{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150120BAK64.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-01-15","aktenzeichen":"AK 64/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 64/19\n\nvom\n15. Januar 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord\n\nECLI:DE:BGH:2020:150120BAK64.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 15. Januar\n2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDer Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom 27. Juni 2019 (3 BGs 131/19) wird aufgehoben.\n\nDer Beschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft\nzu entlassen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2019 vorläufig festgenommen und\nbefindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 131/19) ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls vom 27. Juni 2019 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe einem Mitbeschuldigten durch Veräußerung der Tatwaffe Beihilfe dazu geleistet, den Geschädigten, L. , heimtückisch und\naus niedrigen Beweggründen zu töten (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).\n\n3 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat nach mündlicher\nHaftprüfung mit Beschluss vom 6. August 2019 (3 BGs 250/19) Haftfortdauer\nangeordnet. Unter dem 12. Dezember 2019 hat er die Vorlage der Akten an den\nBundesgerichtshof verfügt, nachdem der Generalbundesanwalt beantragt hatte,\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.\n\nII.\n\n4 Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft fortdauern darf (§§ 121,122\nStPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte ist nach derzeitigem Stand der Ermittlungen der ihm vorgeworfenen Beihilfe zum Mord (§ 211\nAbs. 2, § 27 Abs. 1 StGB) nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1\nSatz 1 StPO. Es kann offenbleiben, ob der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Waffendelikts und möglicherweise der fahrlässigen Tötung (§ 222\nStGB) dringend verdächtig ist. Denn ein dahingehender Tatverdacht würde mit\nBlick auf die damit verbundene deutlich geringere Straferwartung angesichts\nder persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstandes, dass\nsich dieser zwischenzeitlich seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen in\nUntersuchungshaft befindet, den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht (mehr) begründen. Im Einzelnen:\n\n5 1. Nach dem Haftbefehl ist ein Mitbeschuldigter dringend verdächtig, am\n1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Kassel, L. , auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber .38, erschossen\nzu haben. Der Mitbeschuldigte habe aus fremdenfeindlichen Motiven gehandelt\nund die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers\nausgenutzt, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden\n\nund sich keines Angriffs versehenden L. angeschlichen und aus kurzer\nDistanz - etwa ein bis zwei Meter - einmal in dessen Kopf geschossen habe.\nDabei sei es ihm darauf angekommen, sein Tatopfer wegen dessen politischer\nÜberzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam\nfür die von ihm vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen.\n\n6 Dem Beschuldigten wird in dem genannten Haftbefehl im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts zur Last gelegt, dem Mitbeschuldigten zu einem nicht\nnäher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 - mithin mindestens zweieinhalb\nJahre vor dem Attentat - die Tatwaffe veräußert zu haben. Der Verkauf zu\neinem Preis von 1.100 € sei im Rahmen einer zwischen 2014 und 2018 bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt, die der Mitbeschuldigte auch als Zwischenhändler zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil genutzt habe. Zum Zeitpunkt\nder Veräußerung der Tatwaffe sei dem Beschuldigten die rechtsextremistische\nGesinnung des Mitbeschuldigten und dessen Gewaltbereitschaft bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe deshalb zumindest billigend in Kauf genommen,\ndass der Mitbeschuldigte unter Einsatz der veräußerten Schusswaffe aus\nrechtsextremistischen Motiven ein Tötungsverbrechen begehen werde.\n\n7 Der dringende Tatverdacht betreffend den Gehilfenvorsatz ist in dem\nHaftbefehl auf die Art und Weise des Waffenverkaufs und die persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten gestützt.\nDiese Umstände werden in dem Haftfortdauerbeschluss vom 6. August 2019\nvertieft dargestellt und ergänzt.