{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160420U4STR8.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-16","aktenzeichen":"4 StR 8/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 8/20\nvom\n\n16. April 2020\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:160420U4STR8.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April\n2020, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nBender,\nDr. Sturm,\nRommel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Vertreter der Nebenklägerin K. ,\n\nRechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒\nals Vertreter der Nebenklägerin M. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Landau vom 16. Juli 2019 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall – insoweit im zweiten Rechtsgang – in\nTateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt, von der zwei\nMonate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Es hat ferner Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die\nauf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich allein gegen die unterlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nI.\n\n2 Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist unwirksam (vgl. dazu Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 344\n\nRn. 12 mwN), weil die Strafkammer im Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose und im Rahmen der Ermessensausübung einen Bezug zur Haftdauer\nhergestellt hat. Damit unterliegt auch der Strafausspruch der Überprüfung durch\ndas Revisionsgericht.\n\nII.\n\n3 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4 1. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n5 Als Grundlage für deren Anordnung kam allein § 66 Abs. 3 Satz 2\nStGB aF in Betracht. Nach dieser Bestimmung liegt die Unterbringung im\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Ermessensentscheidung des Landgerichts, das die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF bejaht hat, weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n6 Bei der Ausübung des Ermessens ist der Tatrichter „strikt an die Wertund Zweckvorstellungen des Gesetzes“ gebunden (BGH, Urteil vom 5. Februar\n1985 – 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers\nsoll er die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit\ndes Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe\nhinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass\n\nAbs. 3 Satz 2 ‒ im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ‒ eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzt (vgl. BGH,\nUrteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693). Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige\nKriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der\nErmessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom\n20. November 2007 – 1 StR 442/07, StV 2008, 139; Beschluss vom 4. August\n2009 – 1 StR 300/09, StV 2010, 17). Es besteht freilich keine Vermutung dafür,\ndass langjährige Strafverbüßung zu einer Verhaltensänderung führen wird. Die\nEntscheidung des Tatrichters ist (wie jede Prognose) vom Revisionsgericht nur\nim begrenzten Umfang nachprüfbar (BGH, Urteil vom 20. November 2007 aaO;\nUrteile vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 und vom\n15. Oktober 2014 – 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511).\n\n7 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles\nrechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat ihre Ermessensentscheidung maßgeblich\nauf die gute soziale Herkunft des Angeklagten, seine Intelligenz und sein erfolgreiches Bemühen nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 2007, ein geordnetes Leben ohne Straftaten zu führen, das zu mehrjähriger Straffreiheit führte,\ngestützt und hat damit genügende Anhaltspunkte für eine aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe und des fortschreitenden Lebensalters bereits jetzt zu erwartende Haltungsänderung gesehen. Aus diesen Umständen hat das Landgericht beanstandungsfrei die Erwartung abgeleitet, dass der Angeklagte nach\nseiner Entlassung keine vergleichbaren Taten mehr begehen wird. Auf die nicht\nbelegte und deshalb rechtlich bedenkliche Annahme, der Angeklagte könne auf\nmittlere bis längere Sicht mit einer Erbschaft rechnen, die seine finanziellen Be-\n\ndürfnisse befriedige, ist die Prognose der Strafkammer ersichtlich nicht entscheidend gestützt, zumal den hier abgeurteilten Taten nach den Feststellungen kein Gewinnerzielungsmotiv zugrunde lag. Angesichts dessen ist die vom\nLandgericht getroffene Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Es hat das ihm zugebilligte Ermessen erkannt, einen für seine Ausübung zutreffenden Maßstab angelegt und die für die Prüfung wesentlichen Kriterien in den Urteilsgründen dargestellt.\n\n8 2. Der Strafausspruch weist weder zu Gunsten des Angeklagten noch –\nwas gemäß § 301 StPO zu beachten ist – zu Lasten des Angeklagten einen\nRechtsfehler auf.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nLandau (Pfalz), LG, 16.07.2019 ‒ 7129 Js 16104/16 3 KLs 2 Ss 1/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-16/4-str-8-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-16/4-str-8-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.581204+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-16/4-str-8-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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