{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150720BVIIZB61.17.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2020-07-15","aktenzeichen":"VII ZB 61/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 61/17\nvom\n\n15. Juli 2020\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:150720BVIIZB61.17.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die\nRichterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der\n5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juli\n2017 - 15 T 158/16 - aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 12. Oktober 2016\n- 31 M 1573/16 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung\naus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.\n\n2 Der Schuldner bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Außerdem erzielt er Nebeneinkünfte, die ihm zum Teil auf\ndie Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden und im Übrigen zusätzlich verbleiben. In seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 1. September 2016 hat der Gläubiger den zu pfänden-\n\nden Anspruch im Abschnitt \"Anspruch A (an Arbeitgeber)\" des verwendeten\nVordrucks wie folgt beschrieben: \"Zahlung des über den notwendigen Unterhalt\ngemäß § 850 f II ZPO hinausgehenden pfändbaren Teil[s] des Alg II - Nebenverdienstes (entsprechend Anordnung auf Seite 8).\" Auf der hierdurch in Bezug\ngenommenen Seite 8 des Antragsvordrucks im Abschnitt \"Sonstige Anordnungen\" heißt es: \"Der pfändbare Teil des Alg II - Nebenverdienstes wird gemäß\n§ 11b Abs. 3 SGB II auf 20 % des über 100,00 € liegenden Teils des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt.\"\n\n3 Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 12. Oktober 2016 dergestalt erlassen, dass es durch einen\n- mit dem unterzeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fest verbundenen - gesonderten Beschluss vom selben Tage den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \"bezüglich\ndes pfändbaren Teils des Einkommens (\"Sonstige Anordnungen\" Seite 8 des\nVordrucks) zurückgewiesen\" hat; zugleich hat die Rechtspflegerin im Antragsvordruck sowohl im Abschnitt \"Anspruch A (an Arbeitgeber)\" als auch im Abschnitt \"Sonstige Anordnungen\" auf Seite 8 des von ihr unterzeichneten Vordrucks durch Anbringung des handschriftlichen Zusatzes \"siehe Anlage\" auf\ndiesen gesonderten Beschluss verwiesen. Den gesonderten Beschluss hat das\nAmtsgericht damit begründet, dass im Pfändungsbeschluss der Betrag, der\nnach § 850f Abs. 2 ZPO pfandfrei bleiben müsse, zu bezeichnen sei. Die Bestimmung nur eines gepfändeten Einkommensbetrages sei nicht richtig. Dieser\nAnforderung entspreche der Antrag des Gläubigers mit der in Rede stehenden\nAnordnung nicht. Der gestellte Antrag sei vielmehr \"hinsichtlich der Anordnung\ndes pfändbaren Teils des Einkommens\" unzulässig und insoweit zurückzuweisen.\n\n4 Die gegen diese teilweise Ablehnung seines Begehrens gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben.\n\n5 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nden pfändbaren Teil des Erwerbseinkommens des Schuldners in der von ihm\nformulierten Weise zu fassen, weiter.\n\nII.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts\nund zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig.\n\n7 War die sofortige Beschwerde - wie hier - zwar gemäß § 793 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht beschwert, und hat das Beschwerdegericht über die unzulässige\nBeschwerde gleichwohl sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine\nzulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als\nunzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im\nRechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an\neinem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11 Rn. 4\nm.w.N., NJW-RR 2014, 162).\n\n8 So verhält es sich hier. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war\nunzulässig, weil ihn die hierdurch angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung\nvom 12. Oktober 2016 in der Sache nicht beschwert.\n\n9 2. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nim Wesentlichen ausgeführt, der Gläubiger, der wegen einer Forderung aus\n\neiner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung\nbetreibe, könne nach § 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO in erweitertem Maße auf das\nArbeitseinkommen des Schuldners zugreifen. Diesem sei jedoch gemäß § 850f\nAbs. 2 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt\nbedürfe. Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO\nentspreche demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auch im Falle von § 850f\nAbs. 2 ZPO sei allerdings der pfandfreie Betrag im Pfändungsbeschluss zu beziffern; ein Ausnahmefall liege nicht vor. Nach wohl einhelliger Auffassung in\nder Literatur sei § 850f Abs. 2 Satz 1 ZPO praxisgerecht dergestalt zu handhaben, dass das Gericht im Pfändungsbeschluss den Teil des Arbeitseinkommens\nbezeichne, der pfandfrei bleiben müsse. Auch im hier zur Entscheidung stehenden Fall bedürfe es der Festsetzung des Freibetrags. Unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten seien die Einnahmequellen des Schuldners - nach Berücksichtigung von Freibeträgen - gleichwertig. Die dem Schuldner nach dem\nSGB II gewährten Leistungen stünden ihm nicht von vorneherein unpfändbar\nzu, sondern könnten grundsätzlich nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit dem Schuldner am Ende der notwendige Unterhalt verbleibe. Zwar sei davon auszugehen, dass Sozialbehörden und Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung des sozialrechtlich zu gewährenden Mindestunterhalts regelmäßig zur gleichen Rechtsauffassung gelangten. Es sei\naber nicht auszuschließen, dass das Vollstreckungsgericht im Einzelfall eine\nabweichende Auffassung habe. In diesem Fall führe die vom Gläubiger beabsichtigte Handhabe dazu, dass die Entscheidung über den Mindestunterhalt von\nder Behörde und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, vom Gericht getroffen werde. Mangels für die Bemessung konkret erforderlicher Angaben sei eine Festsetzung des dem Schuldner zu belassenden Betrages nicht möglich gewesen.\n\n10 b) Demgegenüber meint der Gläubiger, das Vollstreckungsgericht könne\nund müsse den pfändbaren Teil des Nebenverdienstes des Schuldners gemäß\n§ 850f Abs. 2 ZPO bestimmen, ohne den pfandfreien Betrag konkret zu bezif-\n\nfern. Das vom Schuldner bezogene Arbeitslosengeld II entspreche der Höhe\nnach dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch. Der notwendige Lebensbedarf sei daher\nbereits durch die Zahlungen der zuständigen Sozialbehörde vollständig abgedeckt. Eine Zweitberechnung des von der Sozialbehörde ermittelten individuellen Bedarfs des Schuldners sei dem Vollstreckungsgericht verwehrt. Zusätzlich\nbeziehe der Schuldner ein Nebeneinkommen \"von weniger als 1.000,00 €\", das\nnach den Regelungen des SGB II nur teilweise auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werde. Dem Schuldner verbleibe gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II\n- mangels Nachweises höherer Aufwendungen (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) -\nein Betrag von 100 € als Grundfreibetrag für Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus\nverbleibe ihm gemäß § 11b Abs. 3 SGB II ein weiterer Freibetrag in Höhe von\n20 % des über den Grundfreibetrag von 100 € hinausgehenden Betrages als\nErwerbstätigenfreibetrag. Nur \"dieser eindeutig definierte, über das (durch Alg II\nvollständig sichergestellte) Existenzminimum und den zusätzlich gewährten\nGrundfreibetrag hinausgehende Erwerbstätigenfreibetrag solle gepfändet werden\" (Schriftsatz des Gläubigers vom 7. Oktober 2016). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele es sich bei dem zu pfändenden Freibetrag nicht\num eine Entschädigung für Mehraufwendungen, weshalb die Pfändung nicht\nunter diesem Gesichtspunkt abgelehnt werden könne. Die Höhe des pfändbaren Betrages sei durch den Arbeitgeber des Schuldners unschwer zu ermitteln;\ndieser müsse lediglich vom Netto-Nebeneinkommen des Schuldners 100 € abziehen und 20 % der Restsumme an den Gläubiger überweisen.