{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-10-14_5_StR_279_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:141020U5STR279.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-10-14","aktenzeichen":"5 StR 279/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 279/20\n\nvom\n14. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Durchfuhr von Kriegswaffen\n\nECLI:DE:BGH:2020:141020U5STR279.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2020, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Gericke,\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Berger,\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,\nRichter am Bundesgerichtshof Köhler,\nRichterin am Bundesgerichtshof Resch\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt T.\n\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\n\nRechtsanwalt S.\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 14. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Z. freigesprochen worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbenannte\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende\nRevision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbenannte\nUrteil hinsichtlich des Angeklagten K. wird verworfen. Die\nStaatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die\nhierdurch dem Angeklagten K. entstandenen notwendigen\nAuslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zur versuchten\nunerlaubten Durchfuhr von Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und den Angeklagten Z. freigesprochen. Die gegen dieses Urteil\ngerichteten und zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, sind\nhinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten Z. erfolgreich, während die\nRevision des Angeklagten K. mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der bereits\nrechtskräftig Verurteilte Sl. (im Folgenden Kurier) im Auftrag des gesondert Verfolgten Hr. (im Folgenden Auftraggeber), für 2.000 Euro\nKurierlohn eine größere Menge funktionsfähiger Handgranaten, Waffen und Munition von Bosnien-Herzegowina durch Deutschland in die Niederlande zu bringen und dort an den gesondert Verfolgten Ha. (im Folgenden\nEmpfänger) zu übergeben. Zur Vorbereitung des Waffentransports wurde der als\nKFZ-Mechaniker tätige und bislang nicht vorbestrafte Angeklagte K. von dem\nKurier beauftragt, in einem Mercedes ML 320 CDI einen Hohlraum für ein großes\nSchmuggel-Depot vorzubereiten. Im Laufe der Arbeiten erhielt er Kenntnis davon, dass das Depot mit den Ausmaßen 50 x 50 cm und einer Tiefe von\n35 – 40 cm dem Schmuggel von Handgranaten durch Deutschland diente. Damit\nfand er sich angesichts der versprochenen Entlohnung in Höhe von 100 bis\n200 Euro ab. Er wollte mit seiner Tätigkeit den Kurier unterstützen.\n\n3 Das Schmuggel-Depot wurde mit 65 Handgranaten gefüllt, von denen nur\neine nicht funktionsfähig war. Zudem wurden zahlreiche weitere Waffen (vier vollautomatische Langwaffen, acht halbautomatische Kurzwaffen), Munition und\nweitere Handgranaten im Fahrzeug versteckt, ohne dass der Angeklagte K.\ndies wusste. Der Zugriff darauf war nur durch Ausbau mittels Werkzeugs möglich.\n\n4 Am Abend des 16. Februar 2019 begann der Kurier mit einem minderjährigen Begleiter die Fahrt von Bosnien-Herzegowina über Ungarn und Tschechien\nRichtung Deutschland und die Niederlande. Am 17. Februar 2019 wurde in der\nNähe von P. das Benzin knapp. Der Kurier verfügte über keine Bargeldreserven. Der Angeklagte K. erkundigte sich derweil mittels Sprachnachricht nach\nder Fahrt und erfuhr von dem ihm persönlich gut bekannten Beifahrer am\n17. Februar 2019, dass kein Benzin mehr da sei. Am Morgen des 18. Februar 2019 riet K. deshalb, dass sich der Kurier bei dem Auftraggeber melde.\nDies tat dieser und wurde an den Empfänger des Schmuggelguts verwiesen.