{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2020-12-15_VIII_ZR_304_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZR304.19.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"VIII ZR 304/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 304/19\n\nvom\n\n15. Dezember 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZR304.19.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Kosziol und\nDr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. September\n2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin erwarb von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, im Januar 2015 eine Polstergarnitur zum Preis von 3.300 €.\n\n2 Die Klägerin rügte Mängel der Polstergarnitur und teilte der Beklagten mit\nschriftlicher \"Reklamation\" vom 16. April 2015 mit, die Polstergarnitur weise \"erhebliche Mängel auf (Sitzverhalten, Sessel ohne Rollen)\" und bat um Rücknahme\nsowie Rückerstattung des Kaufpreises. Mit Schreiben vom 28. April 2015 bot die\nBeklagte den Austausch der beanstandeten Rollen am Sessel sowie der Füße\nam Sofa an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Klägerin \"die vertragsgerechte Erfüllung des Kaufvertrages bis 16. Mai 2015\", worauf die Beklagte antwortete, nach ihrer Ansicht sei der Vertrag erfüllt, die Klägerin möge sagen, was\nihr an der Garnitur nicht gefalle und was sie geändert haben möchte. Hierauf\nerklärte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2015, es müsse die Rückabwicklung erfolgen, da die Beklagte die Mängel nicht beseitigen könne; sie habe \"nur\n\nnoch einen einzigen Wunsch\" dahingehend, dass die Beklagte \"kurzfristig einen\nTermin für die Abholung der Garnitur\" mitteile.\n\n3 Ihre nach Rücktrittserklärung durch den späteren Prozessbevollmächtigten erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten\ngerichtete Klage hatte vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Zwar sei die\nKaufsache - was nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erwiesen\nsei - mangelhaft, da die Sitzhöhe des gelieferten 3-Sitzers von der Sitzhöhe des\nbestellten Polstermöbels abweiche und die von der Beklagten unter den Sessel\nmontierten Walzenrollen im Vergleich zu den Originalrollen eine schlechtere\nRolleigenschaft aufwiesen sowie die Montagekonstruktion ungeeignet sei. Jedoch fehle es an der erforderlichen Fristsetzung zur (möglichen) Nachbesserung.\n\n4 Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück und setzte\nder Beklagten anschließend eine Frist zur Nacherfüllung. Diese teilte mit, dass\n\"eine Nachbesserung, ohne die konkrete Beschreibung, wie diese denn nunmehr\n(…) aussehen solle, (…) nicht in Betracht gezogen\" werde. Nach einer erneuten\nNacherfüllungsaufforderung signalisierte die Beklagte, dass die Mängelbeseitigung erfolgen solle und bat um Bekanntgabe des Einlagerungsorts der Polstergarnitur. Nach dessen Mitteilung und einer erneuten Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bis zum 25. August 2017 erklärte die Klägerin nach fruchtlosem Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag.\n\n5 Ihre auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.300 € Zug um Zug\ngegen Rückgabe der Polstergarnitur, Zahlung von Lagerkosten in Höhe von\n124,95 €, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - sowie\nFeststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage hat in den\n\nVorinstanzen - bis auf Teile der geltend gemachten Zinsforderungen - Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte\nihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nII.\n\n6 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1,\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.\n\n7 Das Berufungsgericht hat die \"unbeschränkt(e)\" Revisionszulassung nicht\nbegründet. Sollte es die Revision wegen der aus seiner Sicht (unter Verweis auf\nOLG Naumburg, NJW-RR 2015, 1399 Rn. 15) \"nicht einheitlich\" beantworteten\nFrage, \"ob die wirksame Ausübung des Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 323 Abs. 1\nBGB) neben der wirksamen Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) auch das Vorliegen\nder Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie etwa eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB)\" voraussetze, zugelassen haben, trägt\ndies keinen der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), denn die Frage, ob nur ein wirksamer Rücktritt\nzu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis führt und damit (Nach-)Erfüllungsansprüche ausschließt, ist nicht umstritten und ohne Weiteres zu bejahen (dazu\nunter 2 b).\n\n8 2. Die - wirksam durch den Einzelrichter zugelassene (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 12 mwN; BGH,\nBeschluss vom 4. Juni 2019 - II ZR 416/18, juris Rn. 5) - Revision hat auch keine\nAussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff.\n\nBGB, auf Ersatz der Aufwendungen für die Lagerkosten nach § 304 BGB, auf\nZahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1,\n§ 249 Abs. 1 BGB sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten\nbejaht.\n\n9 a) Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage steht die materielle Rechtskraft\n(§ 322 Abs. 1 ZPO) des Urteils des Amtsgerichts im Vorprozess nicht entgegen.\n\n10 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand\n(ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist.\nStreitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher\nAnspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der\nKläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nUrteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; vom 22. Februar 2018 - VII ZR\n253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 14).\n\n11 Zum Lebenssachverhalt in vorgenanntem Sinne sind alle Tatsachen zu\nrechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden\nund den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur\nEntscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 14; vom\n22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15; vom 14. März 2017\n- VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 17).\n\n12 bb) Hiernach steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess den in vorliegendem Verfahren erstmals gestellten Anträgen auf Erstattung der Lagerkosten\nsowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten - was auch die Revision nicht beanstandet - nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 54).\n\n13 cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch für das im Vorprozess bereits verfolgte\nBegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung vorgerichtlicher\nRechtsanwaltskosten, da der vorliegenden Klage ein anderer Lebenssachverhalt\nzu Grunde liegt.\n\n14 (1) Zwar werden insoweit dieselben Anträge gestellt. Allein der Umstand,\ndass die Klägerin nunmehr bezüglich beider Zahlungsanträge - anders als im\nVorprozess - Zinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt verlangt, begründet keinen\nanderen Streitgegenstand. Denn dieser spätere Zinsbeginn ist als bloße zeitliche\nEinschränkung des Begehrens unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 19. November\n2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 53).\n\n15 (2) Jedoch werden die Rechtsschutzbegehren nunmehr auf einen anderen\nLebenssachverhalt gestützt, so dass die vorliegende Klage im Vergleich zum\nVorprozess einen anderen Streitgegenstand hat. Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht abgestellt, so dass die von der Revision thematisierte Ansicht des\nAmtsgerichts, wonach die Klage im Vorprozess lediglich als derzeit unbegründet\nabgewiesen worden sei, unerheblich ist.\n\n16 (a) Der Lebenssachverhalt, welcher der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu Grunde liegt, unterscheidet sich von demjenigen des Vorprozesses dadurch, dass die Klägerin\n- durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten - nunmehr eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Diese war fruchtlos abgelaufen, woraufhin die Klägerin\n(erneut) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Der fruchtlose Ablauf der zur\n\nNacherfüllung gesetzten Frist ist eine neue Tatsache, deren Geltendmachung die\nRechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozess nicht entgegensteht. Denn die\nRechtskraft eines Urteils hindert, wie allgemein anerkannt ist, eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung\ndes Sachverhalts veranlasst wird. Dabei kommt es auch nicht etwa darauf an, ob\ndie neu eingetretene Tatsache - vorliegend die (fruchtlos abgelaufene) Frist zur\nNacherfüllung - schon früher hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGH,\nUrteile vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126 unter II 2 b; vom\n2. März 2000 - IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022 unter IV 1 mwN).\n\n17 (b) Zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht kann die Revision nicht mit\nErfolg auf die Rechtsnatur des Rücktritts als Gestaltungsrecht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 19; BT-Drucks.\n14/6040, S. 221, 223) abstellen.\n\n18 Zwar verweist sie zutreffend darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der zeitlichen Grenzen der materiellen\nRechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf deren Ausübung, sondern - ohne\nRücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten - auf den Zeitpunkt ihres Entstehens\nund die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung abzustellen ist. Daher ist etwa eine\nnach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\nobjektiv bereits vorhandenen Anfechtungsgrund stützt, keine neue Tatsache, die\nes rechtfertigen würde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen\nzum Gegenstand einer neuen Klage zu machen (vgl. Senatsurteil vom\n19. November 2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 52 f. mwN).\n\n19 Die objektive Befugnis zur wirksamen Ausübung eines Rücktritts besteht\njedoch erst - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (§ 323 Abs. 2,\n\n§ 326 Abs. 5 Halbs. 2, § 440 BGB) - nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist (§ 323 Abs. 1 BGB); erst danach ist der Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR\n247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 16). Diese objektiven Voraussetzungen lagen hier\nzum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess\nnoch nicht vor.