{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150720B2STR102.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-07-15","aktenzeichen":"2 StR 102/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 102/20\nvom\n15. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:150720B2STR102.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFulda vom 16. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie sogenannte „Aufklärungsrüge“, mit der der Angeklagte die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch Ablehnung eines Antrags auf Inaugenscheinnahme des Tatorts beanstandet, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Das Rügevorbringen ist unvollständig. Zwar teilt die Revision den Antrag und den Ablehnungsbeschluss mit. Hieraus ergibt sich auch, dass jedenfalls nach Auffassung\nder Verteidigung eine von einer Zeugin übergebene Lichtbildmappe, die Aufnahmen des Tatorts enthält, die unter Beweis gestellte Tatsache (Lichtverhältnisse hätten Wiedererkennen des gegebenenfalls bekannten Täters ermöglicht)\nbelegt. Die Revision verschweigt indes, dass die Lichtbilder aus dieser Lichtbildmappe tatsächlich bereits in Augenschein genommen worden waren, als der\nBeweisantrag gestellt und abgelehnt wurde; die Lichtbilder werden weder vor-\n\ngelegt noch ergibt sich hierzu etwas aus dem angefochtenen Urteil. Damit ist\ndem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 1\nStPO) eine Inaugenscheinnahme des Tatorts erfordert hätte. Die Einnahme\neines Augenscheins am Tatort wäre ersichtlich nur dann geboten gewesen,\nwenn hierdurch über Lichtbilder und Zeugenaussagen hinaus eine weitere\nSachaufklärung hätte erwartet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober\n1987 – 1 StR 455/87, NStZ 1988, 88).\n\nAuch soweit der Angeklagte seine Rüge darauf stützt, das Landgericht\nhätte den Ablehnungsbeschluss nicht lediglich mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründen dürfen, hätte er die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder nicht verschweigen dürfen. Dieser Umstand ist für die Erfolgsaussicht der\nRüge jedenfalls insoweit von Bedeutung, als sich daraus ergeben kann, dass\ndie Nichtangabe von über den Gesetzeswortlaut hinausreichenden Erwägungen\n(vgl. zu den Begründungsanforderungen bei der Zurückweisung von Anträgen\nauf Vernehmung von Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH,\nBeschluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155; Senat, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 StR 533/14, StraFo 2016, 289) ausnahmsweise\n\nunschädlich war, weil diese für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand lagen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1981 – 5 StR 234/81, NStZ 1981, 401).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nFulda, LG, 16.10.2019 - 170 Js 1732/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/2-str-102-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-15/2-str-102-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:34.011173+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-15/2-str-102-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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