{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150920B1STR280.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-09-15","aktenzeichen":"1 StR 280/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 280/19\nvom\n15. September 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2020:150920B1STR280.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6. August 2020 gegen den\nBeschluss des Senats vom 29. Juli 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom\n29. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen\nwendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge vom 6. August 2020.\n\n2 Er beanstandet, dass der Senat den Termin zur Hauptverhandlung vom\n5. Mai 2020 abgesetzt und nicht von Amts wegen einen neuen Termin bestimmt,\nsondern durch „für die Verteidigung überraschenden Beschluss nach § 349\nAbs. 2 StPO“ die Revision des Angeklagten verworfen hat. Im Rahmen der\nHauptverhandlung habe insbesondere – wie in der Revisionsbegründung vorgetragen – erörtert werden können, dass der Angeklagte entgegen den Feststellungen des Landgerichts, wie sie auch im Vermerk der Berichterstatterin des Senats\nvom 11. Mai 2020 niedergelegt sind, nicht faktischer Geschäftsführer, sondern\nnur Unternehmensberater gewesen sei. Die Nichtberücksichtigung dieses Revisionsvortrags stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.\n\n3 Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig. Die Verteidigerin des\nVerurteilten hat den Senatsbeschluss nach eigenem Vorbringen am 3. August 2020 erhalten. Die Gehörsrüge ist am 12. August 2020 und mithin nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen. Ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumnis wäre\ndem Antragsteller zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2011\n– 1 StR 381/10, StraFo 2011, 318, 319).\n\n4 Die Rüge wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen\nGehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff\nverwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.\n\n5 Die ursprüngliche Terminierung war dem Umstand geschuldet, dass die\nVertreterin des Generalbundesanwalts die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nvertreten und Terminsantrag gestellt hatte und nach der üblichen Beratungs- und\nEntscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf eine zum\nNachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Hauptverhandlungstermin bestimmt wird (vgl. dazu auch BVerfGE 112, 185, 200 f.).\n\n6 Nach der vom Senat aus den Gründen des Vermerks vom 11. Mai 2020\nangeregten Rücknahme der Revisionen durch die Staatsanwaltschaft war der\nTerminierungsgrund entfallen. Für eine neue Terminierung bestand keine Veranlassung; denn ein Anspruch auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung\nbesteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO nicht\n(vgl. BVerfG, StraFo 2007, 370).\n\n7 Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch den Senat\nohne vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung entspricht der üblichen Beratungs- und Entscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem\n\nAnspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch\nRechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausführlich begründeten Verwerfungsantrag\nergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung dieser Antragsschrift die Gelegenheit erhalten hat, sich in einer Gegenerklärung hierzu umfassend zu äußern. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet keine bestimmte Verfahrensart oder Form\ndes gebotenen Gehörs und keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung\n(vgl. BVerfGE 112, 185, 206 mwN; st. Rspr.).\n\n8 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO.\n\nRaum Fischer Bär\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 02.11.2018 - 113 Js 370/12 323 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-15/1-str-280-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-09-15/1-str-280-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.777270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-09-15/1-str-280-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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