{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:151020B1STR332.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-10-15","aktenzeichen":"1 StR 332/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 332/20\nvom\n15. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2020:151020B1STR332.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n15. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19. Mai 2020 im Ausspruch über den Feststellungsantrag im Adhäsionsverfahren aufgehoben. Insoweit\nwird von einer Entscheidung abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die\ndem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und ihn auf Antrag des Adhäsionsklägers zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen ab\n17. April 2020 verurteilt. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat entstanden sind und noch\n\nentstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2 Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich des Ausspruchs\nüber den im Adhäsionsverfahren gestellten Feststellungsantrag Erfolg und ist im\nÜbrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Feststellungsausspruch hat keinen Bestand, weil darin – anders als\nin der Entscheidung über den Zahlungsantrag – kein Mitverschulden und damit\nkein Haftungsanteil des Adhäsionsklägers Berücksichtigung gefunden hat. Das\nLandgericht ist hinsichtlich des Zahlungsantrags im Adhäsionsverfahren rechtsfehlerfrei von einem erheblichen Mitverschulden des Adhäsionsklägers ausgegangen und hat deshalb entsprechend der Verantwortungsanteile von Adhäsionskläger und -beklagtem den Schmerzensgeldbetrag gemindert. Auf den Zahlungsantrag des Adhäsionsklägers über 20.000 € (nebst Rechtshängigkeitszinsen) hat es nur einen Betrag von 10.000 € (nebst Zinsen ab 17. April 2020) zuerkannt. Im Feststellungsausspruch hat das Landgericht dagegen – ohne dies zu\nbegründen – keine Haftungsquote bestimmt, so dass danach der Angeklagte alleine in voller Höhe – ohne mitverschuldensbedingten Haftungsanteil des Adhäsionsklägers – für etwaige Zukunftsschäden einzustehen hat. Insbesondere ist\nder Adhäsionsentscheidung auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass den Adhäsionskläger hinsichtlich etwaiger Zukunftsschäden ein mitverschuldensbedingter Haftungsanteil trifft, da sich hierfür kein\nAnhaltspunkt im Tenor findet und sich auch die den Feststellungsausspruch betreffende Begründung zu einer Haftungsquote nicht verhält. Da sich die Entscheidung über den Feststellungsantrag insoweit nicht mit derjenigen über den Zah-\n\nlungsantrag und den hierbei berücksichtigten, im Haftungsgrund angelegten Verantwortungsanteilen von Angeklagtem und Adhäsionskläger in Einklang bringen\nlässt, hebt der Senat den Feststellungsausspruch auf und sieht insoweit nach\n§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR 258/19 Rn. 5 mwN).\n\n4 2. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeregt hat,\nden vom Landgericht auf 17. April 2020 bestimmten Zinsbeginn der Zahlungsverpflichtung auf den 10. April 2020 vorzuverlegen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit eingetreten sei, ist dem nicht zu entsprechen. Auch wenn\neine Schadensersatzverpflichtung im Wege eines Adhäsionsausspruchs nicht\n„Rechtsfolge der Tat“ im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO sein (so BGH, Beschluss\nvom 18. Oktober 2000 – 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11)\nund daher das Verschlechterungsverbot im Adhäsionsverfahren keine Geltung\nerlangen mag, verbietet sich eine entsprechende Änderung des Zinsausspruchs\njedenfalls deshalb, weil die landgerichtliche Adhäsionsentscheidung dem Senat\ndurch das Rechtsmittel des Angeklagten überhaupt nicht zur Entscheidung angefallen ist, soweit darin hinsichtlich des Zinsanspruchs für die Zeit vom 10. bis\n16. April 2020 von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. im Übrigen\nauch § 557 Abs. 1 ZPO).\n\n5 3. Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es\nnicht, ihn teilweise von den Kosten und Auslagen freizustellen, die durch sein\n\nRechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 1 und 2\nStPO.\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nRottweil, LG, 19.05.2020 - 22 Js 9943/19 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-15/1-str-332-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-15/1-str-332-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:22.096275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-15/1-str-332-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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