{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-04-15_5_StR_76_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR76.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-04-15","aktenzeichen":"5 StR 76/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 76/20\n\nvom\n15. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR76.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Juli 2019 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit\nHandel-treiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die im Umfang der Be-\n\nschlussformel Erfolg hat und im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte sich der Angeklagte Ende August 2018 gegenüber einer unbekannt gebliebenen Person bereit,\nfür sie eine größere Menge Marihuana in seiner Wohnung etwa eine Woche\nlang aufzubewahren. Als Gegenleistung für seine Tätigkeit als „Bunkerhalter“\nsollte er sich für seinen eigenen Konsum aus dem Vorrat bedienen dürfen. Daraufhin wurden mehrere Beutel mit insgesamt über zwei Kilogramm Marihuana\nin seine Wohnung verbracht. Noch bevor nach seinen eigenen Entnahmen zum\nEigenkonsum das verbliebene Rauschgift (mit einer Wirkstoffmenge von 398\nGramm THC) wieder abgeholt werden konnte, wurde es bei einer Wohnungsdurchsuchung am 2. September 2018 sichergestellt.\n\n3 In der Nacht zuvor hatte der Angeklagte insgesamt acht Verkaufseinheiten Kokain mit einem Gesamtgewicht von 3,8 Gramm zum gewinnbringenden\nVerkauf mit sich geführt, die bei einer Polizeikontrolle am frühen Morgen des 2.\nSeptember 2018 sichergestellt wurden.\n\n4 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich\ndes in seiner Wohnung verwahrten Marihuanas hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Insoweit belegen die Feststellungen nicht ausreichend ein täterschaftliches Handeltreiben.\n\n5 Mit der Erwägung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich eigene\nVorteile in Form eines kleinen Anteils an dem Betäubungsmittelvorrat versprochen habe und er deshalb auch ein eigenes Interesse an der Tat gehabt habe,\nist zunächst nur die Eigennützigkeit als eine Voraussetzung des Handeltreibens\ndargelegt. Aber nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist\nals täterschaftliches Handeln anzusehen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994\n– 2 StR 203/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42 mwN). Vielmehr gelten auch beim Betäubungsmittelhandel für die Abgrenzung von (Mit-\n)Täterschaft und Beihilfe die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts, die es\nnicht zulassen, jede schon unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und\ndas Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgeschäfts mittäterschaftlichem Handeltreiben gleichzusetzen. Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon\nobjektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28.\nFebruar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008\n– 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 – 3 StR\n4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 – 4 StR 174/14, NStZ 2015,\n225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung\nstellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 – 2 StR 397/93, BGHR StGB\n§ 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).\n\n6 Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Feststellungen des Landgerichts führt dazu, dass die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit eines bloßen\nLagerhalters als Beihilfe zu werten ist. Der Angeklagte war in das eigentliche\nUmsatzgeschäft nicht eingebunden und leistete keinen über die Verwahrung\n\ndes Marihuanas hinausgehenden Tatbeitrag. Ohne Gestaltungsmöglichkeit und\nHandlungsspielraum erschöpfte sich sein Tun mithin in einer untergeordneten\nTätigkeit. Entgegen der Wertung des Landgerichts begründete auch der mit der\nvorübergehenden Lagerung verbundene Vorteil einer kleinen Eigenverbrauchsentnahme noch kein besonderes eigenes Interesse am weiteren\nSchicksal des Gesamtgeschäfts, wie es etwa mit einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 – 4 StR\n174/14, aaO).\n\n7 3. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der\nSenat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer\nals geschehen hiergegen hätte verteidigen können.\n\n8 4. Die Verringerung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei\nzutreffender rechtlicher Würdigung eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\n9 5. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom vorliegenden Wertungsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).\n\n10 6. Ergänzend ist zu den Strafzumessungsgründen des angefochtenen\nUrteils zu bemerken, dass sich die strafschärfende Berücksichtigung eines Bewährungsversagens in Bezug auf Vorstrafen, bei denen die Bewährungszeit\nabgelaufen war und nur noch der Beschluss über den Erlass der Strafe ausstand, als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September\n1991 – 4 StR 346/91; vom 6. September 2016 – 3 StR 283/16, StV 2018, 358\nmwN).\n\nMutzbauer Berger Cirener\n\nMosbacher Resch\n\nVorinstanz:\nBremen Bremerhaven, LG, 24.07.2019 - 903 Js 51480/18 61 KLs (16/18)","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-15/5-str-76-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-15/5-str-76-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.482763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-15/5-str-76-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2020-04-15","dockets":["5 StR 76/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR76.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-04-15_5_StR_76_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150420B5STR76.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – 5 StR 76/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-15/5-str-76-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Juli 2019 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit\nHandel-treiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:56:38.482763+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}