\n\n5 Auf Anweisung des Empfängers fuhr der Kurier schließlich zum D. er\nHauptbahnhof, um dort eine Geldüberweisung abzuholen. Der Geldtransfer zur\ndortigen Filiale der Western Union Bank gelang jedoch mehrere Stunden lang\nnicht. Auf das mit den Waffen beladene Fahrzeug, das im Parkverbot direkt vor\neinem der Hauptbahnhofeingänge geparkt war, wurde schließlich die Bundespolizei aufmerksam. Auf Nachfrage konnten weder der Kurier noch sein Begleiter\nAngaben zu ihrem Aufenthalt machen oder Geld vorweisen. Als ein Drogenspürhund am Kofferraum anschlug, wurden bei einer ersten Durchsuchung zunächst\n18 Handgranaten entdeckt und die Fahrzeuginsassen festgenommen. Später\nwurden sämtliche Waffen nebst Munition sichergestellt. An einer Handgranate\nfand sich ein Fingerabdruck des Angeklagten K. , zudem fanden sich weitere\nFingerabdrücke von ihm an verschiedenen Fahrzeugteilen.\n\n6 a) Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten K. als Beihilfe\nzur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Kriegswaffen nach § 22a Abs. 1\nKrWaffKontrG gewertet, wegen Gewerbsmäßigkeit den Strafrahmen des § 22a\nAbs. 2 KrWaffKontrG angewendet und diesen nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB hat\nes abgelehnt, weil es nicht im Einflussbereich des Angeklagten gelegen habe,\ndass die Durchfahrt gescheitert sei.\n\n7 b) Den zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten Z. , einen nicht\nvorbestraften Berufssoldaten, hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen\nvom Vorwurf der Beteiligung an dem Waffendelikt freigesprochen.\n\n8 Es hat insoweit festgestellt, dass sich Z. am 17. Februar 2019 bei\ndem Kurier erkundigte, ob dieser schon angekommen sei. Der Kurier teilte ihm\nmit, dass kein Benzin mehr da sei, fragte nach dem Angeklagten K. mit den\nWorten „Wo ist Ze. ?“ und bat darum, dass der Empfänger ihn anrufen solle.\nAls A. Z. später fragte, ob „er“ schon angerufen habe, bekam er die\nAntwort „ja“. Z. riet den beiden zu schlafen. Am nächsten Tag fragte der\nAngeklagte Z. gegen 10 Uhr bei dem Kurier nach, ob sie angekommen\nseien, bekam aber keine Antwort.\n\n9 Aus einer Nachricht des Kuriers an seinen Auftraggeber vom 16. Februar 2016 ergibt sich, dass „A. “ gefragt werden sollte, ob er mitkomme. An\neinem Handtuch wurde u.a. auch DNA des Angeklagten Z. gefunden. Zudem fanden sich an zwei Handgranaten DNA-Merkmale, die ihm zuzuordnen waren. Nach Angaben des Sachverständigen ist es möglich, dass diese DNA-Spuren auch indirekt, insbesondere durch den auf den Handgranaten angebrachten\n\nKlebestreifen dort aufgetragen wurden. Die Strafkammer hat sich unter Berücksichtigung dieser Spurenlage nicht von der Täterschaft des Z. überzeugen\nkönnen und ihn deshalb freigesprochen.\n\nII.\n\n10 Die gegen den Freispruch des Angeklagten Z. gerichtete Revision\nder Staatsanwaltschaft führt insoweit mit der Sachrüge zur Aufhebung des\nUrteils, während ihre auf eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen Mittäterschaft statt Beihilfe abzielende Revision erfolglos bleibt.\n\n11 1. Der Freispruch des Angeklagten Z. hält sachlich-rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n12 a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht zwar in\nder Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters\n(§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.\nAllerdings darf die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft sein. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\nist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Zudem\nmuss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten\nzu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern\nmüssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein. Schließlich unterliegt der revisionsgerichtlichen Überprüfung auch, ob der Tatrichter\nüberspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit\n\ngestellt hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603/19\nmwN).\n\n13 b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts\nnicht.\n\n14 aa) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte Z. habe im\nRahmen der Kommunikation mit dem Kurier keinen die Tat fördernden Beitrag\nund damit keine Beihilfe begangen, beruht auf einer unzureichenden Würdigung\nder festgestellten objektiven Umstände.