\n\n20 Denn vorliegend hat die Klägerin (erst) nach Abschluss des Vorprozesses\neine (wirksame) Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Dies führt zu einer maßgebenden Änderung des Lebenssachverhalts, da die Beklagte hiernach die Möglichkeit\nzur Nachbesserung hatte und die Klägerin nur dann wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte, wenn die Beklagte diese Möglichkeit nicht wahrnimmt und die\nFrist ohne Eintritt des Leistungserfolgs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, juris Rn. 24) abläuft. Daher unterscheidet sich der\nvorliegende Fall - anders als die Revision meint - von dem Sachverhalt, der dem\ngenannten Senatsurteil vom 19. November 2003 (VIII ZR 60/03, aaO S. 48) zu\nGrunde lag. Dort wurde auf Basis des identischen Lebenssachverhalts zunächst\nder Rücktritt und später - ohne weitere Änderung - die Anfechtung erklärt. Allein\ndiese spätere Ausübung des Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das\nRechtsschutzbegehren eines Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorprozess veränderter Streitgegenstand ergäbe (so Senatsurteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, aaO S. 52).\n\n21 (d) Zu Unrecht begründet die Revision schließlich das Nichtvorliegen eines\nneuen Streitgegenstands mit folgender \"Kontrollüberlegung\": stellte sich erst\nnach Abschluss des Vorprozesses heraus, dass eine Nacherfüllung schon nicht\nmöglich gewesen sei, wäre der erste Rücktritt wirksam, so dass alleine deshalb\ndie Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess einer neuen Klage entgegenstünde und sich infolge einer (nachträglichen) Fristsetzung und eines erneuten\n\nRücktritts kein neuer Streitgegenstand ergeben könne. Dies trifft im Ergebnis\nnicht zu. Zwar wäre in diesem Fall der erste Rücktritt wirksam, deshalb ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden und ginge daher die hiernach erfolgte Fristsetzung zur Nacherfüllung ins Leere. Dies führte jedoch nicht dazu, dass eine\nneue Klage, gestützt auf eine neue Rücktrittserklärung nach fruchtlosem Fristablauf unzulässig wäre; sie wäre unbegründet.\n\n22 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf\nRückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur\naus § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB bejaht.\n\n23 Die Kaufsache war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und ist noch im\nZeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Oktober 2019\n- VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, NJW\n2020, 2879 Rn. 42 f. mwN) - was zwischen den Parteien unstreitig ist - mangelhaft (§ 434 Abs. 1 BGB).\n\n24 Auch die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen liegen nunmehr vor. Insbesondere ist die seitens der Klägerin gesetzte Frist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1\nBGB) fruchtlos abgelaufen. Der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Fristsetzung\nzur Nacherfüllung steht vorliegend nicht entgegen, dass die Klägerin bereits zuvor den Rücktritt erklärt hatte. Zwar wäre ein Nacherfüllungsverlangen wirkungslos, wenn sich das Vertragsverhältnis infolge eines davor erklärten Rücktritts bereits in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hätte, da der Käufer dann\nkeine Erfüllung mehr verlangen kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.\nDenn ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht nur bei einem wirksamen Rücktritt. Somit schließt die Ausübung des Rücktrittsrechts den Leistungsanspruch\nerst dann aus, wenn dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) vorlagen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR\n318/19, juris Rn. 25; BT-Drucks. 14/6040, S. 140; vgl. auch Senatsurteil vom\n\n9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24). Dies war bezüglich der\nRücktrittserklärung, auf welche die Klage im Vorprozess gestützt wurde, nach\nden rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung - nicht der Fall. Damit war das\nVertragsverhältnis der Parteien noch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis\numgestaltet und konnte die Klägerin hiernach noch zur (Nach-)Erfüllung auffordern.\n\n25 c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin\nhabe sich widersprüchlich verhalten, so dass die Ausübung des Rücktrittsrechts\ndaher gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.\n\n26 aa) Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Ein widersprüchliches Verhalten (venire\ncontra factum proprium) ist nur dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242\nBGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen\nlassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein\nVertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile\nvom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; vom 15. November\n2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13,\nNJW 2014, 2723 Rn. 33; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145\nRn. 24; vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, aaO Rn. 66). Eine Rechtsausübung ist hiernach unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren\nsachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf\nvorrangig schutzwürdig erscheinen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, aaO; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790\n\nRn. 41; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, aaO; vom 10. Juli 2018 - II ZR 24/17,\nBGHZ 219, 193 Rn. 32; jeweils mwN). Hierbei handelt es sich allerdings um einen\nengen Ausnahmetatbestand (BGH, Urteile vom 15. November 2012 - IX ZR\n103/11, aaO Rn. 13; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, aaO Rn. 25).