{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-06-16_4_StR_45_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR45.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"4 StR 45/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 45/20\n\nvom\n16. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR45.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am\n16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 2019 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der\nAufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\nzum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nergeben.\n\n3 2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Nachtatverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Angeklagte habe, nachdem er mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz\nmehrfach mit erheblicher Gewalt auf den Kopfbereich seines 18 Monate alten\nPflegesohns eingewirkt und ihn derart heftig geschüttelt hatte, dass dieser tödliche Hirnverletzungen erlitt, keine tauglichen Rettungsbemühungen unternommen. Vielmehr habe er solche bewusst unterlassen, indem er weder seiner\nEhefrau noch den behandelnden Ärzten die Ursache des Verletzungsbildes des\nKindes geschildert, sondern die Ursache im eigenen Interesse verschleiert habe.\n\n4 Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines\nStrafmilderungsgrundes bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten angelastet hat. Das ernsthafte Bemühen eines Täters um die Rettung des Tatopfers\nist ein Strafmilderungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fehlen\neines Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (vgl. zum\nFehlen von Rettungsbemühungen BGH, Beschluss vom 16. März 1984 – 2 StR\n81/84; vom 25. September 2002 – 1 StR 347/02, Rn. 5; vom 6. November 2013\n– 1 StR 525/13, Rn. 5). Auf einen Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf\ndie Gesinnung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 – 1 StR\n\n338/96, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, Rn. 22) hat das\nLandgericht nicht abgestellt.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nHagen, LG, 28.08.2019 - 400 Js 2/19 31 Ks 7/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/4-str-45-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/4-str-45-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.475269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-16/4-str-45-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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