{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR397.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"6 StR 397/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 397/20\n\nvom\n15. Dezember 2020\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR397.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 entsprechend § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nHalle vom 10. Juli 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der\nAngeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in\nweiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, wegen Herstellung\n\nkinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und wegen Verletzung des\nhöchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen\nSchuldspruchänderung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen – hinsichtlich der Taten 1 bis 4, 9 und 11 tateinheitlich ausgeurteilten – Herstellens kinderpornographischer Schriften erweist\nsich durchgehend als rechtsfehlerhaft. Denn die Herstellung solcher Schriften\nwar nach der in den Tatzeiträumen geltenden bzw. nach dem Zweifelssatz gemäß § 2 Abs. 3 StGB zugrunde zu legenden Fassung des § 184b Abs. 1 Nr. 3\nStGB (vom 31. Oktober 2008, BGBl. I, S. 2149) nur dann strafbar, wenn diese im\nSinne von Nummer 1 und 2 der Vorschrift (Verbreitung oder öffentliches Zugänglichmachen) Verwendung finden sollten. Demgegenüber wollte der Angeklagte\ndie Schriften nach den Feststellungen (nur) „noch einmal anschauen“ (UA S. 10).\nAuf die Frage der Verjährung kommt es damit insoweit nicht mehr an.\n\n3 Jedoch verwirklichte der Angeklagte jeweils die Voraussetzungen des\n§ 184b Abs. 4 StGB, weil er sich Schriften verschaffte und bis zur Durchsuchung\nam 3. Juli 2018 besaß, die einen sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176\nStGB zum Gegenstand hatten und ein tatsächliches Geschehen wiedergaben\n(vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366,\n368). Da die jeweiligen Verschaffungsakte entsprechend den Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in den Fällen 1 bis 6 in verjährter Zeit liegen, kommt insoweit der (nicht verjährte) Auffangtatbestand des Besitzes zur Anwendung, wobei das Dauerdelikt des Besitzes der verschiedenen Tatvideos mit Blick auf des-\n\nsen geringeren Unwertgehalt die tatmehrheitlichen Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs nicht zur Tateinheit verklammert (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. Februar 2020 – 5 StR 657/19, StV 2020, 469, 470 mwN).\n\n4 Ferner ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf die Taten 9 und 11 die gegenüber\n§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF mildere Strafvorschrift des sexuellen Übergriffs nach\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017\n– 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33, 34).\n\n5 2. Der Senat ändert den Schuldspruch im vorgenannten Sinne. § 265\nStPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht\nwirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6 3. Der Strafausspruch kann insgesamt bestehen bleiben.\n\n7 a) Das gilt auch für die Taten 4 bis 8 und 10. Insoweit hat das Landgericht\nzwar unter (rechtsfehlerhafter) Zugrundelegung des im Vergleich zu § 184b\nAbs. 4 StGB strengeren Strafrahmens nach § 184b Abs. 1 StGB jeweils Geldstrafen von 90 Tagessätzen verhängt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass\nes bei zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafen festgesetzt hätte.\nDenn das Landgericht hat in den betroffenen Fällen eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB nicht erwogen,\nobwohl sich eine solche bei Tat 5 aus den Feststellungen ergibt und sich für die\nweiteren Fälle nach der von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Aussage\nder Nebenklägerin aufdrängt, wonach sie in Dessous habe posieren „müssen“\n(UA S. 20). Die Posen, die die Nebenklägerin und bei Tat 10 deren gleichfalls\nkindliche Freundin einnehmen mussten, enthielten in Einklang mit dem Ausgangspunkt des Landgerichts jeweils nicht unerhebliche (§ 184g Nr. 1 StGB aF)\nsexuelle Handlungen, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden sollte\n\n(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43,\n366, 368; vom 14. Juni 2016 – 3 StR 72/16, StV 2017, 39).\n\n8 b) Für die Taten 9 und 11 hat das Landgericht die Strafen rechtsfehlerfrei\ndem in § 176 Abs. 1 StGB angeordneten Strafrahmen entnommen. Es hat sich\ndaher nicht ausgewirkt, dass in § 177 Abs. 1 und 2 StGB ein etwas niedrigerer\nStrafrahmen bestimmt ist.\n\nSander König Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nHalle, LG, 10.07.2020 - 472 Js 22058/18 4 KLs 10/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/6-str-397-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/6-str-397-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:50.549826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-15/6-str-397-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Strafsenat","date":"2020-12-15","dockets":["6 StR 397/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR397.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220B6STR397.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – 6 StR 397/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/6-str-397-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nHalle vom 10. Juli 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der\nAngeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften, wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in\nweiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/184b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184b","label":"§ 184b StGB","mentions":4},{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:50.549826+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}