\n\n8 Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl sowie den genannten\nBeschluss Bezug genommen.\n\n9 2. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse belegen nicht im Sinne eines\ndringenden Tatverdachts, dass sich der Beschuldigte der Beihilfe zum Mord\n(§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat; denn eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, ist nicht gegeben.\n\n10 a) aa) Dringender Tatverdacht besteht, wenn den ermittelten Tatsachen\nentnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen\ngenügen dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07,\njuris Rn. 4).\n\n11 bb) Gehilfenvorsatz erfordert, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGH, Urteile vom 1. August\n2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom 26. Mai 1988 - 1 StR 111/88,\nBGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Einzelheiten der Haupttat muss er dabei\nnicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; vom\n16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10).\nAllerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende\nmuss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember\n2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 96 mwN). Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StGB § 27\nAbs. 1 Vorsatz 5).\n\n12 b) Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein dringender Tatverdacht\neines vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten. Auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen ist es nicht hochwahrscheinlich, dass der\nBeschuldigte es bei dem Verkauf der Waffe für möglich hielt und billigend in\nKauf nahm, der Mitbeschuldigte werde mit dieser ein politisch motiviertes\nTötungsdelikt begehen.\n\n13 aa) Entsprechendes folgt zunächst nicht aus den Einlassungen der Beschuldigten.\n\n14 Der Beschuldigte hat bereits bestritten, dem Mitbeschuldigten die Tatwaffe veräußert zu haben. Er hat sich weiterhin dahin eingelassen, diesem eine\npolitisch motivierte Tötung nicht zugetraut zu haben.\n\n15 Der Mitbeschuldigte hat in seiner - zwischenzeitlich widerrufenen, aber\nweiterhin verwertbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19,\njuris Rn. 15) - Einlassung im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung vom\n25. Juni 2019 zwar glaubhaft eingeräumt, die Tatwaffe im Jahr 2016 von dem\nBeschuldigten erworben zu haben. Er hat jedoch weder geschildert, diesen bewusst in Anschlagspläne eingeweiht zu haben, noch ein eigenes Verhalten behauptet, das den Beschuldigten hierauf hätte schließen lassen können. Auch\neiner schriftlichen Einlassung von Januar 2020, die dem Senat zu einer weiteren Vernehmung des Mitbeschuldigten vorliegt und in der dieser sich von einer\nvorsätzlichen Tötung des L. distanziert hat, ist hierzu nichts zu\nentnehmen.\n\n16 bb) Die weiteren Ermittlungsergebnisse vermögen einen dringenden Tatverdacht ebenfalls nicht zu begründen.\n\n17 Gegen die Annahme, der Beschuldigte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Waffenverkaufs, mithin im Jahr 2016, mit der Möglichkeit gerechnet,\nder Mitbeschuldigte werde mit dem erworbenen Revolver ein Tötungsdelikt begehen, spricht bereits der große zeitliche Abstand zur späteren Tat. Der Mitbeschuldigte hat sich nach seiner Einlassung, die nach derzeitigem Ermittlungsstand als einzige Erkenntnisquelle für die näheren Umstände des Waffenverkaufs zur Verfügung steht, überdies nicht gezielt an den Beschuldigten gewandt, um eine bestimmte (Tat-)Waffe zu erwerben. Der Revolver wurde vielmehr im Rahmen einer bereits seit mindestens zwei Jahren bestehenden\n- illegalen - \"Geschäftsbeziehung\" veräußert, innerhalb derer es zum Verkauf\nverschiedener Waffen gekommen war, die der Mitbeschuldigte seinerseits teilweise zur Erzielung einer Einnahmequelle gewinnbringend weiterverkauft hatte.\nEine solche \"Geschäftsbeziehung\" konnte - auch mit Blick auf die Vorstrafe des\nMitbeschuldigten - nur auf dem Schwarzmarkt stattfinden, auf dem üblicherweise überhöhte Kaufpreise zu entrichten sind. Sie wurde im Jahr 2014 zu\neinem Zeitpunkt begründet, als etwaig bereits bestehende Anschlagspläne des\nMitbeschuldigten zumindest noch nicht nach außen erkennbar waren (vgl. BGH,\nBeschluss vom 22. August 2019, juris Rn. 32). Dieser fragte zudem nicht von\nsich aus nach einer bestimmten, für ein Tötungsdelikt geeigneten (handlichen,\ndamit leicht zu transportierenden und zu versteckenden) scharfen Waffe. Vielmehr bot der Beschuldigte im Zuge eines anderweitigen Waffengeschäfts den\ngenannten Revolver ohne besonderen Anlass zum Verkauf an. Nach längerem\nÜberlegen entschloss sich der Mitbeschuldigte schließlich, die Waffe zu erwerben.