{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160620UXZR154.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"X ZR 154/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 154/18\n\nVerkündet am:\n16. Juni 2020\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:160620UXZR154.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter\nDr. Grabinski, die Richterinnen Dr. Marx und Dr. Rombach und den Richter\nDr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 12. April 2018\nabgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 896 250 wird für nichtig erklärt, soweit\nsein Gegenstand über folgende Fassung der Patentansprüche\nhinausgeht:\n\n1. A stock material (16) for a dunnage conversion machine\n(14) comprises at least one ply of sheet material having a\nplurality of transversely-extending, longitudinally spacedapart rows (22) of weakened areas (24), where the weakened areas (24) have a reduced strength relative to adjacent portions of the sheet material, and each row (22) of\nweakened areas (24) has at least one parameter that varies along the row (22), whereby the strength of the stock\nmaterial (16) at the row (22), in response to a force applied across the row (22), varies across the stock material\n(16), wherein each ply has lateral edge portions (85, 89)\nthat are substantially free of weakened areas (24), and at\nleast one ply includes paper, and wherein at least one\nedge of the stock material (16) is free of weakened areas\n(24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately ¼\ninch to 1½ inches) along each row (22) of weakened areas\n(24).\n\n2. A stock material as set forth in claim 1, wherein the at\nleast one parameter that varies includes at least one of the\nmanner in which each weakened area (24) is weakened,\nthe degree to which each weakened area (24) is weakened, the spacing of the weakened areas (24) within the\nrow (22), the size of each weakened area (24) within the\nrow (22), the shape of each weakened area within the row\n(22) or the orientation of each weakened area (24) within\nthe row (22).\n\n3. A stock material as set forth in claim 1, wherein the weakened areas (24) include one or more perforations and the\nspacing of at least three perforations is uniform.\n\n4. A stock material as set forth in claim 1, wherein the weakened areas (24) include one or more perforations and the\nperforations in at least two different rows have different\nparameters.\n\n5. A stock material as set forth in claim 1, wherein the stock\nmaterial (16) includes multiple plies, and each ply has lateral edge portions (85, 89) that are substantially free of\nweakened areas.\n\n6. A stock material as set forth in claim 1, wherein the at\nleast one ply includes a series of alternating folds that\nform a sequence of rectangular pages that are piled accordion-style one on top of another to form a stack (32) of\nfan-folded stock material.\n\n7. In combination, a stock material as set forth in claim 1,\nand a dunnage conversion machine (40) for converting the\nstock material (16) into a relatively less dense strip of\ndunnage (18) having tear lines along that facilitate separation of a dunnage product (20) therefrom.\n\n8. A method of making a dunnage product, comprising the\nsteps of:\nproviding a stock material (16) as set forth in claim 1;\nconverting the stock material (16) into a strip of dunnage (18), and\nseparating a discrete dunnage product (20) from the\nstrip along a row of weakened areas.\n\n9. A method of making a stock material (16) for a dunnage\nconversion machine (40), comprising the steps of weakening a sheet stock material having at least one ply of paper\nto form a plurality of transversely-extending, longitudinally\nspaced-apart rows (22) of weakened areas (24), where\nthe weakened areas (24) have a reduced strength relative\nto adjacent portions of the sheet material, and each row of\nweakened areas has at least one parameter that varies\nalong the row, whereby the strength of the stock material\nat a row varies across the stock material when a force is\napplied in a direction transverse the row, and each ply has\nlateral edge portions (85, 89) that are substantially free of\nweakened areas (24), wherein at least one edge of the\nstock material (16) is free of weakened areas (24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately ¼ inch to 1½\ninches) along each row (22) of weakened areas (24).\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Klägerin und zu\n1/3 der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 896 250 (Streitpatents), das am\n23. März 2006 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom\n23. März 2005 angemeldet wurde und ein selektiv abreißbares Ausgangsmaterial für eine Polsterumformungsmaschine sowie Verfahren zur Herstellung eines\nPolsterprodukts und eines Ausgangsmaterials betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den acht weitere Patentansprüche zurückbezogen\nsind, und Patentanspruch 10 lauten in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache wie folgt:\n\n\"1. A stock material (16) for a dunnage conversion machine (14) comprises at least one ply of sheet material having a plurality of transversely-extending, longitudinally spaced-apart rows (22) of weakened areas (24), where the weakened areas (24) have a reduced\nstrength relative to adjacent portions of the sheet material, and each\nrow (22) of weakened areas (24) has at least one parameter that\nvaries along the row (22), whereby the strength of the stock material\n(16) at the row (22), in response to a force applied across the row\n(22), varies across the stock material (16), wherein each ply has lateral edge portions (85, 89) that are substantially free of weakened\nareas (24), and at least one ply includes paper.\n10. A method of making a stock material (16) for a dunnage conversion\nmachine (40), comprising the steps of weakening a sheet stock material having at least one ply of paper to form a plurality of transversely-extending, longitudinally spaced-apart rows (22) of weakened areas (24), where the weakened areas (24) have a reduced\nstrength relative to adjacent portions of the sheet material, and each\nrow of weakened areas has at least one parameter that varies along\nthe row, whereby the strength of the stock material at a row varies\nacross the stock material when a force is applied in a direction\ntransverse the row, and each ply has lateral edge portions (85, 89)\nthat are substantially free of weakened areas (24).