{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151020BIXZB55.19.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2020-10-15","aktenzeichen":"IX ZB 55/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 55/19\nvom\n\n15. Oktober 2020\n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung\n\nECLI:DE:BGH:2020:151020BIXZB55.19.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nGrupp, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und die\nRichterin Dr. Selbmann\n\nam 15. Oktober 2020\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.200.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller erwirkte gegen die Antragsgegnerinnen, zwei zypriotische Gesellschaften, ein vollstreckbares Urteil des High Court of Justice,\nQueen´s Bench Division, Commercial Court, vom 5. Mai 2012, durch welches\ndiese verurteilt wurden, an den Antragsteller insgesamt ca. 6.200.000 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin zu 1 war alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin\nzu 2. Der einzige Vermögensgegenstand der Antragsgegnerin zu 2 waren Geschäftsanteile an der L. Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in M. .\nDiese Anteile trat sie an einen Düsseldorfer Rechtsanwalt ab. Der Antragsteller\nhat die Abtretung vor dem Landgericht Düsseldorf angefochten.\n\n2 Ein erstmaliger Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des High\nCourt of Justice wurde auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen durch das\nOberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 27. Februar 2018 zurückgewiesen, da die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nicht gewahrt waren.\n\n3 Auf den Antrag vom 5. Juni 2018 hat das Landgericht Düsseldorf angeordnet, dass das Urteil des High Court of Justice vom 5. Mai 2012 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde wollen sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die Zurückweisung des Antrags erreichen.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n5 1. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF). Die Klage\ndes Antragstellers in dem Ausgangsprozess ist vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb noch altes Recht. Daneben\nsind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015\n\n(BGBl. I S. 2146) entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018\n- IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9 mwN).\n\n6 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der am 27. Februar 2018 wegen Nichterfüllung der in Art. 53 und Art. 54 EuGVVO aF aufgeführten Voraussetzungen rechtskräftig zurückgewiesene Antrag habe erneut gestellt werden\nkönnen, denn die Reichweite der Rechtskraft sei vorliegend auf die Förmlichkeiten im Sinne des Art. 41 EuGVVO aF beschränkt. Das Landgericht Düsseldorf\nsei als Ort des Feststellungsinteresses örtlich zuständig gewesen. Der Anfechtungsprozess, der vor dem Landgericht Düsseldorf geführt werde, begründe auch\ndas Rechtsschutzinteresse für den Antrag. Die Förmlichkeiten der Art. 53 und\nArt. 54 EuGVVO aF seien nunmehr erfüllt. Schließlich lasse sich nicht feststellen,\ndass die Antragsgegnerinnen rechtlich nicht mehr existent seien.\n\n7 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15\nAbs. 1 AVAG, Art. 44 EuGVVO aF statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1\nAVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.\n\n8 a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, ein Urteil eines Gerichts des Vereinigten Königreichs in Deutschland für vollstreckbar\nzu erklären, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aF. Eine gesondert zu überprüfende internationale Zuständigkeit einzelner deutscher Gerichte\ngibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 28/10,\nBeckRS 2011, 2154 Rn. 2). Die durch die Rechtsbeschwerde insoweit geltend\ngemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.\n\n9 b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsgründe der Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung, wegen Grundsatzbedeutung und zur Fortbildung des Rechts mit Blick auf die Auslegung und Reichweite des Art. 39 Abs. 2\nEuGVVO aF geltend macht, sind die insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls nicht entscheidungserheblich.\n\n10 aa) Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf\ngestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit\nzu Unrecht angenommen oder verneint hat. Der Bundesgerichtshof hat für das\nRevisionsverfahren entschieden, dass § 545 Abs. 2 ZPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Revisionsgerichte jede Prüfung der\nZuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - ausschließt. Für die im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 545 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 576 Abs. 2\nZPO gilt nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB\n79/08, NJW 2009, 1974 Rn. 3 f mwN).\n\n11 bb) Dem folgend findet in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Prüfung der\nörtlichen Zuständigkeit grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte von dem Rechtsbeschwerdegericht\nzu prüfen ist. Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO aF\nhat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben\nVoraussetzungen abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14,\nNJW-RR 2015, 941 Rn. 17 mwN). Ein solcher Fall liegt nicht vor.\n\n12 cc) Örtlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung eines von einem mitgliedstaatlichen Gericht erlassenen Urteils sind gemäß Art. 39 Abs. 2 EuGVVO\naF die Gerichte am Wohnsitz des Schuldners oder an dem Ort, an dem die\nZwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.\n\n13 dd) Die örtliche Zuständigkeit ist entgegen § 576 Abs. 2 ZPO auch nicht\ndeshalb in der Rechtsbeschwerdeinstanz überprüfbar, weil - wie die Rechtsbeschwerde rügt - das Beschwerdegericht Art. 39 Abs. 2 EuGVVO aF fehlerhaft\nausgelegt und die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe und\ndadurch die Antragsgegnerinnen in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner\nAusprägung als Willkürverbot verletzt habe (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger,\n6. Aufl., § 545 Rn. 17 mwN).\n\n14 Zwar mag die Annahme der örtlichen Zuständigkeit Bedenken begegnen.\nObjektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt\nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 BvR\n1925/13, NJW 2014, 3147 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n15 (1) Nach Art. 39 Abs. 2 Fall 2 EuGVVO aF wird die örtliche Zuständigkeit\ndurch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt. Überwiegend wird angenommen, dass insoweit die Absicht des Gläubigers genügt, der Schuldner also in diesem Bezirk gegenwärtig - noch - kein Vermögen haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 - IX ZB 11/97, WM\n1997, 1521 unter IV. 1.). Es genügt deshalb die Behauptung des Antragstellers\n(Gläubigers), er wolle im Zweitstaat vollstrecken (vgl. Geimer/Schütze-Geimer,\nEuropäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 39 EuGVVO Rn. 1). Erforderlich,\n\naber auch ausreichend ist die substantiierte Behauptung, an dem betreffenden\nOrt überhaupt eine Vollstreckung vornehmen zu wollen.\n\n16 (2) Dass die vom Antragsteller behauptete Verwendung der beantragten\nVollstreckbarerklärung in dem Anfechtungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf nach der Auffassung des Beschwerdegerichts eine Vollstreckung im Sinne\nvon Art. 39 Abs. 2 Fall 2 EuGVVO aF darstellen soll, stellt jedenfalls keine krasse\nMissdeutung dieser Norm dar.\n\n17 ee) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Nachdem eine Prüfung der\nörtlichen Zuständigkeit nicht zu erfolgen hat, ist die Frage, wie Art. 39 Abs. 2\nEuGVVO aF auszulegen ist, vorliegend nicht entscheidungserheblich.\n\n18 c) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der\nEinheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, soweit geltend gemacht\nwird, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen der Antragsgegnerinnen zu\ndem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers übergangen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag im Wesentlichen\nmit dem Anfechtungsprozess begründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch der\nAntragsgegnerinnen auf die Gewähr rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1\nGG liegt nicht vor.\n\n19 d) Soweit das Beschwerdegericht gemeint hat, der Vollstreckbarerklärung\nstehe nicht die formelle Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf vom 27. Februar 2018 entgegen, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht veranlasst.\n\n20 aa) Die Rechtsbeschwerde legt bereits einen Klärungsbedarf insoweit\nnicht hinreichend dar, denn sie verweist lediglich auf eine Kommentarstelle und\neine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, die sich jeweils nicht auf die\nEuGVVO aF beziehen.\n\n21 bb) Im Hinblick auf den Umstand, dass andere Gerichte und Stimmen in\nder Literatur die Auffassung des Beschwerdegerichts stützen, dass ein wegen\nNichtvorlage der in Art. 53 EuGVVO aF in Verbindung mit Art. 54 EuGVVO aF\ngenannten Unterlagen zurückgewiesener Antrag erneut gestellt werden kann,\nbesteht im Übrigen kein Klärungsbedarf.\n\n22 Es bedarf auch nicht eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV, denn die Anwendung\ndes Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein\nRaum mehr bleibt (\"acte clair\", vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. September 2015\n- C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f mwN).\n\n23 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577\nAbs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.\n\nGrupp Möhring Schoppmeyer\n\nRöhl Selbmann\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2018 - 22 O 53/18 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2019 - I-3 W 165/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-15/ix-zb-55-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-15/ix-zb-55-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:07.951476+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-15/ix-zb-55-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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