{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220B3STR264.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-12-15","aktenzeichen":"3 StR 264/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 264/20\n\nvom\n15. Dezember 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2020:151220B3STR264.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März 2020, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen\nden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 1.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung\ndes Wertes des Erlangten in Höhe von 1.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum\nSchuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von\nTaterträgen hat das Landgericht indes nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an\n\ndemselben Gegenstand die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangen, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR\n354/19, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Mitverfügungsgewalt hat die Strafkammer\njedenfalls betreffend den Tatbeteiligten V. festgestellt. Denn der Angeklagte verließ zusammen mit diesem nach der gemeinsamen Ausführung der Tat\nden Tatort mit dem erbeuteten Bargeld, das sich in einer Tüte befand. Später\nübergab ihm der gesondert Verfolgte 1.400 € aus der Beute, von denen der Angeklagte 400 € an den Mitangeklagten weitergab und 1.000 € für sich behielt.\n\n3 Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.\n\n4 Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\ndem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Anstötz\n\nErbguth Kreicker\n\nVorinstanz:\nOldenburg, LG, 26.03.2020 - 742 Js 60948/19 4 KLs 103/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/3-str-264-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/3-str-264-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.244237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-15/3-str-264-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2020-12-15","dockets":["3 StR 264/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220B3STR264.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151220B3STR264.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 StR 264/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-15/3-str-264-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März 2020, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen\nden Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 1.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:40.244237+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}