\"\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei\nnicht patentfähig. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat\ndas Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in fünf geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent weiterhin in der erteilten Fassung und mit ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen I bis IV sowie mit\nzwei zusätzlichen Hilfsanträgen Ia und IVa verteidigt. Die Klägerin tritt dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein selektiv zerreißbares Ausgangsmaterial für eine Polsterumformungsmaschine sowie Verfahren zur Herstellung eines\nPolsterprodukts und eines Ausgangsmaterials.\n\n7 1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, zum Schutz von Waren\nauf dem Transport würden beim Verpacken Polsterprodukte verwendet, mit denen die Hohlräume zwischen Ware und Behältnis gefüllt oder die Waren gepolstert werden könnten. Da Polsterprodukte von Natur aus eine geringere\nDichte aufwiesen als das zu ihrer Herstellung verwendete Ausgangsmaterial,\nkönne es effizienter sein, statt der Polsterprodukte das Ausgangsmaterial anliefern zu lassen und dieses vor Ort zu Polsterprodukten umzuformen (Abs. 1).\n\n8 Die US-amerikanische Patentanmeldung 2004/0052988 (D1) offenbare\nein Verfahren zur Abtrennung einzelner Polsterabschnitte von einem fortlaufenden Papierschlauch. Hierbei werde der Schlauch, der im Abstand von 80 cm\nPerforations- und Trennungslinien und entlang dieser Linien in gewissen Abständen rautenförmige Ausschnitte aufweise, durch eine Papierverarbeitungseinheit mit zwei Paaren von Antriebsrollen gezogen. Sobald eine Perforationslinie zwischen den beiden Rollenpaaren positioniert sei, könne ein Polsterabschnitt abgetrennt werden, indem das vorgelagerte Rollenpaar stoppe, während\ndas nachgelagerte Rollenpaar sich weiterdrehe. Die internationale Anmeldung\n1995/035246 (D2) betreffe ein Verfahren, mit dem Puffermaterial für Verpackungen aus einem Kunstharzschlauch hergestellt werde. Hierbei werde mittels\neines Vakuums über mit einer Hohlnadel in den Schlauch gestochene Löcher\nLuft in den Schlauch eingeleitet. Die Luft werde mit einem quer zum Schlauch\nbewegbaren Versiegelungsgerät durch thermische Verschmelzung des\nSchlauchs eingeschweißt, so dass einzelne Hohlkörper entstünden (Abs. 3 und\n4).\n\n9 Taugliche Polsterprodukte könnten indessen auch aus bahnförmigem\nAusgangsmaterial (sheet stock material) hergestellt werden, wie beispielsweise\nPapier oder Plastik. Bahnförmige Materialien seien als Rolle (roll) oder als Stapel in fächerförmiger Faltung (fan-folded stack) verfügbar und könnten eine oder mehrere Lagen (plies) oder Schichten (layers) oder beides aufweisen. Eine\nUmformungsmaschine (conversion machine) ziehe das Ausgangsmaterial typischerweise entweder von der Rolle oder dem Stapel und forme es zu dem benötigten Polsterprodukt um. Beispiele für derartige Umformungsmaschinen fänden sich in den US-amerikanischen Patentschriften 6 019 715, 6 277 459 (D0)\nund 6 676 589 (Abs. 5).\n\n10 Bei einigen der bisher bekannten Umformungsmaschinen neige gleichmäßig über seine Breite perforiertes Ausgangsmaterial dazu, vorzeitig an der\nPerforierung zu reißen. Zuweilen seien die dann produzierten Polsterprodukte\nunansehnlich oder es komme zu Staus in der Umformungsmaschine (Abs. 6).\n\n11 2. In der Streitpatentschrift wird nicht ausdrücklich angegeben, welches technische Problem das Streitpatent betrifft. In Anbetracht der geschilderten Nachteile im Stand der Technik kann es darin gesehen werden, Beeinträchtigungen der Produktqualität und Störungen in der Maschine beim Umformen\nvon Ausgangsmaterial zu Polsterprodukten möglichst zu vermeiden.\n\n12 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Ausgangsmaterial vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern\nlassen (die abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben):\n\n1.1 Das Ausgangsmaterial (16) für eine Polsterumformungsmaschine (14) [M1] umfasst\n1.1.1 mindestens eine Lage eines bahnförmigen Materials\n[M1 und M1.1 teilweise],\n1.1.2 wobei zumindest eine Lage Papier enthält [M1.1.6].\n\n1.2 Diese Lagen weisen auf\n1.2.1 mehrere Reihen (22) geschwächter Bereiche (24)\n[M1.1 und M1.1.1 teilweise], die im Vergleich zu den\nangrenzenden Abschnitten des bahnförmigen Materials eine geringere Festigkeit aufweisen [M1.1.2],\nund\n1.2.2 seitliche Kantenbereiche (85, 89), die im Wesentlichen frei von geschwächten Bereichen (24) sind\n[M1.1.5].\n\n1.3 Die Reihen (22) geschwächter Bereiche (24) des bahnförmigen Materials\n1.3.1 erstrecken sich in Querrichtung über die Bahn\n[M1.1.1 teilweise],\n1.3.2 sind in Längsrichtung voneinander beabstandet\n[M1.1.1 teilweise],\n\n1.3.3 weisen je mindestens einen Parameter auf, der entlang der Reihe (22) variiert [M1.1.3],\n1.3.3.1 wobei die Festigkeit des Ausgangsmaterials (16) auf der Höhe der Reihe (22) entsprechend der Zugkraft variiert, die quer\nüber die Reihe (22) ausgeübt wird\n[M1.1.4].\n\n13 4. Patentanspruch 10 schützt ein Verfahren zur Herstellung eines\nAusgangsmaterials mit den Merkmalen, die auch in Patentanspruch 1 vorgesehen sind. Für diesen Gegenstand gilt nichts anderes als für den Gegenstand\nvon Patentanspruch 1.\n\n14 5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.\n\n15 a) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents zeigt\neine schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen Polsterumformungssystems 10.\n\n16 Der Polsterumformungsmaschine 14 wird aus der Materialzufuhr 12 ein\nbahnförmiges Ausgangsmaterial 16 zugeführt, das in der Umformungsmaschine\nzu einem Polsterstreifen 18 verarbeitet wird. Das Ausgangsmaterial ist mit Reihen 22 von geschwächten Bereichen 24 versehen, die sich in Querrichtung\nüber die Breite der Bahn erstrecken und in Längsrichtung in gewissem Abstand\nvoneinander angeordnet sind (Abs. 13-14).\n\n17 b) Die geschwächten Bereiche weisen nach Merkmal 1.2.1 im Vergleich zu den angrenzenden Abschnitten der Materialbahn eine geringere Festigkeit auf. Unter Festigkeit in diesem Sinne ist die Widerstandsfähigkeit des\nMaterials gegen Reißen, also die Reißfestigkeit zu verstehen.\n\n18 aa) Zur Bildung dieser Bereiche kann nach der Streitpatentschrift jedes Mittel eingesetzt werden, das Teile des Ausgangsmaterials gegenüber anderen Teilen schwächt oder festigt.\n\n19 Beispielhaft werden Perforierungen, Wasserzeichen oder chemische\nVeränderungen des Materials sowie Schneiden, Brennen oder Ätzen genannt.