{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:141020B2STR310.20.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-10-14","aktenzeichen":"2 StR 310/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 310/20\nvom\n14. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:141020B2STR310.20.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2020\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Bedrohung, unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie Führens eines unerlaubten Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist,\n\nb) im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von\n2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz ab dem 12. Mai 2020 an die Adhäsionsklägerin verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über\nden Adhäsionsantrag abgesehen wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten und die dem Nebenkläger sowie der Adhäsionsklägerin\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung „in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen\nFällen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Waffe“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat aus den\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nund führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs.\n\n3 2. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber\nnicht in vollem Umfang stand.\n\n4 Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten, an die Adhäsionsklägerin\nein Schmerzensgeld von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz zu zahlen, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.\nJedoch begegnet die Entscheidung des Landgerichts, den Schmerzensgeldanspruch seit dem 11. Mai 2020 zu verzinsen, rechtlichen Bedenken. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB erst ab\ndem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsausspruchs folgenden\nTag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 StR 57/19 jew. mwN). Die Rechtshängigkeit ist in\n\nvorliegender Sache mit der Adhäsionsantragsstellung am 11. Mai 2020 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 12. Mai 2020 zu zahlen sind.\n\n5 Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung\nwird von einer Entscheidung abgesehen.\n\nAppl Eschelbach Zeng\n\nMeyberg Wenske\n\nVorinstanz:\nBonn, LG, 13.05.2020 - 555 Js 668/19 50 KLs 4/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-14/2-str-310-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-14/2-str-310-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:35.098010+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-14/2-str-310-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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