{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-04-16_4_StR_8_20_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160420B4STR8.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-04-16","aktenzeichen":"4 StR 8/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 8/20\n\nvom\n16. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:160420B4STR8.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2020 gemäß\n§ 154a Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Landau vom 16. Juli 2019 wird\n\na) die Strafverfolgung im Fall II.1. der Urteilsgründe auf den\nTatbestand der schweren Vergewaltigung gemäß § 177\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB aF\nbeschränkt,\n\nb) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der\nAngeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in\nTateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren Vergewaltigung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch\ndie der Nebenklägerin K. als Adhäsionsklägerin im\nRechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nund die insoweit entstandenen besonderen Kosten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall ‒ insoweit im zweiten Rechtsgang ‒ in Tateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt, von der\nzwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt\ngelten. Außerdem hat es Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese\nführt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO.\nIm verbleibenden Umfang hat sie keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den\nVorwurf der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 2b\nStGB aF im Fall II.1. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der\nStrafverfolgung aus. Es kann daher offen bleiben, ob der Eintritt einer konkreten\nTodesgefahr für das Tatopfer M. in objektiver und subjektiver\nHinsicht ausreichend festgestellt und belegt ist. Die Verfahrensbeschränkung\nführt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Vorwurf der schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 3\nStGB aF ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch sowohl hinsichtlich der für die Tat II.1. verhängten Einzelstrafe als\nauch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der Verurteilung wegen besonders\nschwerer Vergewaltigung in diesem Fall beruht. Das Landgericht hat einen\nminder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB aF bejaht, der den selben Strafrahmen sowohl bei einer Verurteilung nach § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF als\nauch bei einer Verurteilung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB aF vorsieht. Die\n\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts treffen auch bei einer Verurteilung nach § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB uneingeschränkt zu.\n\n3 2. Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus\nden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2020 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Bewertung der Taten oder die Strafaussprüche weisen\neinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nLandau (Pfalz), LG, 16.07.2019 ‒ 7129 Js 16104/16 3 KLs 2 Ss 1/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-16/4-str-8-20-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-16/4-str-8-20-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:39.615059+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-16/4-str-8-20-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2020-04-16","dockets":["4 StR 8/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160420B4STR8.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-04-16_4_StR_8_20_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:160420B4STR8.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.04.2020 – 4 StR 8/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-16/4-str-8-20-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Landau vom 16. Juli 2019 wird\n\na) die Strafverfolgung im Fall II.1. der Urteilsgründe auf den\nTatbestand der schweren Vergewaltigung gemäß § 177\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 StGB aF\nbeschränkt,\n\nb) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der\nAngeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in\nTateinheit mit Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren Vergewaltigung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch\ndie der Nebenklägerin K. als Adhäsionsklägerin im\nRechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nund die insoweit entstandenen besonderen Kosten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":6},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:39.615059+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}