\nEntscheidend ist, dass die Reihen, in denen die geschwächten Bereiche angeordnet sind, Reißlinien bilden, entlang derer die einzelnen Polsterprodukte nach\nAbschluss der Umformung abgetrennt werden können (Abs. 14 und Abs. 15\naE).\n\n20 bb) Den Vergleichsmaßstab dafür, ob ein geschwächter Bereich im\nSinne dieses Merkmals vorliegt, bilden die umliegenden Bereiche innerhalb der\nReihe, in der die geschwächten Bereiche angeordnet sind.\n\n21 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Reihe mit geschwächten Bereichen deshalb auch in einem Bereich angeordnet sein, dessen Reißfestigkeit im Vergleich zu anderen Bereichen des Materials bereits durch eine Faltung oder dergleichen geschwächt ist. Für die Verwirklichung von Merkmal\n1.2.1 ist ausreichend, wenn es auf einer solchen Faltlinie einzelne Bereiche\ngibt, deren Reißfestigkeit durch Perforation oder dergleichen im Vergleich zu\nsonstigen Bereichen der Linie (zusätzlich) herabgesetzt ist.\n\n22 c) Um zu verhindern, dass das Material in der Maschine vorzeitig\nreißt, weist jede Reihe geschwächter Bereiche gemäß Merkmalsgruppe 1.3.3\nmindestens einen Parameter auf, der innerhalb der Reihe variiert. Hierdurch\nwird gemäß Merkmal 1.3.3.1 die Festigkeit des Materials auf der Höhe der Reihe entsprechend der Zugkraft variiert, die quer über die Reihe ausgeübt wird.\n\n23 Dies soll es ermöglichen, das Ausgangsmaterial so zu gestalten, dass\nZonen, die anfälliger für Risse sind, eine höhere Festigkeit aufweisen, um den\nzu erwartenden Zugkräften besser standhalten zu können (Abs. 27). Als mögliche Parameter, die variiert werden können, nennt die Streitpatentschrift die Art\nund den Grad der Schwächung sowie den Abstand, die Größe, die Form und\ndie Ausrichtung der geschwächten Bereiche (Abs. 27).\n\n24 Wie auch das Patentgericht zutreffend angenommen hat, sieht Merkmal\n1.3.3.1 nicht vor, dass die Festigkeit des Materials bei einer Änderung der darauf einwirkenden Kräfte variiert. Vielmehr wird die Festigkeit in einzelnen Bereichen unterschiedlich ausgestaltet, um den in diesen Bereichen zu erwartenden Kräften Rechnung zu tragen.\n\n25 d) Gemäß Merkmal 1.2.2 sind die seitlichen Kantenbereiche im Wesentlichen frei von geschwächten Bereichen. Dies trägt nach der Beschreibung\ndem Umstand Rechnung, dass die Zugkräfte beim Einzug des Materials in die\nUmformungsmaschine am stärksten auf die seitlichen Kanten wirken (Abs. 10).\n\n26 Ein Ausführungsbeispiel, an dem diese Ausgestaltung besonders deutlich hervortritt, ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellt.\n\n27 Das Ausgangsmaterial 80 weist eine Reihe 82 von Perforationen 84 auf,\ndie sich in Querrichtung über die Bahn erstreckt. Die Breite der Bahn ist in fünf\nZonen (regions) 85, 86, 87, 88 und 89 unterteilt. Die außen liegenden, an den\nKanten 90 und 91 anschließenden Bereiche 85 und 89 sind frei von Perforationen. Die Perforationen in den dazwischen angeordneten Bereichen 86, 87 und\n88 weisen Abstände 92, 94 und 96 auf, von denen sich zumindest zwei voneinander unterscheiden (Abs. 28).\n\n28 aa) Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Verwirklichung von Merkmal 1.2.2 an beiden Kanten Stege aus nicht geschwächtem\nMaterial vorhanden sein müssen.\n\n29 Nach dem Streitpatent kann die Anpassung an die zu erwartenden Kräfte\nzwar auch durch Veränderung anderer Parameter der geschwächten Bereiche\nerreicht werden, etwa deren Größe oder Form. Merkmal 1.2.2 trifft für die Kantenbereiche aber eine zusätzliche und speziellere Vorgabe. Daraus ist zu fol-\n\ngern, dass es an den Kanten jedenfalls einen gewissen ersten Bereich geben\nmuss, der frei von jeglicher Art von Schwächung ist.\n\n30 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem in Figur 9 dargestellten Ausführungsbeispiel keine abweichende Beurteilung.\n\n31 In Figur 9 ist eine Reihe 101 aus Perforierungen 102, 114, 116 dargestellt, die schräg verlaufen.\n\n32 Die Schlitze 102, 114 und 116 unterscheiden sich hinsichtlich Länge,\nAusrichtung und Abstand. Deshalb weist das Material drei Zonen 104, 112, 120\nmit jeweils unterschiedlicher Festigkeit auf (Abs. 30). Die Festigkeit hängt dabei\nauch von der Ausrichtung der Schlitze ab, weil das perforierte Material gegenüber Kräften, die parallel zur Richtung der Schlitze verlaufen unempfindlicher ist\nals gegenüber Kräften, die quer zu den Schlitzen verlaufen (Abs. 31).\n\n33 Sowohl der obere Schlitz 102 als auch der untere Schlitz 116 reichen\nzwar bis zur jeweiligen Kante. Hieraus ist aber nicht zu folgern, dass eine solche Ausgestaltung ungeachtet von Merkmal 1.2.2 zum Gegenstand des Streit-\n\npatents gehört. Die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungen zu Figur 9\nbefassen sich lediglich mit den Besonderheiten von schräg angeordneten\nSchlitzen, nicht aber mit der besonderen Ausgestaltung der Randbereiche. Hieraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die schematische Darstellung in\nFigur 9 für die Auslegung des an anderen Stellen der Beschreibung angesprochenen Merkmals 1.2.2 nicht von Bedeutung ist.\n\n34 cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts müssen die Stege an\nden Kanten allerdings nicht zwingend breiter sein als die Stege zwischen zwei\ngeschwächten Bereichen. Erst recht nicht erforderlich ist es, dass sie signifikant\nbreiter sind, wie dies die Beklagte postuliert.\n\n35 Patentanspruch 1 enthält keine ausdrücklichen Vorgaben zur Größe der\nschwächungsfreien Kantenbereiche. Erst Patentanspruch 3 gibt einen Bereich\nvor, der mit ungefähr 0,6 bis 3,8 cm bzw. ungefähr ¼ bis 1½ Zoll angegeben ist.\n\n36 Aus der Funktion des Merkmals ergeben sich keine weitergehenden\nFestlegungen. Das genannte Ziel, ein vorzeitiges Einreißen in einem stark zugbelasteten Bereich zu verhindern, mag zwar dafür sprechen, die Stege an den\nKanten stets eher breit auszugestalten. Die Breite der Stege ist jedoch nicht das\neinzige Mittel, das Patentanspruch 1 zur Anpassung an einwirkende Zugkräfte\nvorsieht. Zudem sind die Kräfte, denen das Material im Bereich der Kanten\nstandhalten muss, in Patentanspruch 1 nicht näher festgelegt. Angesichts dessen bleibt die Möglichkeit, die erforderliche Zugfestigkeit in diesem Bereich\nnicht nur durch die Breite der Stege zu erreichen, sondern durch eine besondere Ausgestaltung der geschwächten Bereiche, etwa durch besonders schmale\nPerforierungen mit breiten Zwischenräumen.