\n\n15 Denn danach liegt überaus nahe, dass der telefonische Kontakt zwischen\ndem Kurier und dem Empfänger in der sich ergebenden Notsituation vom Angeklagten Z. hergestellt wurde. Da durch den Empfänger der Durchfuhrversuch anschließend mit Rat und Tat weiter gefördert wurde, könnte dies eine objektive Beihilfehandlung zur Haupttat darstellen (vgl. zur sogenannten\nFörderungsformel der Rechtsprechung nur BGH, Beschluss vom 20. September\n2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257 f. mwN; vgl. zur möglichen Beihilfe zur\nHaupttat durch Beihilfe zur Beihilfe auch BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 2 StR 608/12).\n\n16 bb) Ein Erörterungsmangel besteht, soweit das Landgericht DNA-Spuren\ndes Angeklagten Z. auf einem Handtuch nicht als belastendes Indiz angesehen hat. Denn ohne Mitteilung, wo genau das Handtuch gefunden wurde, ist\ndiese Wertung nicht nachvollziehbar.\n\n17 cc) Erörterungsdefizite bestehen auch in Bezug auf die dem Angeklagten\nZ. zugeordneten DNA-Spuren, die auf sichergestellten Handgranaten gefunden wurden. Insoweit referiert die Strafkammer lediglich Angaben des Sachverständigen, ohne ihre eigene Überzeugungsbildung darzulegen.\n\n18 Wie diese Spuren ohne Beteiligung des Angeklagten Z. „indirekt“\nangetragen worden sein sollen, erschließt sich aus den Ausführungen des Landgerichts nicht. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb es keinen belastenden\nRückschluss auf eine Mitwirkung des Angeklagten an der Haupttat zulassen soll,\ndass – so die zweite Überlegung des Sachverständigen, dem die Kammer folgt\n– die DNA durch den dort angebrachten Klebestreifen auf die Handgranaten gelangt sein kann. Der Zweifelssatz gebietet es nicht, zu Gunsten des Angeklagten\nTatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 423/15 mwN).\n\n19 c) Auf den aufgezeigten Mängeln beruht der Freispruch (§ 337 Abs. 1\nStPO). Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n20 2. Die Verurteilung des Angeklagten K. weist hingegen keinen diesen\nbegünstigenden Rechtsfehler auf.\n\n21 a) Verfahrensrechtliche Mängel deckt die Revision nicht auf.\n\n22 aa) Die Rüge unzutreffender Bescheidung eines Hilfsbeweisantrags ist bereits unzulässig, denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO trägt die Beschwerdeführerin den Inhalt zahlreicher in dem Antrag und im Revisionsvorbringen in Bezug genommener Unterlagen nicht vor.\n\n23 Die Rüge wäre auch unbegründet. Bei dem Antrag handelt es sich nicht\num einen Beweisantrag im Rechtssinne (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zu Ziffer 1\nihres Antrags hat die Staatsanwaltschaft die Verlesung eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Bosnien-Herzegowina zum Beweis verschiedener\nTatsachen beantragt. Aus dem Antrag wird schon nicht klar, weshalb die Verle-\n\nsung eines derartigen Schriftstücks überhaupt die behaupteten Beweisergebnisse belegen können soll, so dass es an der erforderlichen Konnexität mangelt\n(vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft bezüglich Ziffer 2\nbis 4 ihres Antrags entweder die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls oder\ndie Vernehmung des vernommenen Zeugen beantragt hat, stellt dies keinen zulässigen Beweisantrag dar, weil der Antragsteller ein bestimmtes Beweismittel zu\nbenennen hat, mit dem Beweis erhoben werden soll, und nicht mehrere alternativ\n(vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. dagegen zur – zulässigen – kumulativen\nBeweismittelbenennung Dallmeyer, in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 118 f. mwN). Bezüglich Ziffer 5 des Antrags wird nicht bestimmt\nbehauptet, welche konkreten Beweistatsachen der Zeuge Sa. bekunden\nsoll, sondern lediglich geschildert, was ein in der Hauptverhandlung als Zeuge\nvernommener Polizeibeamter ausgesagt hat. Auch dies entspricht nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Zulässige Aufklärungsrügen sind\ninsoweit nicht erhoben.\n\n24 bb) Ob die Staatsanwaltschaft mit ihrer weiteren Revisionsbegründung\nvom 5. Mai 2020 angesichts der Schilderung zahlreicher Verfahrensvorgänge\nkonkrete weitere Verfahrensrügen erheben wollte (und gegebenenfalls welche),\nerschließt sich dem Senat aus dem Revisionsvorbringen nicht.\n\n25 b) Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten K. auf.