\n\n11 c) Ausgehend von diesem ausdrücklich formulierten Rechtsschutzziel ist\nder Gläubiger durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2016\nnicht beschwert. Das Amtsgericht hat durch den separaten, mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbundenen Beschluss vom 12. Oktober\n2016 sowie durch die zweifache handschriftliche Bezugnahme (\"Anlage\") hierauf im Vordruck den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlusses lediglich bezüglich der vom Gläubiger erstrebten \"Sonstige[n] Anordnung\" auf Seite 8 des Vordrucks abgelehnt, den begehrten Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss aber ansonsten erlassen. Damit ist der Beschluss mit\ndem vom Gläubiger beantragten Inhalt im Übrigen ergangen, also insbesondere\nmit der Beschreibung des gepfändeten Anspruchs auf Seite 4 des Vordrucks\n(\"Zahlung des über den notwendigen Unterhalt gemäß § 850f II ZPO hinausgehenden, pfändbaren Teil[s] des Alg II-Nebenverdienstes\"). Ausgehend von der\nmit diesem Inhalt erfolgten Pfändung hat der Gläubiger durch die amtsgerichtliche Entscheidung in ihrer Gesamtheit einen weitergehenden Pfändungszugriff\nerhalten, als er mit seinem Antrag - nur - zu pfänden erstrebt hat (20 % des\nüber 100 € hinausgehenden Erwerbseinkommensteils). Dass nach Maßgabe\nder vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung eine Pfändung des verbleibenden Nebenverdienstes des Schuldners nicht beziehungsweise nicht in einer von\nden Verfahrensbeteiligten umsetzbaren Weise bewirkt worden sei, macht der\nGläubiger nicht geltend.\n\n12 Soweit der Gläubiger in der durch seinen Prozessbevollmächtigten\nübermittelten Stellungnahme vom 4. Juni 2020 zu dem Hinweis des erkennenden Senats zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vom 18. Mai\n2020 meint, es spreche vieles dafür, dass mit dem durch den separaten Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2016 bewirkten Wegfall der \"Sonstigen Anordnung\" auf Seite 8 des Vordrucks auch die \"Grund\"-Anordnung auf\nSeite 4 des Vordrucks unwirksam geworden ist, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zum einen trifft es nicht zu, dass aufgrund der Beschreibung der zu\npfändenden Forderung im Abschnitt \"Anspruch A (an Arbeitgeber)\" auf Seite 4\ndes Vordrucks nicht zweifelsfrei feststehe, welche Forderung Gegenstand der\nZwangsvollstreckung sein solle. Diese Forderung als solche wird vielmehr\ndurch den an der betreffenden Stelle vom Gläubiger angebrachten Verweis\n(\"entsprechend Anordnung auf Seite 8\") lediglich weiter eingeschränkt; das ändert indes nichts daran, dass die Forderungsbeschreibung auch ohne diese\n\nEinschränkung einen den Vollstreckungszugriff ermöglichenden Inhalt hat. Zum\nanderen kann es dem Begehren des Gläubigers nicht zum Erfolg verhelfen,\nwenn er selbst - wie er in der vorbezeichneten Stellungnahme ausführt - davon\nausgeht, dass es der Anspruchsbeschreibung auf Seite 4 an der gebotenen\nBestimmtheit fehle.\n\nPamp Jurgeleit Sacher\n\nBorris Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nAG Bernau, Entscheidung vom 12.10.2016 - 31 M 1573/16 -\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.07.2017 - 15 T 158/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/vii-zb-61-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":9},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/vii-zb-61-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.433674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-15/vii-zb-61-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2020-07-15","dockets":["VII ZB 61/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150720BVIIZB61.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150720BVIIZB61.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.07.2020 – VII ZB 61/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/vii-zb-61-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der\n5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juli\n2017 - 15 T 158/16 - aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 12. Oktober 2016\n- 31 M 1573/16 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/850f","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850f","label":"§ 850f ZPO","mentions":9},{"id":"SGB 2/11b","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"11b","label":"§ 11b SGB 2","mentions":3},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/793","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"793","label":"§ 793 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/850d","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850d","label":"§ 850d ZPO","mentions":1},{"id":"SGB 1/54","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"54","label":"§ 54 SGB 1","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:58.433674+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}