\n\n37 dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts reicht das Belassen\nvon breiten Stegen in den beiden Kantenbereichen nicht aus, um Merkmal 1.3.3\nzu verwirklichen.\n\n38\n\n(1) Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, spricht\nder Wortlaut des Patentanspruchs dafür, dass eine Parameteränderung im Sinne von Merkmal 1.3.3 als zusätzliches Merkmal zur Ausbildung von Randbereichen im Sinne von Merkmal 1.2.2 hinzutreten muss.\n\n39 Gemäß Merkmal 1.3.3 muss die Parameteränderung innerhalb Reihen\n22 mit geschwächten Bereichen 24 stattfinden. Diese Reihen enden mit dem\njeweils letzten geschwächten Bereich 24, umfassen also nicht einen Kantenbereich, der im Wesentlichen frei von geschwächten Bereichen ist.\n\n40 (2) Aus der Beschreibung des in der nachfolgend wiedergegebenen\nFigur 11 dargestellten Ausführungsbeispiels ergibt sich kein weitergehendes\nVerständnis.\n\n41 Nach der Beschreibung erstreckt sich bei diesem Ausführungsbeispiel\ndie Reihe 202 aus Perforationen 206 allerdings über die Breite des Materials\nund kann in die Bereiche 210, 212 und 214 eingeteilt werden. Die Perforationen\n\nim Bereich 212 haben im Wesentlichen die gleiche Größe und Form und den\ngleichen Abstand voneinander (Abs. 34 Z. 17-21). Dies kann für sich gesehen\ndahin verstanden werden, dass das Streitpatent die Kantenbereiche mit zu den\nReihen aus geschwächten Bereichen zählt, obwohl sie im Wesentlichen frei von\ngeschwächten Bereichen sind.\n\n42 Andererseits ist diesen Ausführungen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass eine solche Anordnung zugleich als Parameteränderung im Sinne von Merkmal 1.3.3 zu verstehen ist. Die Erläuterungen zu Figur 11 befassen\nsich nicht mit variierenden Parametern der geschwächten Bereiche, sondern\nmit der Ausgestaltung der Kantenbereiche. Hierbei wird die Einschätzung geäußert, das in Figur 11 dargestellte Material könne den Umformprozess in Maschinen verbessern, in denen an den Kantenbereichen höhere Zugkräfte auftreten (Abs. 34 Z. 29-33). Dies deutet darauf hin, das sich die Ausführungen zu\nFigur 11 - ebenso wie die Ausführungen zu Figur 9 - lediglich auf einen einzelnen Teilaspekt beziehen.\n\n43 Vor diesem Hintergrund ist aus dem Umstand, dass Patentanspruch 1\nbeide Merkmale nebeneinander vorsieht, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass\nbeide Merkmale unabhängig voneinander verwirklicht sein müssen. Eine Parameteränderung im Sinne von Merkmal 1.3.3 muss also in einem Bereich auftreten, der zwischen den beiden Kantenbereichen im Sinne von Merkmal 1.2.2\nliegt.\n\n44 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n45 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei gegenüber den ursprünglichen Unterlagen nicht unzulässig erweitert. In der Anmeldung sei allgemein\noffenbart, dass das Ausgangsmaterial mindestens eine Lage eines bahnförmigen Materials enthalte. Dass das Ausgangsmaterial an den Kantenseiten frei\nvon Perforationen oder anderen Formen von geschwächten Bereichen sei,\nwerde anhand eines Ausführungsbeispiels erläutert. Somit sei in Bezug auf die\n\nMerkmale 1.1.1 und 1.2.2 eine unzulässige Erweiterung auch nicht deshalb zu\nbejahen, weil in Patentanspruch 8 der Anmeldung das Fehlen geschwächter\nBereiche in den Kantenbereichen nur in Kombination mit einem mehrlagigen\nMaterial beansprucht werde. Das bloße Hinausgehen über einen angemeldeten\nAnspruch erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung wegen\nunzulässiger Erweiterung.\n\n46 Demgegenüber sei Merkmal 1.1.2 in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. Dies\nführe jedoch nicht zur Nichtigkeit des Streitpatents wegen unzulässiger Erweiterung, weil es sich bei diesem Merkmal lediglich um eine uneigentliche Erweiterung handle, die den Gegenstand von Patentanspruch 1 beschränke.\n\n47 Auch Patentanspruch 3 erweitere mit der Angabe der Größe zumindest\neines von geschwächten Bereichen freien seitlichen Kantenbereichs in Zentimetern den beanspruchten Gegenstand nicht unzulässig, da er mit Patentanspruch 4 der Anmeldung übereinstimme und die dort enthaltenen Größenangaben in Zoll zusätzlich zu den Angaben in Zentimetern aufführe.\n\n48 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei auch\nso deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Verpackungstechnik, die Erfindung ausführen könne.\nIn der Streitpatentschrift seien mit Art und Grad der Schwächung sowie mit Abstand, Größe, Form und Orientierung der geschwächten Bereiche mögliche Parameter genannt, anhand derer es dem Fachmann möglich sei, die erfindungsgemäße Lehre auch im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 1.3.3 auszuführen und\ndie Reißfestigkeit der Materialbahn entlang der Reihe quer über die Bahn hinweg zu variieren. Ebenso sei die Lehre, in den Kantenbereichen der Ausgangsmaterialien keine geschwächten Bereiche vorzusehen (Merkmal 1.2.2),\nauch dann ohne weiteres umsetzbar, wenn das Ausgangsmaterial nicht in Form\neiner Rolle, sondern als fächerförmig gefalteter Stapel bereitgestellt werde, weil\nes sich bei den Faltlinien nicht um erfindungsgemäße Reihen geschwächter\n\nBereiche handle. Dementsprechend seien auch die Gegenstände der Patentansprüche 8 und 10, die diese Merkmale ebenfalls enthielten, ausführbar\noffenbart.\n\n49 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sei indessen nicht patentfähig, weil er in einer Veröffentlichung von océ (Endlos-Drucksysteme, Papierspezifikation, Ausgabe März 1997, D9) vollständig offenbart sei. Die Entgegenhaltung betreffe Endlosformulare aus bahnförmigem Papier, die prinzipiell dazu geeignet seien, von einer Polsterumformungsmaschine\numgeformt, insbesondere zerknüllt zu werden. Damit seien die Merkmale 1.1,\n1.1.1 und 1.1.2 offenbart. Die Papierbahn weise mit den Querperforationen, die\neine Trennung in einzelne Formulare und eine Ablage in einem im Zick-Zack\ngefalteten Stapel ermöglichten, auch die Merkmale 1.2.1, 1.3.1 und 1.3.2 auf.\nNach den in D9 dargestellten Perforationsrichtlinien sollen Perforationen so angebracht werden, dass an beiden Außenkanten stets mit mindestens einer vollen Stegbreite begonnen werde, weil so einem unbeabsichtigten Einreißen des\nBlattes während der Verarbeitung vorgebeugt werden könne. Da mit dieser\nForderung an beiden Außenkanten mehr als eine volle Stegbreite vorzusehen\nsei, seien auch Merkmal 1.2.2 und die Merkmalsgruppe 1.3.3 offenbart.\n\n50 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung sei dem Fachmann durch die US-amerikanische Patentschrift\n6 447 864 (D5) nahegelegt worden.