{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR139.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-07-14","aktenzeichen":"6 StR 139/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 139/20\n\nvom\n14. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR139.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. März 2020 aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nI.\n\n2\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte seit\neinem nicht sicher feststehenden Zeitpunkt vor den abgeurteilten Taten an einer\nparanoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) sowie einer symptomatischen Epilepsie (ICD-10 G 40.9). Ursache der Epilepsie – womöglich\nauch der Schizophrenie – war ein Schlaganfall, dessen Zeitpunkt nicht bekannt\nist. Anlass der Unterbringung sind folgende Taten:\n\n3 Entgegen einem ihm jeweils erteilten Hausverbot hielt sich der Angeklagte am 2. Februar und 27. April 2018 in den Räumen der Agentur für Arbeit in\nH\nauf, am 30. Januar und 4. Mai 2018 im „Jobcenter“ H. sowie am 30. April und\n9. Mai 2019 in den Räumlichkeiten der AOK in H. (Fälle 1 bis 4 und 6). Anlässlich der Tat am 30. Januar 2018 äußerte er gegenüber einem Mitarbeiter „Halt\ndein Maul!“, um seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen (Fall 2).\n\n4 Am 10. Oktober 2018 war dem Angeklagten für eine Jugendherberge in\nH ein Hausverbot erteilt worden. Da der Angeklagte die Räumlichkeiten der\nJugendherberge gleichwohl erneut betreten hatte, forderten die uniformierten\nPolizeibeamten G. , W. , Wü. , K. , H. und P. den Angeklagten zum Verlassen des Grundstücks auf und brachten ihn aus dem Gebäude. Da Grund zu der Annahme bestand, dass der Angeklagte sich abermals\nin die Jugendherberge begeben werde, erklärte ihm W. , dass er in Gewahrsam genommen und zur Eigensicherung durchsucht werden müsse. Als W.\nund\nWü. zu diesem Zweck versuchten, an die Kleidung des Angeklagten zu gelangen, wehrte der Angeklagte dies mit seinen Händen ab. Daraufhin wurde\nihm angedroht, dass er unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zweck\nder Durchsuchung auf den Boden gelegt werden müsse. Der Angeklagte leiste-\n\nte jedoch weiterhin Widerstand, so dass er von K. , Wü. ,W. und\nG.\nzu Boden gebracht werden musste. Als der Angeklagte zu Boden ging, drehte\ner seinen rechten, von G. festgehaltenen Arm nach links weg, so dass dessen rechtes Handgelenk verdreht wurde. Der Angeklagte versuchte, sich der\nMaßnahme der ihn fixierenden Polizeibeamten durch ständiges Hin- und Herwinden zu erwehren und insbesondere dem Griff von W. zu entkommen, indem er diesem in die linke Hand biss. G. erlitt Schmerzen und Verletzungen am rechten Handgelenk, W. zog sich Abschürfungen und Prellungen an\nbeiden Knien sowie Schmerzen und Verletzungen an seiner linken Hand zu\n(Fall 5).\n\n5 2. Die Strafkammer hat die Taten als Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1\nStGB) in fünf Fällen, als Beleidigung (§ 185 StGB) sowie als tätlichen Angriff auf\nVollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und\nmit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen gewertet. Sachverständig beraten ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei der\nTatbegehung jeweils aufgehoben war (§ 20 StGB).\n\nII.\n\n6 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n7 1. Die Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB sind schon deshalb nicht belegt, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur jeweiligen\nsubjektiven Tatseite getroffen hat. Die Strafkammer hat, dem Gutachten des\n\nSachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte aufgrund seiner\nErkrankung zu Beeinträchtigungsideen neige; er leide teilweise an Halluzinationen und fühle sich angegriffen oder verfolgt. Aufgrund einer ebenfalls krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten könne er die Situation nicht erfassen, seine Stimmung schlage um „hin zu gereizt und aggressiv“ (UA S. 25).\n\n8 Den Urteilsgründen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die psychische Erkrankung bei den einzelnen Taten Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten hatte. Näheres zu den inneren Vorgängen im Einzelfall\nergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.