{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-09-15_X_ZB_17_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150920BXZB17.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-09-15","aktenzeichen":"X ZB 17/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nX ZB 17/19\n\nvom\n\n15. September 2020\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:150920BXZB17.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach sowie den Richter Dr. Rensen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n3. September 2019 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 7. Februar\n2012 angemeldeten deutschen Patents 10 2012 100 976 (Streitpatents), das\nein Einschraubwerkzeug, eine korrespondierende Werkzeugaufnahme sowie\neine Werkzeuganordnung betrifft. Die Patentansprüche 1, 11 und 22, auf die\ninsgesamt zwanzig weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lauten wie folgt:\n\n1. Einschraubwerkzeug (1), das einen Werkzeugkopf (3) und einen\nWerkzeugschaft (4) mit einem Außengewinde (5) und einem zwischen dem Werkzeugkopf (3) und dem Außengewinde (5) angeordneten Abstützbereich enthält, dadurch gekennzeichnet, dass\nder Abstützbereich durch zwei konische Anlageflächen (6, 8) mit\nunterschiedlichen Kegelwinkeln gebildet wird, wobei die den konischen Anlageflächen (6, 8) zugrunde liegenden Kegel in dieselbe\nRichtung zeigen.\n\n11. Werkzeugaufnahme (2) für ein Einschraubwerkzeug (1), die eine\nAufnahmeöffnung (16) mit einem Innengewinde (17) und einen\nzwischen einer vorderen Stirnseite der Werkzeugaufnahme (2)\nund dem Innengewinde (17) angeordneten Abstützbereich enthält,\ndadurch gekennzeichnet, dass der Abstützbereich durch zwei konische Auflageflächen (7, 9) mit unterschiedlichen Kegelwinkeln\ngebildet wird, wobei die den konischen Auflageflächen (7, 9) zugrunde liegenden Kegel in dieselbe Richtung zeigen.\n\n22. Werkzeuganordnung mit einem Einschraubwerkzeug (1) und einer\nWerkzeugaufnahme (2), dadurch gekennzeichnet, dass das Einschraubwerkzeug (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10 und die\n\nWerkzeugaufnahme (2) nach einem der Ansprüche 11 bis 21 ausgebildet ist.\n\n2 Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen das Streitpatent Einspruch\nerhoben und geltend gemacht, dessen Gegenstand sei nicht patentfähig. Das\nPatentamt hat das Streitpatent aufrechterhalten.\n\n3 In der Beschwerdeinstanz hat die Patentinhaberin das Schutzrecht in der\nerteilten Fassung und mit zuletzt fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen\nverteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent widerrufen. Dagegen wendet\nsich die Patentinhaberin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der\ndie Einsprechende entgegentritt.\n\n4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil der nicht an eine Zulassung gebundene Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend\ngemacht wird, und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das\nPatentgericht hat den Anspruch der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.\n\n5 1. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 in der erteilten Fassung und in den mit den Hilfsanträgen I\nund III verteidigten Fassungen sei dem Fachmann durch die internationale Patentanmeldung 2006/033 617 (D2) in Kombination mit der US-Patentanmeldung\n2006/051 167 (D25) nahegelegt. D2 offenbare eine Werkzeuganordnung für\nauswechselbare Werkzeuge mit einem Einschraubwerkzeug und einer Werkzeugaufnahme, die sich vom verteidigten Gegenstand nur dadurch unterscheide, dass sie lediglich eine konische Anlagefläche aufweise. Eine Ausgestaltung\ndes Abstützbereichs mit zwei konischen Anlageflächen mit unterschiedlichen\nKegelwinkeln und in die gleiche Richtung weisenden Kegeln werde dem Fachmann, der ausgehend von der D2 die Wechselgenauigkeit bei Werkzeuganord-\n\nnungen für auswechselbare Werkzeuge erhöhen wolle, durch die D25 nahegelegt. Dass D25 ein Anschraubwerkzeug offenbare, hindere den Fachmann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht, die dort beschriebene Gestaltung des Abstützbereichs auch für ein Einschraubwerkzeug in Erwägung zu\nziehen. Die Reibungsverhältnisse bei diesen beiden Werkzeugarten unterschieden sich nicht derart voneinander, dass dies Auswirkungen auf die Funktion der Werkzeuge hätte. Anders als die Patentinhaberin meine, werde der\nFachmann für die zweite Anlagefläche auch nicht nur den in der D25 als bevorzugt genannten rechtwinkligen Kegelwinkel übernehmen. Vielmehr werde er\nalle in D25 genannten Kegelwinkelbereiche ausprobieren, um zu ermitteln, welche davon für ein Einschraubwerkzeug mit möglicherweise anderen Reibwerten\noptimal seien.\n\n6 Der - eine Werkzeuganordnung betreffende - Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge II, IV und V sei dem Fachmann ebenfalls durch D2 in Kombination mit D25 nahegelegt. Der Fachmann erhalte durch\nD25 nicht nur die Anregung, den Abstützbereich des Einschraubwerkzeugs\nnach der D2 mit zwei konischen Anlageflächen mit unterschiedlichen Kegelwinkeln und in die gleiche Richtung weisenden Kegeln auszugestalten. Vielmehr\nwerde er nach dem Vorbild der D25 auch den Abstützbereich der Werkzeugaufnahme mit zwei mit den Anlageflächen des Abstützbereichs des Einschraubwerkzeugs korrespondierenden Auflageflächen versehen.\n\n7 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.\n\n8 a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Patentgericht sei gehalten gewesen, die Patentinhaberin schon vor der mündlichen Verhandlung\nauf seine Sichtweise hinzuweisen, zumindest aber auch ohne diesbezüglichen\nAntrag die mündliche Verhandlung zu vertagen oder ins schriftliche Verfahren\n\nüberzugehen. Die Entgegenhaltung D25 sei von der Einsprechenden drei Monate vor der mündlichen Verhandlung und nur zur Geltendmachung einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme des Gegenstands von Patentanspruch 11 in\ndas Beschwerdeverfahren eingeführt worden. Das Patentgericht sei diesem\nVorbringen nicht gefolgt, habe aber überraschend angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in den verteidigten Fassungen dem Fachmann\nausgehend von der D2 in Kombination mit D25 nahegelegt gewesen sei. Bei\nrechtzeitigem Hinweis hätte die Patentinhaberin ihre Ausführungen zu D25 vertieft und dargelegt, für den Fachmann liege auf der Hand, dass bei einer\nPressanpassung, wie sie D25 lehre, völlig andere Reibungs- und Spannungsverhältnisse herrschten als bei einer patentgemäßen Werkzeuganordnung, bei\nder das Werkzeug mit einem Außengewinde in die Werkzeugaufnahme axial\neinzudrehen sei. Die gegenteilige Auffassung des Patentgerichts verkenne die\ntechnischen Gegebenheiten und beruhe erkennbar auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Patentinhaberin erfassenden Wahrnehmung.