\n\n51 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nhinsichtlich der erteilten Fassung stand, nicht jedoch hinsichtlich der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung.\n\n52 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht über den Inhalt der\nursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.\n\n53 a) Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, deren Inhalt mit demjenigen der Offenlegungsschrift (WO 2006/102464, A2) übereinstimmt, entgegen der Auffassung\nder Klägerin auch ein einlagiges Ausgangsmaterial mit von geschwächten Bereichen freien seitlichen Kantenbereichen im Sinne von Merkmal 1.2.2 unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart.\n\n54 In A2 heißt es in Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift, dass das\nAusgangsmaterial zumindest eine Lage eines bahnförmigen Materials umfasst,\ndie mehrere quer über die Breite der Bahn verlaufende, in Längsrichtung voneinander beabstandete Reihen geschwächter Bereiche umfasst (A2 S. 2 Z. 7-9;\nStreitpatentschrift Abs. 8 Z. 20-24). Dies reicht für eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung von Merkmal 1.2.2 aus.\n\n55 Dass Merkmal 1.2.2 in dem in der Anmeldung formulierten Anspruch 8\nnur im Zusammenhang mit einem mehrlagigen Ausgangsmaterial beansprucht\nwar, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer abweichenden\nBeurteilung. Denn der Offenbarungsgehalt der Anmeldung erschöpft sich nicht\nim Gegenstand der darin formulierten Ansprüche. Die Ausführungen zu Merkmal 1.2.2 in der zusammenfassenden Darstellung der Erfindung in der Offenlegungsschrift sind nicht auf ein mehrlagiges Ausgangsmaterial beschränkt (A2\nS. 2 Z. 18-25).\n\n56 b) Anders als die Klägerin meint, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil Merkmal 1.1.2 vorsieht, dass zumindest eine Lage des Ausgangsmaterials Papier enthält.\n\n57 Die Angaben zu den Bestandteilen und der Zusammensetzung des Ausgangsmaterials in der Streitpatentschrift sind in der Offenlegungsschrift identisch enthalten. Dort ist jeweils ausgeführt, dass das Ausgangsmaterial beispielsweise aus Kraftpapier bestehen kann, aber auch bedrucktes, gebleichtes\noder recyceltes Papier, Zeitungspapier, Plastik oder Kombinationen dieser Ma-\n\nterialien umfassen kann (A2 S. 5 Z. 8-10; Streitpatentschrift Abs. 18). Hieraus\nund aus den bereits erwähnten Ausführungen, wonach das Material mehrere\nLagen aufweisen kann, ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass auch solche Kombinationen als zur Erfindung gehörend beansprucht werden, bei denen\ndie einzelnen Lagen aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Hierzu gehört\nauch mehrlagiges Material mit mindestens einer Lage aus Papier.\n\n58 c) Der Gegenstand von Patentanspruch 3 geht ebenfalls nicht über\nden Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus. Er entspricht dem in der Anmeldung enthaltenen Patentanspruch 4.\n\n59 Dass die Größenangaben in Zentimetern gegenüber den Angaben in Zoll\ngerundet sind, führt ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Sowohl\ndie angemeldete Fassung als auch die erteilte Fassung formulieren die Größenordnung für den von geschwächten Bereichen freien seitlichen Kantenbereich entlang der Reihen geschwächter Bereiche lediglich als ungefähre Bereichsangabe (approximately). Schon daraus ergibt sich, dass es nicht auf\nBruchteile eines Millimeters ankommt. Dies wird dadurch bestätigt, dass Patentanspruch 3 die in der Anmeldung enthaltenen Angaben in Zoll in einem\nKlammerzusatz den Angaben in Zentimetern gegenüberstellt.\n\n60 2. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die Erfindung als ausführbar offenbart angesehen.\n\n61 a) Für den Fachmann ergibt sich aus den bereits erwähnten Ausführungen in der Beschreibung, wonach die Art und der Grad der Schwächung sowie der Abstand, die Größe, die Form und die Ausrichtung der geschwächten\nBereiche variiert werden kann, hinreichend deutlich, wie er die Merkmale 1.3.3\nund 1.3.3.1 verwirklichen kann.\n\n62 Die abweichende Auffassung der Klägerin beruht auf der Prämisse, die\nReißfestigkeit müsse bei einer Veränderung der einwirkenden Kraft variieren.\nDiese Prämisse ist aus den oben aufgezeigten Gründen unzutreffend.\n\n63 b) An einer ausführbaren Offenbarung des Gegenstands der Patentansprüche 8 und 9 fehlt es nicht deshalb, weil dort nicht näher konkretisiert\nist, wie die Maschine beschaffen sein muss, die in Kombination mit einem Ausgangsmaterial gemäß Patentanspruch 1 betrieben wird.\n\n64 In der Beschreibung des Streitpatents wird hervorgehoben, dass es die\nErfindung ermöglicht, die Gefahr vorzeitigen Reißens ohne Veränderungen an\neiner vorhandenen Maschine zu reduzieren (Abs. 25 und 36). Hieraus ergibt\nsich für den Fachmann hinreichend deutlich, dass er eine vorhandene Maschine mit Ausgangsmaterial betreiben kann, das sich lediglich in Bezug auf die\nPerforierung oder besondere Schwächung von dem im Stand der Technik bekannten Material unterscheidet.\n\n65 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der\nGegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu ist.\n\n66 a) D9 offenbart allerdings nicht alle Merkmale dieses Anspruchs.\n\n67 aa) D9 und der als D9.1 vorgelegte weitere Auszug aus derselben\nVeröffentlichung formulieren Mindestanforderungen an Endlospapiere zur Sicherstellung einer guten Druckqualität und eines störungsfreien Papierlaufs bei\nelektrischen Druckverfahren.\n\n68 Danach müssen Form und Anordnung der Perforationen und der Transportlochungen so konzipiert sein, dass keine unregelmäßigen Kanten an den\nFormularen entstehen und die Festigkeit eines Formulars nicht wesentlich verringert wird, weil es sonst zu Papierriss und Unregelmäßigkeiten bei der Ablage\nim Stapler und infolgedessen zu Beeinträchtigungen der Be- und Verdruckbarkeit kommen kann (D9.1 unter 4.1; D9 unter 4.4.2). Hierfür ist nach den Erläuterungen in der D9.1 unter anderem das Schnitt-Steg-Verhältnis der Querperforation von Bedeutung (D9.1 unter 3.2). Bei der Bemessung des Schnitt-Steg-Verhältnisses ist neben der Qualität und Dicke des Papiers auch die Funktion\nzu berücksichtigen, die die Querperforation erfüllen soll. Unterschieden werden\n\ninsoweit Formularperforationen, die die Trennung der Formulare von Hand oder\nmittels Nachverarbeitungsmaschinen ermöglichen, interne Formularperforationen, die eine weitere Trennung innerhalb eines Formulars gestatten, sowie\nFalzperforationen für die Ablage des Endlospapiers in einem Zick-Zack-Stapel\n(D9 unter 4.4.1). Ausgehend hiervon empfiehlt D9 gesondert für jede Kategorie\nRichtwerte für die Schnitt- und Steglängen (D9 unter 4.4.2 und Tabelle 3). Ferner schlägt D9 vor, die Perforationen so anzubringen, dass an beiden Außenkanten der Papierbahn stets mindestens mit einer vollen Stegbreite begonnen\nwird, um einem unbeabsichtigten Einreißen des Papiers während der Verarbeitung und einer Störung beim Papierdurchlauf vorzubeugen (D9 unter 4.4.2\nS. 15).