\n\n9 2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n10 a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nSatz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in\nBetracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass\nvon ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten\nsind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder\nerheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet\nwird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden\nTaten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu\nbeeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität\nzuzuordnen sind. Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die\nBegehung solcher Taten erforderlich. Die Prognose ist auf der Grundlage einer\numfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und\n\nder von ihm begangenen Anlasstat zu stellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil\nvom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15 mwN).\n\n11 b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.\n\n12 Die Ausführungen der Strafkammer lassen zunächst besorgen, dass sie\nvon einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist und insbesondere auch die abgeurteilten Taten des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 StGB)\nsowie der Beleidigung (§ 185 StGB) dem Bereich mittlerer Kriminalität zugeordnet hat. Sie hat im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose maßgeblich darauf\nabgestellt, dass auch künftig „mit Straftaten vergleichbar den Anlasstaten“ zu\nrechnen sei (UA S. 27). Es sei „mit Bedrohungen, Beleidigungen, Handlungen\ndes Hausfriedensbruchs und Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte“ zu rechnen, „die auch in der Intensität im Vergleich zu den bisherigen\nDelikten durch Wehren des Angeklagten etwa mit ihm zur Verfügung stehenden\nGegenständen zunehmen“ könnten; es stehe „eine vehemente Verteidigung\ndurch massive Gewalttaten auch unter Bedienung von Gegenständen im\nRaum“ (UA S. 27).\n\n13 Diese Annahme belegt schon keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades\nfür die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten. Sie wird zudem von den\nUrteilsgründen nicht getragen. Danach ist die von dem Sachverständigen diagnostizierte Schizophrenie des Angeklagten „mutmaßlich über viele Jahre“ fortgeschritten (UA S. 24). Gleichwohl ist der 47 Jahre alte Angeklagte, der in Nigeria geboren und aufgewachsen ist und seit Jahren in Deutschland lebt, strafrechtlich bislang nicht durch gravierende Gewalttaten in Erscheinung getreten,\nsondern lange Zeit straflos geblieben.\n\n14 Seinen Verurteilungen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in den Jahren 2001, 2003 und 2016 lag jeweils zugrunde, dass der Angeklagte sich geweigert hatte, sich Handfesseln anlegen bzw. festnehmen zu lassen.\nEr hatte herumgeschrien sowie um sich geschlagen und getreten, so dass er\n\nvon mehreren Polizeibeamten hatte überwältigt werden müssen. In dem der\nVerurteilung im Jahr 2016 zugrundeliegenden Fall hatte er zudem mit einem\nGehstock „in Richtung der Beamten gewedelt“. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass künftig mit „massiven Gewalttaten“ des Angeklagten im\nSinne des\n§ 63 Satz 1 StGB zu rechnen sein soll.\n\n15 Schließlich hat die Strafkammer im Zusammenhang mit der Frage, ob die\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich ist, nicht bedacht, dass der Angeklagte seit November\n2018 in einem Bezirksklinikum erfolgreich behandelt wird. Nach den Ausführungen des auch insoweit dem Sachverständigen folgenden Landgerichts ist die\nnotwendige Behandlung des Angeklagten schon „durch die bereits vollzogene\nbetreuungsrechtliche Unterbringung“ im Bezirkskrankenhaus „gewährleistet“\n(UA S. 28).\n\n16 3. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden.\nDie Aufhebung der Unterbringungsanordnung zieht im Hinblick auf § 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO die Aufhebung des Freispruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss\nvom 12. Dezember 2017 – 5 StR 432/17 Rn. 24 mwN).\n\n17 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht\nkann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den aufrechterhaltenen\nnicht widersprechen.\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\nHof, LG, 04.03.2020 - 38 Js 4614/18 5 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-14/6-str-139-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-14/6-str-139-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:48.392762+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-14/6-str-139-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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