{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-12-15_XIII_ZB_16_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB16.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"XIII ZB 16/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nXIII ZB 16/20\n\nvom\n\n15. Dezember 2020\n\nin der Zurückweisungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB16.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 23. Januar 2020 im\nKostenpunkt aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erding\nvom 5. Dezember 2019 den Betroffenen im Zeitraum vom\n5. Dezember 2019 bis zum 8. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nVon den Gerichtskosten in allen Instanzen trägt der Betroffene\n40 %. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt 60 % der außergerichtlichen Kosten\ndes Betroffenen; im Übrigen trägt sie dieser selbst.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am\n20. Februar 2012 erstmals in das Bundesgebiet ein. Nachdem er Anfang\n\nNovember 2019 ausgereist war, versuchte er am 22. November 2019 mit einem\nFernbus von Florenz nach München aus Österreich kommend wieder nach\nDeutschland einzureisen. Dabei wurde er am Grenzübergang Kiefersfelden auf\nder Autobahn 93 von Beamten der Bundespolizei kontrolliert, die ihm eine Zurückweisung nach § 15 AufenthG erteilten.\n\n2 Nach Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde nach persönlicher Anhörung des Betroffenen, zu der sein Verfahrensbevollmächtigter nicht geladen worden war, mit\nBeschluss vom 5. Dezember 2019 Haft bis zum 30. Januar 2020 angeordnet. Der\nhiergegen erhobenen Beschwerde hat das Amtsgericht nach erneuter persönlicher Anhörung des Betroffenen, an der sein Verfahrensbevollmächtigter teilgenommen hatte, teilweise abgeholfen und im Übrigen die Haftanordnung aufrechterhalten. Die weitergehende Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom\n23. Januar 2020 zurückgewiesen. Über den Feststellungsantrag des Betroffenen\nhat es nicht entschieden. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er nach der am 27. Januar 2020 erfolgten Zurückweisung\nnach Indien die Feststellung begehrt, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und\nLandgerichts in seinen Rechten verletzt haben.\n\n3 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen des\n§ 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lägen vor. Gegen den Betroffenen sei eine Zurückweisungsentscheidung ergangen. Eine sofortige Zurückweisung sei nicht möglich gewesen, da der Betroffene keine gültigen Reisedokumente besessen habe.\nDas Vorliegen von Haftgründen im Sinne des § 62 AufenthG sei zwar für die Anordnung von Zurückweisungshaft nicht erforderlich. Unabhängig davon bestehe\njedoch der begründete Verdacht, dass der Betroffene nicht freiwillig ausreisen\nwerde. Denn er habe falsche Personalien angegeben und nicht an der Klärung\n\nseiner Identität mitgewirkt. Außerdem sei er ausgereist, ohne eine Anschrift mitgeteilt zu haben. Schließlich habe er angegeben, nicht nach Indien zurückkehren\nzu wollen und sich auch für eine Rückführung nicht zur Verfügung zu halten.\n\n5 2. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise\nstand.\n\n6 a) Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich, soweit es das Beschwerdegericht unterlassen hat festzustellen, dass die Haftanordnung den Betroffenen im\nZeitraum vom 5. Dezember 2019 bis zum 8. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt hat. Ein sich in Haft befindender Ausländer kann die Beschwerde gegen die\nHaftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG mit einem Feststellungsantrag analog\n§ 62 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Ist das geschehen, muss das Beschwerdegericht\nüber beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden\n(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 7 mwN). Das\nBeschwerdegericht hat hier hingegen nur über die Beschwerde und nicht auch\nüber den Feststellungsantrag des Betroffenen entschieden. Dieser ist für den\nZeitraum, für den das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen hat, begründet.\n\n7 aa) Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist das Recht des\nBetroffenen auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden, dass zu dem Anhörungstermin am 5. Dezember 2019 sein Verfahrensbevollmächtigter nicht geladen worden war. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu\nder Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014\n- V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, und vom 12. November 2019\n- XIII ZB 34/19, juris Rn. 7). Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene\n\neinen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird;\ngegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach\n§ 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020\n- XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob\ndie Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November\n2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).\n\n8 bb) Die Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren\nist wirksam geheilt worden, indem das Amtsgericht ihn am 8. Januar 2020 in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten erneut angehört und anschließend am selben Tag die angeordnete Sicherungshaft aufrechterhalten hat.\n\n9 b) Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.\n\n10 aa) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (vgl.\nXIII ZB 133/19, z. Veröff. best.) entschieden hat, kann Haft nach § 15 Abs. 5\nSatz 1 AufenthG auch zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze der Europäischen Union angeordnet werden, wenn bei einer - wie hier -\ngeplanten Zurückweisung in den Heimatstaat des Betroffenen zusätzlich zu den\nin § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen einer der in § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten Haftgründe vorliegt.\n\n11 bb) Danach erweist sich die Haftanordnung als rechtmäßig. Aus den\nvom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergibt sich der Haftgrund der\nFluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.\n\n12 (1) Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich\nvermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung - bzw. hier der Zurückweisung - entziehen werde. So liegt der Fall hier.\n\n13 (2) Der Betroffene hat nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts gegenüber der beteiligten Behörde\neingeräumt, er habe Kenntnis davon, dass sein Asylantrag in Deutschland bereits\n2012 abgelehnt worden sei. Ferner hat er ausdrücklich erklärt, nicht nach Indien\nzurückkehren zu wollen. Die Frage, ob er sich für eine Rückführung dorthin bereithalten und sich der geplanten Außerlandesbringung durch die beteiligte Behörde stellen würde, verneinte er ausdrücklich. Das Amtsgericht ist auf Grund\ndieser Umstände und angesichts der weiteren Feststellungen, dass der Betroffene zwischen dem 31. Juni 2017 und dem 1. April 2019 als unbekannt verzogen galt und auch seine Ausreise den Behörden nicht mitgeteilt hat, zu der\nÜberzeugung gelangt, der Betroffene werde sich ohne die Anordnung von Sicherungshaft seiner Zurückweisung nach Indien entziehen. Diese tatrichterliche\nWürdigung hat sich das Beschwerdegericht ausdrücklich zu eigen gemacht. Sie\nunterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die aus ihnen gezogenen Schlüsse als möglich erscheinen lassen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 61/16, juris Rn. 2 mwN), und ist\ninsoweit nicht zu beanstanden.\n\n14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83\nAbs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2\nund 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Erding, Entscheidung vom 05.12.2019 - 1 XIV 343/19 (B) -\nLG Landshut, Entscheidung vom 23.01.2020 - 63 T 87/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/xiii-zb-16-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/xiii-zb-16-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:42.408705+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-15/xiii-zb-16-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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