\n\n69 bb) Damit offenbart D9 die Merkmale 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1, 1.3.1 und\n1.3.2.\n\n70 cc) Merkmal 1.2.2 ist ebenfalls offenbart.\n\n71 Nach der Empfehlung der D9 ist die Querperforation so anzubringen,\ndass an den beiden Außenkanten der Papierbahn mit mindestens einer vollen\nStegbreite begonnen wird. Dadurch entsteht an jeder Kante der Papierbahn\neine Zone, die keine Perforationen aufweist und damit einen im Wesentlichen\nvon geschwächten Bereichen freien seitlichen Kantenbereich im Sinne von\nMerkmal 1.2.2 bildet.\n\n72 dd) Nicht offenbart ist hingegen die Merkmalsgruppe 1.3.3.\n\n73 Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Merkmals dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung von Merkmal 1.3.3 nicht, dass eine\ngleichmäßige Perforation von zwei längeren, bis zu den Kanten reichenden\nStegen umschlossen ist. Eine Gestaltung, bei der die Perforation im Bereich\nzwischen diesen beiden Stegen Variationen aufweist, ist in D9 nicht offenbart.\n\n74 b) Aus dem Vorbringen der Klägerin zu einem Angebot der Bayropa\nJung GmbH vom 21. Februar 1978 (D17) und einem Besuchsbericht vom\n23. Oktober 1995 (D18) sowie den Spezifikationen von océ (D19), Siemens\n(D20) und der Deutschen Telekom (D21) ergibt sich kein weitergehender Offenbarungsgehalt.\n\n75 Nach diesem Vorbringen sind Druckerpapiere der in D9 spezifizierten Art\nvor dem Prioritätstag mit perforationsfreien Randbereichen bis zu 25 mm im\nStand der Technik bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Perforation\nzwischen diesen Bereichen Variationen aufweist, sind weder vorgetragen noch\nsonst ersichtlich.\n\n76 c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist\njedoch in D5 vollständig offenbart.\n\n77 aa) Die D5 betrifft ein bahnförmiges perforiertes Material und ein System zur Ausgabe einzelner Blätter oder Abschnitte des bahnförmigen Materials\naus einem Spender.\n\n78 D5 bezieht sich damit auf Materialien, die wie Papierhandtücher, Taschentücher, Packpapier, Aluminiumfolie, Wachspapier und Kunststofffolie (D5\nSp. 1 Z. 19-26), als Nachlaufprodukt beispielsweise in Form von Rollen oder\nZick-Zack-Stapeln bereitgestellt werden (D5 Sp. 4 Z. 47-51) und für ihren Gebrauch in einzelne Blätter oder Abschnitte trennbar sein müssen. Dementsprechend liegt der D5 das technische Problem zugrunde, diese Materialien unter\nBerücksichtigung ihrer Zusammensetzung, Struktur und Reißfestigkeit durch\nAnordnung und Form einer Perforierung so zu gestalten, dass der Nutzer über\neinen Spender jeweils einzelne Blätter oder Abschnitte des betreffenden Materials beziehen kann, die intakt sind und sich sauber und vollständig vom übrigen\nMaterialvorrat abtrennen lassen (D5 Sp. 2 Z. 24-35).\n\n79 Figur 1 der D5 zeigt eine perspektivische Darstellung eines als Rolle bereitgestellten erfindungsgemäßen Materials.\n\n80 Bei dem in dieser Figur gezeigten Ausführungsbeispiel weist das bahnförmige Material 10 schwache Zonen in Form von perforierten Reißlinien 16 auf,\ndie in Längsrichtung der Bahn gleichmäßig voneinander beabstandet sind. Sie\nsind vorzugsweise gerade, parallel zueinander im rechten Winkel zu den Außenkanten 12 und 14 der Bahn angeordnet und erstrecken sich vorzugsweise\nüber die Gesamtbreite W der Bahn.\n\n81 Nach der Beschreibung von D5 können die Reißlinien indessen auch anders angeordnet sein und verlaufen. So können sie beispielsweise in Längsrichtung der Bahn ungleichmäßig verteilt sein. Sie müssen auch nicht notwendig im\nrechten Winkel zu den Außenkanten der Bahn angeordnet sein, sondern können in Kurven oder Zick-Zack-Form verlaufen oder kürzer sein als die Breite der\nBahn (D5 Sp. 5 Z. 20-36).\n\n82 Zwei danach mögliche Ausführungsformen sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 8 dargestellt.\n\n83 Während in Figur 2 das Steg-Schnitt-Verhältnis über die ganze Reißlinie\nhinweg gleichmäßig ist (D5 Sp. 5 Z. 48-55), ist bei dem Ausführungsbeispiel in\nFigur 8 die Perforationslinie 16 mit den Stegen 18 und den Perforationen 20 in\neinzelne Zonen J, K, L, M und N unterteilt, in denen das Steg-Schnitt-Verhältnis\nzum Teil unterschiedlich bemessen ist (D5 Sp. 5 Z. 55-58). Die genannten Zonen können von unterschiedlicher Breite und von der Mittellinie G-G aus gesehen symmetrisch oder asymmetrisch angeordnet sein (D5 Sp. 7 Z. 24-40).\n\n84 In D5 wird ferner ausgeführt, dass neben anderen Eigenschaften des\nbahnförmigen Materials insbesondere auch die Breite, die Beabstandung, die\nDichte und die Anordnung der Stege und Perforationen Einfluss darauf haben,\ndass das Material gut und sauber abgetrennt werden kann (D5 Sp. 6 Z. 14-21).\nFür jedes Material könne das Steg-Schnitt-Verhältnis abhängig von der Reiß-\n\nfestigkeit empirisch berechnet werden, um so die einzelnen Blätter gezielt und\nkontrolliert abreißen zu können (D5 Sp. 6 Z. 46-50). Werde eine ausreichende\nKraft auf das bahnförmige Material ausgeübt, um einen einzelnen Abschnitt abzutrennen, setze das Reißen des Materials in bestimmten Zonen (separation\ninitiation regions) ein, von denen aus sich der Riss kontrolliert in den weiteren\nZonen (separation control regions) entlang der Perforationslinie fortsetze bis zur\nvollständigen Abtrennung des einzelnen Materialblatts, solange ausreichend\nKraft auf das bahnförmige Material ausgeübt werde (D5 Sp. 7 Z. 55 - Sp. 8\nZ. 3). Vorzugsweise wiesen die Abtrennungseinleitungsbereiche gegenüber den\nAbtrennungssteuerungsbereichen eine geringere Reißfestigkeit auf (D5 Sp. 8\nZ. 15-16). Die Einleitungs- und Steuerungsbereiche könnten an unterschiedlichen Stellen entlang der Perforationslinie angeordnet sein. So könnten die Einleitungsbereiche in der Nähe der Außenkanten und die Steuerungsbereiche im\nMittelbereich angeordnet sein. Denkbar sei aber auch, dass die Einleitungsbereiche in der Mitte und die Steuerungsbereiche an den Kanten belegen seien\n(D5 Sp. 8 Z. 6-14).