{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR148.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"4 StR 148/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 148/20\n\nvom\n16. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR148.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 2019 wird mit der\nMaßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Raubes\nund versuchten Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom\n12. April 2019 (Az. 725 Ds 613/18) nach Auflösung der dort\ngebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten und wegen räuberischen\nDiebstahls und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes, versuchten Raubes,\nräuberischen Diebstahls und Diebstahls „unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12. April 2019\n(Az. 725 Ds 613/18) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und\ndrei Monaten“ verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es\n\ndie Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.375 Euro angeordnet. Ihre gegen\ndie Verurteilung gerichtete Revision führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel.\nIm Übrigen bleibt sie erfolglos.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen Raubes im Fall II. 1 der Urteilgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar genügt die Darstellung des zum Beleg der Täterschaft der Angeklagten herangezogenen DNA-Vergleichsgutachtens nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH,\nBeschluss vom 22. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5\nmwN). Der Senat kann aber mit Rücksicht auf die vorhandenen weiteren Beweismittel ausschließen, dass die Überzeugungsbildung der Strafkammer von\nder Täterschaft der Angeklagten auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\n3 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO). Allerdings war die Urteilsformel wie geschehen klarzustellen.\nWird in einem Urteil aufgrund der Zäsurwirkung einer rechtskräftigen Vorverurteilung und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer nachträglichen\nGesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auf mehrere Gesamtstrafen erkannt, muss sich bereits aus dem Tenor ergeben, für welche Taten\ndie Angeklagte zu den jeweiligen Gesamtstrafen verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 456/18 Rn. 33).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nDortmund, LG, 27.11.2019 - 520 Js 384/19 37 KLs 16/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/4-str-148-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/4-str-148-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.411036+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-16/4-str-148-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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