\n\n26 aa) Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge Urteilsfremdes vorträgt, ist dies unbehelflich. Zulässige Verfahrensrügen sind insoweit nicht\nerhoben.\n\n27 bb) Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält sich in dem dem Tatgericht zukommenden Spielraum. Durchgreifende Rechtsfehler enthält sie – wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt\nhat – nicht.\n\n28 cc) Die Annahme von Beihilfe statt Mittäterschaft zur versuchten Durchfuhr\nist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei. Zutreffend\nhat die Strafkammer insoweit darauf abgestellt, dass der Angeklagte K. auf\ndie Fahrt keinen entscheidenden Einfluss nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss\nvom 20. September 2018 – 1 StR 316/18, NStZ 2019, 416 mwN).\n\n29 Auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte K.\nhabe auf der Grundlage seines Vorstellungsbildes nur zu einer versuchten Durchfuhr, nicht aber zu einer vollendeten Einfuhr von Kriegswaffen Beihilfe geleistet,\nist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 2 StR 86/17,\nNStZ-RR 2017, 359; Urteil vom 22. Juli 1993 – 4 StR 322/93, NStZ 1993, 594).\n\nIII.\n\n30 Auf die Revision des Angeklagten K. unterliegt der Strafausspruch der\nAufhebung.\n\n31 1. Die Annahme des Strafrahmens von § 22a Abs. 2 KrWaffKontrG entbehrt der Grundlage. Gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln des Angeklagten\nK. ist nicht festgestellt. Es versteht sich angesichts seines einmaligen Tätigwerdens auch nicht ausnahmsweise von selbst. Zudem hat die Strafkammer weder bedacht, dass das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes bereits\ngegen die Annahme eines besonders schweren Falls sprechen kann (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 92 mwN), noch geprüft, ob ein besonders schwerer Fall gerade der Beihilfe vorliegt (vgl. Fischer, aaO, Rn. 105 mwN).\n\n32 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt\nwerden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\n33 2. Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. hat die\nÜberprüfung des Urteils nicht ergeben.\n\n34 3. Die zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer wird eine Anrechnungsentscheidung nach § 51 BZRG zu treffen und Gelegenheit haben, die Liste\nder angewandten Vorschriften zu korrigieren (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\nGericke Berger Mosbacher\n\nKöhler Resch\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 14.02.2020 - 414 Js 15946/19 14 KLs 21 Ss 412/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-14/5-str-279-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"KrWaffKontrG","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-14/5-str-279-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.390789+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-14/5-str-279-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2020-10-14","dockets":["5 StR 279/20"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:141020U5STR279.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-10-14_5_StR_279_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:141020U5STR279.20.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.10.2020 – 5 StR 279/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-14/5-str-279-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 14. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Z. freigesprochen worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbenannte\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende\nRevision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbenannte\nUrteil hinsichtlich des Angeklagten K. wird verworfen. Die\nStaatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die\nhierdurch dem Angeklagten K. entstandenen notwendigen\nAuslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":4},{"id":"KrWaffKontrG/22a","law":"KrWaffKontrG","abbreviation":"KrWaffKontrG","ref":"22a","label":"§ 22a KrWaffKontrG","mentions":3},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"BZRG/51","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"51","label":"§ 51 BZRG","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:40.390789+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}