\n\n85 bb) Damit offenbart D5 die Merkmalsgruppe 1.1.\n\n86 Dass nach Merkmal 1.1 das Ausgangsmaterial für eine Polsterumformungsmaschine bestimmt ist, steht der Annahme einer neuheitsschädlichen\nOffenbarung durch die D5 nicht entgegen. Aus diesem Merkmal ergibt sich lediglich, dass das Material für den Einsatz in einer solchen Maschine geeignet\nsein muss. Diese Eignung weist auch Packpapier auf, das in D5 als Beispiel für\nden Anwendungsbereich der in dieser Schrift geschilderten Erfindung genannt\nist.\n\n87 cc) Mit den in D5 beschriebenen Perforationslinien, die mit den zerbrechlichen Bereichen und Perforationen Reißlinien bilden, werden auch die\nMerkmale 1.2.1, 1.3.1 und 1.3.2 offenbart.\n\n88 dd) Mit der Möglichkeit, dass die Perforationslinien kürzer sein können\nals die Breite des bahnförmigen Materials, ist auch Merkmal 1.2.2 offenbart.\n\n89 Entgegen der Auffassung der Berufung steht dieser Beurteilung nicht\nentgegen, dass die Möglichkeit einer verkürzten Perforationslinie in D5 nur allgemein erwähnt und im Zusammenhang mit dem in Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiel nicht nochmals ausdrücklich erwähnt wird. Aus dem allgemein\ngehaltenen Hinweis, die Perforationslinie müsse nicht zwingend über die gesamte Breite der Bahn verlaufen, ergibt sich hinreichend deutlich, dass diese\nGestaltungsform grundsätzlich für alle in D5 offenbarten Ausführungsformen in\nBetracht kommt. Aus der Beschreibung des in Figur 8 dargestellten Ausführungsbeispiels ergeben sich keine Besonderheiten, die einer Übernahme dieses\nallgemeinen Gestaltungsmerkmals entgegenstünden.\n\n90 ee) Schließich offenbart D5 mit dem in Figur 8 gezeigten Ausführungsbeispiel auch die Merkmalsgruppe 1.3.3.\n\n91 4. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand\ndes Streitpatents in der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung dem Fachmann\nnicht nahegelegt.\n\n92 a) Nach Hilfsantrag I soll den Patentansprüchen 1 und 10 jeweils folgendes Merkmal hinzugefügt werden:\n\n\"and wherein at least one edge of the stock material (16) is free of\nweakened areas (24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately 1/4 inch to 1½ inches) along each row (22) of weakened\nareas (24)\".\n\n93 Patentanspruch 3 der erteilten Fassung, dem dieses Merkmal entnommen ist, soll gestrichen und die Nummerierung der nachfolgenden Patentansprüche angepasst werden.\n\n94 b) Der damit beanspruchte Gegenstand ist durch D9 sowie D17 bis\nD21 weder offenbart noch nahegelegt.\n\n95 Zumindest aus D18 und D19 ergibt sich zwar eine Breite des seitlichen\nStegs, die innerhalb des beanspruchten Bereichs liegt. Hieraus ergab sich aber\nkeine Anregung, den Bereich zwischen diesen Stegen mit Parameteränderungen im Sinne von Merkmal 1.3.3 zu versehen.\n\n96 c) Aus D5 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen.\n\n97 aa) D5 können keine Anhaltspunkte zur Breite der seitlichen Kantenbereiche entnommen werden.\n\n98 Den vom Patentgericht in Bezug genommenen Ausführungen in der Beschreibung (D5 Sp. 7 Z. 12-23), wonach die Breite der Perforationsstege im\nBereich von 0,3 bis 1,8 mm liegt und die Perforationsstege einen Anteil von 10\nbis 30 % der Perforationslinie ausmachen, kann zwar entnommen werden, dass\nein einzelner Steg bis zu 1,8 cm lang sein kann, so dass schon durch Weglassen eines einzigen Schnitts ein Randbereich mit der vom Streitpatent beanspruchten Breite entstünde. Aus D5 ergibt sich aber nicht unmittelbar und eindeutig, die Perforierung im Randbereich mit einer Größe zu versehen, die zu\neinem solch breiten Randbereich führt.\n\n99 bb) Eine solche Ausgestaltung ist, wie die Berufung zu Recht geltend\nmacht, durch D5 auch nicht nahegelegt.\n\n100 In der Beschreibung von D5 werden Stegbreiten im Bereich zwischen 0,5\nund 1,2 mm als vorteilhaft bezeichnet (D5 Sp. 10-12, Tabellen 1-3). Ergänzend\nwird ausgeführt, die Stegbreite könne nicht grenzenlos erhöht werden, weil\nsonst die Ausbreitung des Risses unterbunden werde (D5 Sp. 10 Z. 42-44).\n\n101 Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann keine Veranlassung, Stegbreiten im Bereich von 6 mm und mehr in Betracht zu ziehen oder an den Kanten entsprechend breite Bereiche ohne Perforation vorzusehen.\n\n102 d) Aus der US-amerikanischen Patentschrift 5 211 620 (D11) ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Anregungen.\n\n103 D11 offenbart eine Kantenspannungs-Überwachungsvorrichtung für eine\nPolsterumformungsmaschine. Zum Stand der Technik wird dort ausgeführt, bei\nden meisten Maschinen unterliege das bahnförmige Material vornehmlich im\nBereich der Außenkanten einer hohen Spannung, die zu Rissen an den Kanten\ndes Materials und damit zu einer Beeinträchtigung der Qualität der Polsterprodukte führen könne (D11 Sp. 2 Z. 14-24). Als Lösung wird eine besondere Ausgestaltung der Maschine vorgeschlagen.\n\n104 Hieraus ergab sich für den Fachmann kein Anlass, anstelle von konstruktiven Änderungen an der Maschine eine Änderung an der Perforation des zugeführten Materials vorzunehmen.\n\n105 e) Ob der Fachmann zu einer Stegbreite innerhalb des beanspruchten Bereichs gelangt wäre, wenn er die in D5 für Papierhandtücher und ähnliches Material und in D9 sowie D17 bis D21 für Druckerpapier offenbarten Lösungen für ein zum Einsatz in Polsterumformungsmaschinen nicht nur geeignetes, sondern auch bestimmtes Material in Betracht gezogen hätte, kann dahingestellt bleiben. Aus dem Stand der Technik ergab sich jedenfalls keine hinreichende Anregung, die in diesen Entgegenhaltungen offenbarten Details der\nPerforierung auf andere Einsatzbereiche zu übertragen.\n\n106 aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, sind die in den genannten Entgegenhaltungen offenbarten Materialien zwar zum Einsatz in einer Polsterumformungsmaschine geeignet. Hieraus ergab sich für den Fachmann, der mit der\nOptimierung des Betriebs einer solchen Maschine befasst war, aber keine Veranlassung, solche Materialien in Betracht zu ziehen, obwohl im Stand der\nTechnik speziell für diesen Einsatzzweck konzipierte andere Materialien zur\nVerfügung standen.\n\n107 bb) Eine weitergehende Anregung ergab sich nicht aus der US-\namerikanischen Patentschrift 5 387 173 (D10).\n\n108 (1) In D10 ist eine Polsterumformungsmaschine offenbart, der fächerförmig gefaltetes Material zugeführt wird.