\n\n18 Die bisherigen Ermittlungen belegen überdies nicht, dass der Waffenerwerb in einer besonderen, über das in vergleichbaren Fällen vorliegende Maß\nhinausgehenden \"hochkonspirativen\" Art und Weise erfolgte. Der Mitbeschul-\n\ndigte hat hierzu lediglich erläutert, ein weiterer Mitbeschuldigter, der selbst\n\"Kunde\" bei dem Beschuldigten gewesen sei, habe ihm diesen als Bezugsquelle genannt. Aus der Einlassung des Mitbeschuldigten ergibt sich indes nicht,\ndass der Beschuldigte bei \"Neukunden\" besonders vorsichtig gewesen wäre\nund die Kontaktaufnahme von der Vermittlung durch einen als zuverlässig eingestuften \"Türöffner\" abhängig gemacht hätte.\n\n19 Vor diesem Hintergrund liegt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten ein\ndringender Tatverdacht nicht vor. Der Beschuldigte hat zwar eingeräumt, dass\nsich zu dem Mitbeschuldigten auch ein persönlicher Kontakt entwickelt und man\nüber \"Politik\", namentlich \"Flüchtlinge\", \"Vergewaltigung\" oder \"Massenvergewaltigung\" gesprochen habe. Jedoch hat die in der Haftfortdauerentscheidung\nvom 6. August 2019 angestellte Vermutung, der Mitbeschuldigte habe den Beschuldigten auch über seine Ansicht eingeweiht, dass mit Blick auf die politischen Verhältnisse \"wir Deutschen etwas tun müssen\", in den weiteren Ermittlungen bislang keine Bestätigung gefunden. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte von der Erregung des Mitbeschuldigten über die Aussagen des Geschädigten anlässlich der Bürgerversammlung\nin Lo. und den daraus aus dessen Sicht bestehenden politischen Handlungsbedarf Kenntnis erlangte. Soweit der Beschuldigte nach seinen eigenen\nAngaben \"vor mehreren Jahren\" von dem Mitbeschuldigten erfahren habe, dieser sei vorbestraft und mutmaße, auf den Schirm der Ermittler als Hauptverdächtiger zu geraten, sollte im Raum Kassel etwas passieren, ist bereits unklar,\nob dieses Gespräch schon vor dem Waffenverkauf stattgefunden hat. Diesem\nAspekt kommt daher nur untergeordnete Bedeutung zu.\n\n20 Auch eine Gesamtschau der vorliegenden Indizien vermag nach alledem\nim derzeitigen, bereits fortgeschrittenen Ermittlungsstadium den dringenden\nTatverdacht vorsätzlichen Handelns nicht zu begründen.\n\n21 Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Straftat nach § 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, ist im\nRahmen dieser Haftentscheidung nicht zu befinden.\n\n22 3. Danach scheiden die Aufrechterhaltung und der weitere Vollzug der\nnunmehr bereits seit über sechs Monaten andauernden Untersuchungshaft aus;\ndenn es besteht kein Haftgrund mehr. Mit dem Wegfall des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zum Mord entfällt der Haftgrund der Schwerkriminalität\n(§ 112 Abs. 3 StPO). Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte eines Waffendelikts und ggf. einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB; vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, NStZ 2013, 238; LG München, Urteil vom\n19. Januar 2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16, BeckRS 2018, 5795; LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17, StV 2019, 401; LK/\nLaufhütte, 12. Aufl., § 222 Rn. 92; Fahl, JuS 2018, 531 ff.) dringend verdächtig\nist. Denn der weitere Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), auf\nden der Haftbefehl gestützt ist, setzt voraus, dass bei Würdigung der konkreten\nEinzelfallumstände es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem\nweiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten\nwerde; dies wäre indes bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts einer fahrlässigen Tötung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht der Fall.\nNeben der bisherigen Unbestraftheit des Beschuldigten, seinem festen Wohnsitz und seiner ehelichen Bindungen fallen dabei insbesondere die gegenüber\n\ndem ursprünglichen Tatvorwurf weitaus geringere Straferwartung und die nunmehr bereits seit über sechs Monaten andauernde Untersuchungshaft ins Gewicht.\n\nSchäfer Wimmer Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-15/ak-64-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-15/ak-64-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.775679+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-15/ak-64-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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