\n\n27 bb) Die tatrichterliche Wertung, ob ein Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt, unterliegt im Revisionsverfahren nur\neiner eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der\nTatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze\nund Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2016\n- IV ZR 284/13, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015,\n3780 Rn. 25; vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 99). Einer\nsolchen Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand.\n\n28 cc) Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten dahingehend, dass die\nKlägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses den Rücktritt\nnicht nochmals erklären werde, bestand nicht. Die Klägerin hat durch ihr bisheriges Verhalten stets deutlich gemacht, dass sie die Kaufsache als mangelhaft ansieht und den Kaufvertrag notfalls rückgängig machen will. Zudem wurde im Vorprozess das Vorliegen von - seitens der Beklagten dort bestrittenen - Mängeln\nder Kaufsache bewiesen, so dass die Beklagte damit rechnen musste, die Klägerin werde - hierauf gestützt - weiterhin (Gewährleistungs-)Ansprüche geltend\nmachen.\n\n29 Sonstige Umstände, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Verhalten der Klägerin nicht durchgehend konsistent\n\nwar. Jedoch ist - wie ausgeführt - nicht jedes widersprüchliche Verhalten rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Klägerin daher nicht\nentgegengehalten werden, sie habe eine Nachbesserung zuvor abgelehnt und\nsetzte sich somit mit der vor dem hiesigen Prozess gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu dem vormaligen Verhalten in Widerspruch.\n\n30 So hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2015 eine Frist zur \"vertragsgerechten Erfüllung\" gesetzt, was ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz dieser Aufforderung zeigt, dass - zumindest phasenweise - eine Bereitschaft bestand, die Kaufsache durch die Beklagte nachbessern zu lassen. Die\nBeklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, die Fristsetzung zur\nNachbesserung sei \"nur vorgeschoben\", da diese bereits eine andere Polstergarnitur angeschafft und der Sache nach kein Interesse an einer Nachbesserung\ngehabt habe. Dies ändert nichts an der Wirksamkeit der Fristsetzung, infolge derer die Beklagte die Möglichkeit hatte, die im Vorprozess festgestellten Mängel,\nzu deren konkreter Beseitigungsmöglichkeit der Sachverständige ebenfalls Angaben gemacht hatte, nunmehr zu beheben.\n\n31 Der Vortrag der Beklagten - den das Berufungsgericht nach Auffassung\nder Revision nicht beachtet habe -, wonach die Klägerin im Vorprozess auch\nnach durchgeführter Beweisaufnahme, der Vorlage des Gutachtens und der Einholung eines Ergänzungsgutachtens \"noch im Verhandlungssaal\" einen Austausch der Rollen und Füße abgelehnt habe, deckt sich - ungeachtet der rechtlichen Relevanz - nicht mit dem Verfahrensablauf, da nach Einholung des Ergänzungsgutachtens ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr stattgefunden hat. Die Parteien hatten bereits zuvor einer \"Überleitung ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO\" zugestimmt.\n\n32 d) Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einlagerung der Polstergarnitur für den (eingeklagten) Zeitraum nach dem nunmehr\nerklärten Rücktritt (12. September 2017 bis zum 30. November 2017) zu.\n\n33 Es kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch - was das Berufungsgericht\nbezugnehmend auf die Ausführungen des Amtsgerichts angenommen hat - vorliegend aus § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, §§ 325, 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB\nfolgt, weil die Beklagte mit der Rücknahme der Polstergarnitur in (Schuldner-)\nVerzug war. Jedenfalls hat die Klägerin nach erklärtem Rücktritt die Polstergarnitur der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten (§ 295 Satz 1 BGB), so dass der Anspruch aus § 304 BGB folgt. Hiernach ist\nder sich im Annahmeverzug befindliche Gläubiger auch zum Ersatz der objektiv\nerforderlichen Lagerkosten des Schuldners verpflichtet (vgl. hierzu Senatsurteil\nvom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 unter 1 b aa;\nStaudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 304 Rn. 5; MünchKommBGB/\nErnst, 8. Aufl., § 304 Rn. 2).\n\n34 Nach Vorstehendem kann die Klägerin auch die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beanspruchen.\n\n35 e) Schließlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB). Entgegen der\nAnsicht der Revision fehlt es insoweit auch nicht an der Kausalität zwischen der\nPflichtverletzung (in Form der Lieferung einer mangelhaften Sache) und dem\nSchaden, da die Klägerin ausweislich der Klageschrift die außergerichtlichen\nRechtsanwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit - insbesondere die Fristsetzung zur Nacherfüllung - und nicht diejenigen Kosten geltend macht, die durch die Beauftragung des damaligen Bevollmächtigten\nim Vorfeld des Vorprozesses entstanden waren.\n\n36 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen\nab Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDr. Milger Dr. Schneider Kosziol\n\nDr. Schmidt Wiegand\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Riesa, Entscheidung vom 04.09.2018 - 9 C 356/18 -\nLG Dresden, Entscheidung vom 27.09.2019 - 8 S 434/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/viii-zr-304-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/viii-zr-304-19","retrieved":"2026-10-24 08:00:19.551598+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-15/viii-zr-304-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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