\n\n109 In der Beschreibung wird ausgeführt, bei im Stand der Technik bekannten Maschinen werde häufig Material eingesetzt, das auf einer hohlen Röhre\naufgerollt sei. Beim Einsatz der Maschine könne diese Röhre relativ frei rotieren. Bei Einsatz von fächerförmig gefaltetem Material sei eine Röhre entbehrlich. Dies bringe auch Vorteile bei Lagerung und Transport mit sich. Ferner\nkönne eine höhere Verarbeitungsgeschwindigkeit erzielt werden (D10 Sp. 2\nZ. 1-37).\n\n110 Hieraus mag sich in Verbindung mit D0 die Anregung ergeben haben,\ndas fächerförmig gefaltete Material zusätzlich mit einer Perforierung zu versehen, wie dies auch nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift im Stand\nder Technik bekannt war. Weder der Hinweis auf die verbesserten Materialeigenschaften noch die an anderer Stelle zu findenden Ausführungen, anstelle\ndes als bevorzugt bezeichneten Kraftpapiers könnten auch andere Materialien\nwie gedrucktes oder gebleichtes Papier eingesetzt werden (D10 Sp. 4 Z. 6-12),\ngaben dem Fachmann jedoch Veranlassung, sich mit der Ausgestaltung von\nPerforationen bei für andere Einsatzzwecke konzipierten Materialien zu befassen, hieraus allgemeine Erkenntnisse abzuleiten und diese auf Material zu\nübertragen, das für den Einsatz in einer Polsterumformungsmaschine konzipiert\nist.\n\n111 Dass im Stand der Technik nicht nur das Problem eines unerwünschten\nReißens der Perforation in solchen Maschinen offenbart war, sondern auch die\nvom Streitpatent adressierte Ursache dafür, nämlich unterschiedliche Zugkräfte\nin einzelnen Bereichen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der\nFachmann hatte damit zwar gewissermaßen einen Schlüssel zu der vom Streitpatent geschützten Lösung in der Hand. Bei der Entwicklung von Materialien für\n\nPolsterumformungsmaschinen wies ihn der Stand der Technik aber in eine andere Richtung, nämlich hin zu einer Modifikation der Maschine. Bei dieser Ausgangslage ergab sich keine Veranlassung, durch abstrahierende Analyse von\nMaterialien, die für andere Einsatzzwecke konzipiert sind, nach einer grundlegend anderen Lösungsmöglichkeit zu suchen.\n\n112 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Marx\n\nRombach Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2018 - 4 Ni 7/17 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/x-zr-154-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/x-zr-154-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.416451+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-16/x-zr-154-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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A stock material (16) for a dunnage conversion machine\n(14) comprises at least one ply of sheet material having a\nplurality of transversely-extending, longitudinally spacedapart rows (22) of weakened areas (24), where the weakened areas (24) have a reduced strength relative to adjacent portions of the sheet material, and each row (22) of\nweakened areas (24) has at least one parameter that varies along the row (22), whereby the strength of the stock\nmaterial (16) at the row (22), in response to a force applied across the row (22), varies across the stock material\n(16), wherein each ply has lateral edge portions (85, 89)\nthat are substantially free of weakened areas (24), and at\nleast one ply includes paper, and wherein at least one\nedge of the stock material (16) is free of weakened areas\n(24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately ¼\ninch to 1½ inches) along each row (22) of weakened areas\n(24).\n\n2. A stock material as set forth in claim 1, wherein the at\nleast one parameter that varies includes at least one of the\nmanner in which each weakened area (24) is weakened,\nthe degree to which each weakened area (24) is weakened, the spacing of the weakened areas (24) within the\nrow (22), the size of each weakened area (24) within the\nrow (22), the shape of each weakened area within the row\n(22) or the orientation of each weakened area (24) within\nthe row (22).\n\n3. A stock material as set forth in claim 1, wherein the weakened areas (24) include one or more perforations and the\nspacing of at least three perforations is uniform.\n\n4. A stock material as set forth in claim 1, wherein the weakened areas (24) include one or more perforations and the\nperforations in at least two different rows have different\nparameters.\n\n5. A stock material as set forth in claim 1, wherein the stock\nmaterial (16) includes multiple plies, and each ply has lateral edge portions (85, 89) that are substantially free of\nweakened areas.\n\n6. A stock material as set forth in claim 1, wherein the at\nleast one ply includes a series of alternating folds that\nform a sequence of rectangular pages that are piled accordion-style one on top of another to form a stack (32) of\nfan-folded stock material.\n\n7. In combination, a stock material as set forth in claim 1,\nand a dunnage conversion machine (40) for converting the\nstock material (16) into a relatively less dense strip of\ndunnage (18) having tear lines along that facilitate separation of a dunnage product (20) therefrom.\n\n8. A method of making a dunnage product, comprising the\nsteps of:\nproviding a stock material (16) as set forth in claim 1;\nconverting the stock material (16) into a strip of dunnage (18), and\nseparating a discrete dunnage product (20) from the\nstrip along a row of weakened areas.\n\n9. A method of making a stock material (16) for a dunnage\nconversion machine (40), comprising the steps of weakening a sheet stock material having at least one ply of paper\nto form a plurality of transversely-extending, longitudinally\nspaced-apart rows (22) of weakened areas (24), where\nthe weakened areas (24) have a reduced strength relative\nto adjacent portions of the sheet material, and each row of\nweakened areas has at least one parameter that varies\nalong the row, whereby the strength of the stock material\nat a row varies across the stock material when a force is\napplied in a direction transverse the row, and each ply has\nlateral edge portions (85, 89) that are substantially free of\nweakened areas (24), wherein at least one edge of the\nstock material (16) is free of weakened areas (24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately ¼ inch to 1½\ninches) along each row (22) of weakened areas (24).\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Klägerin und zu\n1/3 der Beklagten auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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