{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2020-01-15_2_StR_339_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR339.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-01-15","aktenzeichen":"2 StR 339/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 339/19\nvom\n15. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:150120B2STR339.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffern 1.c) und 2.a) auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\n1. a) Auf die Revision des Angeklagten S. wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2019, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die\nEinziehung des Pkws Nissan Juke aufgehoben.\n\nb) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nc) Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.\nund die Revisionen der Angeklagten K. und\nN. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.\n\n2. Die Angeklagten K. und N. haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten\nN. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und einen Personenkraftwagen sowie ein\nMobiltelefon eingezogen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten K. mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde sowie die Revisionen der Angeklagten N. und S. mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und N. sind aus den\nGründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 18. November\n2019 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der\nEntscheidung über die Einziehung des Pkws; im Übrigen ist es ebenfalls unbegründet.\n\n2 1. Das Landgericht hat die Einziehung des im Fall II.2. der Urteilsgründe\nzur Einfuhr der Betäubungsmittel gebrauchten Pkws Nissan Juke des Angeklagten S. mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen\nrechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach\ndieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine\nStrafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm\ngehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der zu verhängenden Strafe und im\n\nWege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013\n– 2 StR 43/13; Beschluss vom 17. August 2016 – 2 StR 123/16, BGHR StGB\n§ 74 Rechtsfolge 1; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018,\n526; Beschluss vom 27. März 2019 – 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209, 210).\nDies hat das Landgericht nicht bedacht.\n\n3 Der Wert des Pkws wird im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Deshalb\nkann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der\noben dargelegten Grundsätze eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n4 2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich\nrechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung bezüglich des Pkws, die mit der\nBemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht.\n\n5 3. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden\nvon dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue\nTatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige, zu den bisherigen nicht in Widerspruch\n\nstehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Strafzumessung vorzunehmen haben.\n\nFranke Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl\nist wegen Krankheit\ngehindert zu unterschreiben.\nFranke\n\nEschelbach RiBGH Meyberg ist\nwegen Krankheit\ngehindert zu unterschreiben.\nFranke\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 21.03.2019 - 101 Js 2/18 324 KLs 24/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-15/2-str-339-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-15/2-str-339-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:26.850852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-15/2-str-339-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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