die tatgerichtliche Annahme, dass der in der Wohnung aufgefundene und im Eigentum des Angeklagten (vgl. zu diesem Erfordernis\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 503/18, NStZ 2019, 141) stehende\nerhebliche Bargeldbetrag zumindest teilweise aus legalen Quellen stammt, beweiswürdigend nicht tragfähig belegt.\n\n9 Konkrete Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, dass „nicht alle sichergestellten Beträge aus Betäubungsmittelgeschäften erlangt“ sind, lassen sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Sie liegen an-\n\ngesichts der Feststellungen zur Auffindesituation des Bargelds in überwiegend „dealertypischer Stückelung“ in einer dem Betäubungsmittelhandel dienenden Wohnung\nsowie den Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen\n(vgl. § 437 StPO) des Angeklagten, der im Inland keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,\neher fern. Das Landgericht hätte sich daher zu einer Auseinandersetzung mit diesen\nUmständen gedrängt sehen müssen, an der es hier fehlt.\n\n10 c) Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht\nauszuschließen (§ 337 StPO).\n\n11 4. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\n12 Der Senat weist auf Folgendes hin:\n\n13 Wegen des beschränkten Anfechtungsumfangs des Rechtsmittels ist die auf\n§ 73 Abs. 1 StGB gestützte Ablehnung der Einziehung einschließlich der sie tragenden Feststellung, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 18.929,12 Euro\nnicht aus der verfahrensgegenständlichen Tat erlangt ist, bindend geworden.\n\n14 Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht tatsachenfundiert zu der\nÜberzeugung gelangen, dass ein Teil des Bargelds möglicherweise aus einer legalen\n\nQuelle stammt, wird es den der erweiterten Einziehung unterliegenden Bargeldbetrag\nerforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln (§ 73d StGB) und die Schätzgrundlagen in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen haben.\n\nQuentin Bender Bartel\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 10.10.2019 ‒ 56 Js 786/19 65 KLs 39/19 7 Ss 1/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-16/4-str-91-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-16/4-str-91-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.001374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-16/4-str-91-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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