\n\n9 Diese Rüge ist unbegründet.\n\n10 aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt\nzu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen\ndarzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es\ndarf ferner keine Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 2012 -\nX ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 - Sorbitol).\n\n11 Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht mitteilen, wie es den\ndie Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert\nund den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die\nEntscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden. Ein Hinweis kann\nlediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird, und deshalb, weil diese Gesichtspunkte nicht angesprochen wurden, ein für die Entscheidung relevanter Sachvortrag unterbleibt\n(vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014,\n1235 Rn. 11 - Kommunikationsrouter; Beschluss vom 25. Januar 2000 -\nX ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer).\n\n12 Ist nach diesen Grundsätzen ein Hinweis geboten, so muss das Gericht\nder Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion darauf geben. Bei einem in der\nmündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ist in solchen Fällen eine Vertagung\noder ein Übergang ins schriftliche Verfahren geboten, wenn es offensichtlich ist,\ndass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären\nkann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358\nRn. 7; Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574\nRn. 9).\n\n13 bb) Nach diesen Grundsätzen begründet es keine Verletzung von\nArt. 103 Abs. 1 GG, dass das Patentgericht von einer Vertagung oder einem\nÜbergang ins schriftliche Verfahren abgesehen hat.\n\n14 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt und auch von der\nRechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, hat das Patentgericht die\nFrage, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in den mit dem Hauptantrag\n\nund den Hilfsanträgen I und III verteidigten Fassungen durch D2 und D25 nahegelegt war, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert. Aufgrund dieses Hinweises hatte die Patentinhaberin ausreichend Gelegenheit,\nihren Standpunkt zu dieser Frage vorzutragen. Sie hat diese Gelegenheit in der\nmündlichen Verhandlung wahrgenommen und zusätzliche Hilfsanträge gestellt,\ndie diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen sollten.\n\n15 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war nicht offensichtlich,\ndass eine abschließende Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war. Anlass zu einer diesbezüglichen Annahme bestand insbesondere deshalb nicht, weil die Patentinhaberin angesichts des engen technischen Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand der Patentansprüche 1 und 11 ohnehin\nin Bezug auf beide Ansprüche Anlass hatte, sich mit der Frage zu befassen,\nwelche Merkmale durch D25 offenbart sind, auch wenn die Einsprechende sich\nnur in Bezug auf Patentanspruch 11 auf die Entgegenhaltung berufen hatte.\n\n16 b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe übersehen,\ndass die Patentinhaberin die verschiedenen Patentansprüche nicht im Ganzen\nals Anspruchsfassung zum Gegenstand ihrer Sachanträge gemacht habe, sondern im Hauptantrag die nebengeordneten Patentansprüche 1, 11 und 22 jeweils für sich als neu und erfinderisch verteidigt habe.\n\n17 Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\n18 aa) Wenn ein Patentinhaber sein Schutzrecht in einem Einspruchsoder Nichtigkeitsverfahren nur mit bestimmten Anspruchssätzen verteidigt, hat\ndas Gericht grundsätzlich keinen Anlass, den Gegenstand einzelner Ansprüche\neiner gesonderten Prüfung zu unterziehen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn\nder Patentinhaber einen Anspruchssatz mit nebengeordneten Ansprüchen zur\n\nEntscheidung stellt, die sachlich unterschiedliche Lösungen enthalten (BGH,\nUrteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 Rn. 27 f. - Datengenerator).\n\n19 bb) Nach diesen Grundsätzen war das Patentgericht ohne zusätzliches Vorbringen der Patentinhaberin nicht gehalten, sich schon im Zusammenhang mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und III näher mit dem auf\nden Schutz einer Werkzeugaufnahme gerichteten Anspruch 11 (Hauptantrag\nund Hilfsantrag I) bzw. Anspruch 9 (Hilfsantrag III) zu befassen.\n\n20 Dieser Anspruch ist zwar im Verhältnis zu Patentanspruch 1 nebengeordnet. Er lässt aber nicht erkennen, dass er auf eine sachlich unterschiedliche\nLösung gerichtet ist. Das nach Patentanspruch 1 geschützte Werkzeug und die\nnach Patentanspruch 11 bzw. Patentanspruch 9 geschützte Werkzeugaufnahme sind vielmehr miteinander zusammenwirkende Komponenten mit komplementärem Aufbau.\n\n21 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.\n\n22 IV. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat für nicht erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG).\n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm\n\nRombach Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.09.2019 - 8 W(pat) 13/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-15/x-zb-17-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-15/x-zb-17-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:37.262727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-15/x-zb-17-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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