{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160620B1STR149.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"1 StR 149/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 149/20\n\nvom\n16. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2020:160620B1STR149.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2020 auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ellwangen (Jagst) vom 17. Januar 2020\n\na) soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung jeweils mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nb) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 90.990 € als Gesamtschuldner angeordnet.\n\n2 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Der den Angeklagten T. betreffende Strafausspruch hat keinen\nBestand. Der Generalbundesanwalt hat diesbezüglich zutreffend das Folgende\nausgeführt:\n\n\"Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die Strafzumessungserwägungen zur Höhe der gebildeten Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe. ... Bei mehreren Beteiligten ist die Strafe grundsätzlich\nnach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen (vgl.\nBeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 45. Edition 2020, StGB § 46 Rn. 2a).\nDem ist das Gericht vorliegend nicht erkennbar nachgekommen, da die\nStrafzumessungserwägungen den Beschwerdeführer betreffend (UA\nS. 26 ff.) im Wortlaut nahezu identisch sind mit denen bezüglich des Mitangeklagten S. (UA S. 24 ff.). Eine Berücksichtigung individueller,\ntäterbezogener Umstände wie etwa des Vorlebens, der Persönlichkeit\nund des Gewichtes der Tatbeiträge, ist nicht erfolgt. Zwar hat die Kammer die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten als wesentlichen\nStrafmilderungsgrund (vgl. BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, aaO § 46\nRn. 38; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 StR 492/87, juris Rn. 8;\nBGH, Beschluss vom 26. Mai 1982 – 3 StR 110/82, juris Rn. 2) formelhaft aufgelistet (UA S. 26). Im Verhältnis zu dem – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraften Mitangeklagten S. , der offenbar nach Bewährungswiderruf bereits Strafhaft verbüßt hat (UA S. 6), hat das Gericht\ndiesen Umstand jedoch nicht erkennbar in die Bewertung einbezogen.\nFür beide Angeklagte wurden vielmehr exakt dieselben Strafen festgesetzt, ohne dass dies durch nur bei dem Angeklagten T. vorliegende\nstrafschärfende Merkmale – etwa ein größeres Gewicht der Tatbeiträge –\nplausibel zu erklären wäre. Auch sonstige individuelle Unterschiede,\netwa dass der Beschwerdeführer sich freiwillig der Polizei gestellt hat\n(UA S. 7), fanden keinen Eingang in die Strafzumessungserwägungen.\n\nDas Gericht ist daher seiner Pflicht zur Abwägung der für und gegen den\nAngeklagten … sprechenden Umstände gemäß § 46 StGB nicht umfassend nachgekommen.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO), da nicht\nauszuschließen ist, dass bei einer Berücksichtigung individueller schuldbestimmender Kriterien im Verhältnis zu dem Mitangeklagten S.\nniedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wären. Das Urteil ist im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine nachvollziehbare und\nstimmige Gesamtabwägung zu ermöglichen.\"\n\n4 2. Auch die beide Angeklagte gleichermaßen betreffende Einziehungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben; hierzu hat der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Zwar hat das Landgericht aufgrund der Marihuanaverkäufe an den Zeugen To. zum Preis von 9 € pro Gramm (UA S. 8) und der Angaben\ndes Zeugen KHK B. zu den von beiden Angeklagten für das Marihuana bzw. Haschisch geforderten Kaufpreisen zwischen 8,50 € und\n9,50 € pro Gramm (UA S. 16) nachvollziehbar einen durchschnittlichen\nVerkaufspreis der Cannabisprodukte von 9 € pro Gramm zugrunde gelegt und den Gesamtbetrag der erzielten Taterlöse somit im Ergebnis auf\neiner tragfähigen Schätzungsgrundlage gemäß § 73d Abs. 2 StGB errechnet. Indes hat die Kammer der Anordnung ohne Weiteres zugrunde\ngelegt, dass der Angeklagte sämtliche von den Betäubungsmittelabnehmern vereinnahmten Gelder durch die Taten i.S.d. § 73 StGB erlangt hat.\nSie hat dabei nicht berücksichtigt, dass bei jedem Tatbeteiligten grundsätzlich nur das eingezogen werden kann, was der jeweilige Beteiligte\nselbst tatsächlich erhalten hat, was also in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen\nist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 StR\n6/19, juris Rn. 5; Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 251/18, juris\nRn. 21). Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der\nAngeklagte in Höhe der gesamten Taterlöse tatsächlich (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt hat. Welche Geldbeträge der Angeklagte und welche ggf. der Mitangeklagte … in Empfang genommen hat und wie damit\nweiter verfahren wurde, insbesondere ob daran zunächst gemeinschaftli-\n\nche Verfügungsgewalt erlangt und die Erlöse erst später aufgeteilt wurden, hat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\n… Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur Höhe der dem Angeklagten zugeflossenen Taterlöse ergänzende Feststellungen getroffen\nwerden können, etwa durch Vernehmung der ermittelten Abnehmer (UA\nS. 16 f.), bedarf die Sache insoweit der Zurückverweisung zur erneuten\nEntscheidung.\"\n\n5 Um dem neuen Tatgericht auch hier eine nachvollziehbare und stimmige\nEntscheidung zu ermöglichen, hebt der Senat die der Einziehungsentscheidung\nzugehörigen Feststellungen insgesamt auf.\n\nRaum RiBGH Bellay befindet sich Fischer\nim Urlaub und ist deshalb an\nder Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum\n\nBär Hohoff\n\nVorinstanz:\n\nEllwangen, LG, 17.01.2020 - 13 Js 6105/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/1-str-149-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-16/1-str-149-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.252728+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-16/1-str-149-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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