{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140520U5STR470.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-05-14","aktenzeichen":"5 StR 470/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 470/19\n\nvom\n\n14. Mai 2020\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2020:140520U5STR470.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2020,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Cirener,\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nResch,\nRichter am Bundesgerichtshof\nvon Häfen,\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2018 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt.\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte – nur hinsichtlich der Sachrüge vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die zugelassene Antragsschrift wirft dem Beschuldigten vor, im Zustand\nder Schuldunfähigkeit eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Er\nsoll am 5. Dezember 2017 in der von ihm bewohnten Unterkunft den Nebenkläger mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 15 cm) angegriffen und mehrmals in\nVerletzungsabsicht in Richtung des Halses gestochen haben. Dabei soll er den\nNebenkläger gefragt haben: „Hast du meine Schwester und meinen Bruder umgebracht?“.\n\nII.\n\n3 Das Landgericht hat zu dem Tatgeschehen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n4 1. Der Beschuldigte und der Nebenkläger lernten sich im Jahre 2015 in einem Obdachlosenheim in B. kennen und hielten trotz wiederholter Wohnheimwechsel weiterhin Kontakt. Am Abend des 4. Dezember 2017 verabredeten\nsich beide zu einem Treffen in der Unterkunft des Beschuldigten, der ein Zimmer\neines Appartements bewohnte. Dort konsumierten sie das auf Wunsch des Beschuldigten vom Nebenkläger mitgebrachte Cannabis, unterhielten sich über die\njeweilige Wohnsituation und spielten mit dem Smartphone des Nebenklägers ein\nSpiel.\n\n5 Gegen 1:25 Uhr ging der Nebenkläger in die Gemeinschaftsküche des\nAppartements, um Wasser für seinen Kaffee zu kochen. Das Landgericht vermochte „nicht auszuschließen“, dass der Nebenkläger nach wenigen Minuten mit\neiner Tasse Kaffee in das Zimmer zurückkehrte und mit einem Küchenmesser in\nseiner Hand den Beschuldigten angriff und in Richtung von dessen Brustkorb\nstach.\n\n6 Der Beschuldigte wich dem Angriff aus, schlug den Nebenkläger mit der\nFaust und griff mit der anderen Hand nach dem Messer. So gelang es ihm, dem\nAngreifer das Messer zu entreißen, wobei er sich an der Klinge verletzte.\n\n7 Um den Nebenkläger, von dem der Beschuldigte weitere Angriffe erwartete – und „von dem nicht ausschließbar auch solche Angriffe zu erwarten waren –\n“, kampfunfähig zu machen, versetzte er diesem mehrere Messerstiche in Gesicht, Hals und linken Oberarm.\n\n8 Nachdem der Beschuldigte vom Nebenkläger abgelassen hatte, floh dieser in das gegenüberliegende Zimmer zum Zeugen A. und verschanzte sich\n\nhinter dem Esstisch. Der immer noch sehr aufgebrachte Beschuldigte folgte dem\nNebenkläger, legte aber zuvor das Messer in das nahegelegene Spülbecken.\n\n9 Als der Beschuldigte die schweren Verletzungen des Nebenklägers bemerkte, leistete er sogleich erste Hilfe und alarmierte um 1:34 Uhr die Polizei.\n\n10 Die Stiche führten beim Nebenkläger zu einer Durchtrennung von großen\nvenösen Halsgefäßen, weshalb er zeitweise in Lebensgefahr schwebte. Er litt im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung noch immer an Schluck- und Essbeschwerden\nsowie Schmerzen, wenn er auf dem Bauch oder auf der Seite schläft. Ferner\nfühlt sich der Nebenkläger seit dem Vorfall verfolgt und verlässt nur kurzzeitig\ndas Haus.\n\n11 2. Das Landgericht hat sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen\ngehindert gesehen, die Unterbringung anzuordnen. Denn nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme stehe es nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der\nBeschuldigte die ihm vorgeworfene Tat rechtswidrig begangen habe. Es könne\nnicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte entsprechend seiner in der\nHauptverhandlung durch Erklärung des Verteidigers abgegebenen Einlassung,\ndie sich mit ersten Angaben gegenüber am Tatort erschienenen Polizeibeamten\ndeckte, in Notwehr nach § 32 StGB gehandelt habe.\n\nIII.\n\n12 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es das Handeln des Beschuldigten in Notwehr bewertet hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruhen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.\n\n13 1. Die Strafkammer hat insoweit im Wesentlichen aufgeführt, die eine\nNotwehrhandlung behauptende Einlassung des Beschuldigten sei „nicht zu widerlegen“ gewesen und sie habe sich nicht davon überzeugen können, dass der\n\nerste Angriff von diesem ausging. Den anderslautenden Angaben des Nebenklägers habe die Kammer insoweit keinen Glauben schenken können, da die „einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass schon der erste Angriff mit dem\nMesser nicht ausschließbar vom Nebenkläger ausging, seine hohe Gewaltbereitschaft“ zeigten. Der Angriff des Nebenklägers sei zudem vollkommen unvermittelt und ohne erkennbaren Grund erfolgt. Sie habe daher „nicht ausschließen\nkönnen“, dass der Nebenkläger seinen Angriff fortgesetzt hätte.