{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR242.20.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-07-15","aktenzeichen":"4 StR 242/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 242/20\n\nvom\n15. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR242.20.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Februar 2020, soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe den\ntenorierten Strafausspruch nicht tragen.\n\n4 a) Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur\ndrei Jahre und drei Monate. Am 27. März 2020 hat das Landgericht einen Berichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass es in den Urteilsgründen bei den\nAusführungen zur Strafzumessung „Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten“\nheißen müsse. Zur Begründung führt die Strafkammer an, es handele sich angesichts des Tenors und der verkündeten Strafe um ein offensichtliches Schreibversehen.\n\n5 b) Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten wird von den Erwägungen zur Strafzumessung in den Urteilsgründen nicht getragen, weil diese eine andere Strafe ausweisen. Worauf dieser\nWiderspruch beruht, lässt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Denn es liegt\nkeine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter\nseine – für sich genommen rechtsfehlerfreien – Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der\nUrteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 – 4 StR\n196/11; vom 1. September 2010 – 5 StR 262/10).\n\n6 c) Der hierzu ergangene Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das\nvom Landgericht angeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten\ndie Urteilsgründe – wie hier – rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel\nsowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar\nzu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom\n19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91;\n\nBeschluss vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel vom Landgericht so nicht verhängt werden sollte.\n\n7 3. Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Auf der Grundlage des\nUrteils lässt sich weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat verhängen\nwollen, noch dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen\nzur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben deshalb bestehen.\n\nQuentin Bender Bartel\n\nHoch Rommel\n\nVorinstanz:\nPaderborn, LG, 17.02.2020 ‒ 17 Js 992/19 5 KLs 26/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/4-str-242-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/4-str-242-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.933635+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-15/4-str-242-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2020-07-15","dockets":["4 StR 242/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR242.20.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR242.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.07.2020 – 4 StR 242/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/4-str-242-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Februar 2020, soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:40.933635+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}