{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160720B4STR110.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-07-16","aktenzeichen":"4 StR 110/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 110/20\n\nvom\n16. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:160720B4STR110.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Oktober 2019\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie mit unerlaubtem Besitz eines\nSchlagrings schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall\nder verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nfestgesetzt wird;\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass\ngegen den Angeklagten in Höhe der sichergestellten\n145 Euro die Einziehung von Taterträgen und in Höhe\nvon weiteren 2.892,50 Euro die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen angeordnet wird; im Übrigen wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehungsentscheidung abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie „Verstoßes gegen das\nWaffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n3.037,50 Euro und die Einziehung eines näher bezeichneten Mobiltelefons angeordnet.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte vor dem 18. April 2019\neine Menge von 300 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf, lagerte die Drogen\nin seiner Wohnung im Kleiderschrank des Schlafzimmers und verkaufte die von\nihm portionierten Betäubungsmittel nahezu vollständig an unbekannte Personen.\nFünf Gramm entnahm er für den Eigenkonsum; eine Restmenge von acht\nPortionen zu je einem Gramm waren am 18. April 2019 noch nicht verkauft; davon bewahrte der Angeklagte weiterhin zwei Portionen im Kleiderschrank auf.\n\n3 Zudem erwarb der Angeklagte – ebenfalls vor dem 18. April 2019 – ein\nKilogramm Marihuana, vom dem er 0,4 Gramm zum Eigenkonsum entnahm. Die\nrestlichen (durch Trocknung reduzierten) 972,72 Gramm lagerte er ebenfalls im\nSchlafzimmerschrank. Auch dieses Marihuana war für den Verkauf vorgesehen,\nmit Ausnahme von fünf Gramm für den Eigenkonsum. Während des gesamten\nZeitraums verwahrte der Angeklagten einen Schlagring in der unverschlossenen\nNachttischschublade im Schlafzimmer, auf den er – wie er wusste ‒ jederzeit zugreifen konnte.\n\nII.\n\n4 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung als zweier rechtlich selbständiger\nTaten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n5 Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist verwirklicht, wenn der zur\nVerletzung von Personen geeignete und bestimmte gefährliche Gegenstand in\neinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteile vom\n12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715; vom 8. Dezember 2016\n– 4 StR 246/16; st. Rspr.). Die Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen führt zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 562/17; vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19).\n\n6 Hier lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2\nBtMG hinsichtlich der noch nicht verkauften zwei Portionen Marihuana aus dem\nersten Ankauf von 300 Gramm Marihuana und hinsichtlich des Marihuanas aus\ndem zweiten Ankauf von einem Kilogramm während deren gemeinsamer Lagerung in der Wohnung des Angeklagten nicht nur gleichzeitig vor, sondern wurden\n– durch das Bereithalten des Schlagrings – auch durch ein und dieselbe Tathandlung erfüllt.\n\n7 Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten\nSchuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Übrigen\nstellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes nach dem Waffengesetz den Schuldspruch klar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – 4 StR 116/16; vom 13. August 2009 – 3 StR\n226/09).\n\n8 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der vom Landgericht\nfestgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der Senat\nkann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die vom Gericht festgesetzte Gesamtstrafe als einzige Freiheitsstrafe bestehen lassen. Er\nschließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche\nrechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 ‒ 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177,\n184; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14; vom 27. Juni 2018\n– 4 StR 116/18).\n\n9 3. a) Die Einziehung hat in Höhe von 145 Euro als Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB zu erfolgen. Wie die Kammer in den Urteilsgründen selbst darlegt, hat sie übersehen, dass von den Taterlösen in Höhe von insgesamt 3.037,50 Euro noch 145 Euro beim Angeklagten vorhanden waren und\nsichergestellt wurden. Für die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c\nStGB verbleibt ein Betrag von 2.892,50 Euro.\n\n10 b) Hinsichtlich des Mobiltelefons sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1\nNr. 3 StPO von der Einziehung ab. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts nach § 74 Abs. 1 StGB begegnet rechtlichen Bedenken, weil sich den Urteilsgründen ein Verwenden des Telefons für Verabredungen zu Betäubungsmittelgeschäften nicht entnehmen lässt.\n\n11 4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473\nAbs. 4 Satz 1 StPO).\n\nQuentin Bender Hoch\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 17.10.2019 ‒ 200 Js 957/19 46 KLs 19/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-16/4-str-110-20","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-16/4-str-110-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.966616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-16/4-str-110-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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