{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZR94.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"II ZR 94/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 94/17\n\nvom\n\n16. Juni 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZR94.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Juni 16. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Streithelfers der Klägerin zu 2 gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Gegenvorstellung vom 15. April 2020 gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 8. Oktober 2019 keine Veranlassung.\n\n2 1. Es kann dahinstehen, ob der Senat nicht bereits entsprechend § 318\nZPO an der Abänderung seiner Kostenentscheidung nach übereinstimmender\nErledigungserklärung gehindert und deshalb eine Gegenvorstellung nicht statthaft wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05, AGS 2007,\n99 Rn. 1; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 9;\nBeschluss vom 26. November 2009 - III ZR 16/06, juris Rn. 2; Beschluss vom\n16. Februar 2016 - X ZR 110/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Dezember\n2018 - 1 StR 385/18, juris Rn. 2; vgl. auch BeckOK ZPO/Elzer, 36. Edition,\nStand: 1. März 2020, § 318 Rn. 52 mwN). Die Gegenvorstellung hat jedenfalls\nkeinen Erfolg. Die Erklärung des Streithelfers der Klägerin zu 2 im Schriftsatz\n\nvom 18. April 2017 ist dahin zu verstehen, dass dieser dem Rechtsstreit auch\ninsoweit beigetreten ist, als der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters streitgegenständlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019\n- II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9).\n\n3 a) Die Gegenstände des Rechtsstreits waren, soweit noch von Bedeutung, die Beschlussanfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der\nKlägerin zu 2 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach\n§ 147 AktG, mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen\nOrgane der Beklagten aus verschiedenen Sachverhalten abgelehnt wurden,\nund gegen den weiteren Beschluss der Hauptversammlung, mit der die Abwahl\ndes Versammlungsleiters abgelehnt wurde. Der Streithelfer der Klägerin zu 2\nwar dieser in erster und zweiter Instanz insoweit beigetreten, als der Streitgegenstand die Verfolgung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG durch ihn als\nbesonderer Vertreter betraf. Die Klage hatte in Bezug auf die Abwahl des Versammlungsleiters Erfolg, im Hinblick auf die Beschlüsse der Beklagten nach\n§ 147 AktG wurde sie abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen wurden zurückgewiesen.\n\n4 Der Streithelfer der Klägerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 13. April 2017\ngegen die Berufungsentscheidung Revision eingelegt. Die Beklagte hat gegen\ndie Zurückweisung der Berufung, soweit die Klage in Bezug auf die Abwahl des\nVersammlungsleiters Erfolg hatte, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom\n18. April 2017 hat der Streithelfer der Klägerin zu 2 ohne weitere Erläuterung\nden Antrag angekündigt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.\n\n5 b) Diese Erklärung ist entgegen der Gegenvorstellung als Beitritt auf\nSeiten der Klägerin zu 2 auch insoweit zu werten, als der Beschluss über die\nAbwahl des Versammlungsleiters Streitgegenstand war.\n\n6 Eine Beitrittserklärung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss nicht\nwörtlich und ausdrücklich erfolgen. Es genügt eine dem Sinn nach eindeutige\nÄußerung, die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (BGH, Urteil\nvom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; BAG, Urteil vom\n18. September 2014 - 8 AZR 733/13, NJW 2015, 973 Rn. 16 mwN). Für die\nAuslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein deren Wortlaut maßgebend.\nEntscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009\n- VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; Beschluss vom 25. Juli 2012\n- IV ZR 233/09, juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016,\n1599 Rn. 12; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31).\n\n7 Der mit dem angekündigten Antrag auf Zurückweisung der Revision der\nBeklagten erklärte Wille war als Beitritt auf Seiten der Klägerin zu 2 insoweit zu\nverstehen, als der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters Streitgegenstand war. Da die Beklagte in beiden Instanzen Erfolg hatte, soweit\nStreitgegenstand der Entscheidung die Verfolgung von Ersatzansprüchen war,\nund hinsichtlich der Abwahl des Versammlungsleiters unterlegen war, konnte\nsich ihre Revision nur auf die Abwahl des Versammlungsleiters beziehen. Der\nangekündigte Antrag des Streithelfers auf Zurückweisung der Revision der Beklagten betraf folglich diesen Streitgegenstand, zu dem die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Erfolg hatte. Die Einlegung eines Rechtsmittels für die\nunterlegene Partei wird als typische Streithilfehandlung angesehen (BGH, Urteil\nvom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Für den Antrag auf\n\nZurückweisung eines Rechtsmittels für die obsiegende Partei gilt im Grundsatz\nnichts anderes. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat die Beklagte einen\nausschließlich auf die Beschlussfassung zur Versammlungsleitung gerichteten\nAntrag gestellt und ihre Revision begründet. Seinen mit Schriftsatz vom\n18. April 2017 angekündigten Antrag hat der Streithelfer der Klägerin zu 2 weder richtiggestellt noch erläutert.\n\n8 Der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gilt, was dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009\n- VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; Beschluss vom 25. Juli 2012\n- IV ZR 233/09, juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016,\n1599 Rn. 12; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31),\nführt zu keinem anderen Auslegungsergebnis, weil Zweifel angesichts der eindeutigen Prozesssituation nicht angebracht waren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Beitritts nicht geprüft wird, ob der Nebenintervenient\nein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat, weil lediglich auf Antrag\neiner Partei zu prüfen ist, ob die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05,\nBGHZ 165, 358; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126\nRn. 9). Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.\n\n9 2. Eine Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 8. Oktober 2019\nnach § 319 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Die Norm setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus (BGH,\nBeschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2). Der Senat\nist indes, wie sich der Begründung des angegriffenen Beschlusses entnehmen\nlässt, bewusst von einem Beitritt des Streithelfers der Klägerin zu 2 auf Seiten\nder Klägerin ausgegangen, soweit der Beschluss über die Abwahl des Ver-\n\nsammlungsleiters streitgegenständlich war (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9).\n\n10 3. Eine Abhörungsrüge nach § 321a ZPO hätte ungeachtet der Frist des\n§ 321a Abs. 3 Satz 1 ZPO keinen Erfolg. Der Streithelfer der Klägerin zu 2\nmacht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; eine solche ist auch\nnicht ersichtlich.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 30/15 -\nLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 31/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 18 U 19/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/ii-zr-94-17","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/ii-zr-94-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:42.148416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-16/ii-zr-94-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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