\n\n14 2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer erweist sich – auch eingedenk\ndes eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteil vom 4. März 2020 – 5 StR 623/19) – als fehlerhaft.\n\n15 a) Die Ausführungen leiden, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.\n\n16 Obgleich der Beschuldigte bereits am Folgetag des Geschehens zunächst\nnach den Vorschriften des PsychKG vorläufig und anschließend vom 13. Dezember 2017 bis zur Verkündung des Urteils nach § 126a StPO einstweilig untergebracht war und die Staatsanwaltschaft die Durchführung eines Sicherungsverfahrens mit dem Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB beantragt hat, verhält\nsich das Urteil nicht zu Art, Umfang und möglichen Auswirkungen einer etwaigen\npsychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten. Es wäre aber angesichts der\nvorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung erforderlich gewesen, zur Ermittlung des Geschehensablaufs und zur Beurteilung des Vorliegens einer für den Beschuldigten –\nmöglicherweise nur vermeintlich – bestehenden Notwehrlage die psychische Verfassung des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Tatgeschehens näher in den Blick\nzu nehmen. Dies gilt umso mehr, als nach dem dem Senat auf die Sachrüge hin\nzugänglichen Inhalt der Antragsschrift und dem darin beschriebenen wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der psychiatrische Sachverständige beim Beschuldigten ein chronisch paranoid-halluzinatorisches Syndrom bei Schizophrenie diagnostiziert habe. In diesem Zusammenhang könnte dem vom Nebenkläger\n\nbekundeten Umstand, der Beschuldigte habe ihn bei seiner Rückkehr aus der\nKüche mit einem Messer angegriffen und hierbei gerufen, dass er – der Nebenkläger – Bruder und Schwester des Beschuldigten getötet habe, erhebliches Gewicht zukommen, zumal die Strafkammer für den von ihr nicht ausschließbaren\nMesserangriff des Nebenklägers kein Motiv feststellen konnte.\n\n17 b) Auch im Übrigen erweist sich die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten zu beeinflussen geeignet sind, als rechtsfehlerhaft.\n\n18 So hat die Strafkammer bei der Annahme einer Notwehrlage nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte trotz seiner augenscheinlichen körperlichen Unterlegenheit in der Lage war, den angreifenden Nebenkläger zu entwaffnen. Daran anknüpfend hätte sie sich weiter damit auseinandersetzen müssen, weshalb\nder nunmehr unbewaffnete Nebenkläger seinen Angriff gegen den jetzt sogar mit\neinem Messer ausgerüsteten Beschuldigten, mithin bei einem dadurch erheblich\nerhöhten Risiko der Eigenverletzung, hätte fortsetzen sollen.\n\n19 Zudem hätte sich das Landgericht mit der Einlassung des Beschuldigten\nzur Verfolgung des fliehenden Nebenklägers näher auseinandersetzen müssen.\nDanach habe der Beschuldigte das Messer in der Küche abgelegt, bevor er dem\nNebenkläger gefolgt sei. Dies erscheint angesichts der behaupteten Erwartung\nweiterer Angriffe nicht ohne weiteres plausibel, zumal dem Beschuldigten – nach\nseiner Einlassung – die bereits erlittenen Verletzungen des Nebenklägers und\neine daraus folgende abgeschwächte Gefahr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt\nwaren.\n\n20 Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung ferner auf eine hohe Gewaltbereitschaft des Nebenklägers. Hierzu weist das Gericht auf den – nicht ausschließbaren – ersten Messerangriff sowie einschlägige Vorstrafen des Nebenklägers hin. Zu diesen teilt sie aber lediglich mit, dass er offenbar am 31. August\n2012 und am 18. Juli 2017 jeweils vom Amtsgericht Tiergarten wegen gefährli-\n\ncher Körperverletzung verurteilt wurde. Ohne nähere Darlegung der den Entscheidungen zugrundeliegenden Geschehen ist es dem Senat indes nicht möglich, die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu prüfen.\n\n21 Das Landgericht führt gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers ferner an, dass das von diesem behauptete Umstoßen des Tisches im\nZimmer des Zeugen A. durch den Beschuldigten sich nicht mit der auf Lichtbildern erkennbaren Spurenlage in Einklang bringen lasse. Dabei gerät aus dem\nBlick, dass der Zeuge A. das vom Nebenkläger beschriebene Geschehen bestätigt hat. Dass das Gericht die Bekundungen des Zeugen für unglaubhaft oder\ndiesen für unglaubwürdig erachtet hat, teilt das Urteil nicht mit.\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nBerlin, LG, 26.09.2018 - 231 Js 3853/17 (528 KLs) (12/18) 161 Ss 124/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-14/5-str-470-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-14/5-str-470-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.782485+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-14/5-str-470-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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