{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR31.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-04-14","aktenzeichen":"5 StR 31/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 31/20\n\nvom\n14. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR31.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. April 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2019\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte des versuchten Mordes und der versuchten\nBrandstiftung mit Todesfolge in jeweils 17 tateinheitlichen\nFällen, der besonders schweren Brandstiftung und der\ngefährlichen Körperverletzung in elf tateinheitlichen Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in 21 tateinheitlichen Fällen jeweils mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung in\n21 tateinheitlichen Fällen, der besonders schweren Brandstiftung und der gefährlichen Körperverletzung in zwölf tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen\nund sie zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete\nRevision der Angeklagten, die sich auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt,\nhat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist\nsich im Übrigen als unbegründet.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts fühlte sich die\nAngeklagte gegen Ende des Jahres 2018 zunehmend von ihrer Tante, mit der\nsie geschäftlich verbunden war, ausgenutzt, kontrolliert und finanziell hintergangen. Dies verstärkte sich in der Nacht vom 25. auf den 26. November 2018,\nnachdem sie von einer Bereicherung ihrer Tante auf ihre Kosten erfahren hatte.\nDa diese eine Wohnung im selben Mehrfamilienhaus wie sie selbst bewohnte,\nwünschte sie sich eine räumliche Trennung. Um diese durchzusetzen, entschloss sie sich gegen 1:15 Uhr des 26. November 2018 das gemeinsam bewohnte Haus in Brand zu setzen, die von ihr genutzte Wohnung unbewohnbar\nzu machen und auf diesem Weg über das Sozialamt eine neue bezahlbare\nWohnung zu erhalten.\n\n3 Hierzu entzündete sie einen Werbeprospektstapel, der in unmittelbarer\nNähe zum hölzernen Treppenhaus lag. Wie von der Angeklagten beabsichtigt,\nbreitete sich das Feuer über das hölzerne Treppenhaus bis in die Wohnungen\n\nder Mieter aus. So griff das Feuer innerhalb von zwei Minuten auf die Wohnungen in den ersten beiden Etagen über, wo Holz, Decken und Türen Feuer fingen. Die intensiven Brandzehrungen breiteten sich sodann bis zur dritten Etage\naus. Den sich im Haus aufhaltenden Personen – 17 Bewohnern und vier Besuchern – war der Fluchtweg über das Treppenhaus versperrt. Sie wurden im\nSchlaf vom Feuer überrascht; da ihnen auch der weitere Aufenthalt in ihren\nWohnungen wegen der Ausbreitung des Feuers und der Rauchentwicklung\nunmöglich war, begaben sie sich in die Fensteröffnungen, wo sie von der um\n1:28 Uhr eintreffenden Feuerwehr gerettet wurden. Einige hatten sich schon\nüber das Dach bzw. durch Fenster in das Nachbarhaus retten können oder waren aus dem Fenster gesprungen. Elf Bewohner und eine Bewohnerin des\nNachbarhauses erlitten u.a. Rauchgasvergiftungen.\n\n4 Die Angeklagte wusste, dass sich „die Hausbewohner – es waren zu dieser Zeit insgesamt 21 Personen – aufgrund der Nachtzeit im Gebäude aufhielten“ und nahm billigend in Kauf, dass sie durch Feuer, Rauch oder Rauchgas\nums Leben kommen könnten. Auch „die bei den Hausbewohnern entstandenen\nVerletzungen“ wie auch die Zerstörung des Hauses, das durch den Brand vollständig unbewohnbar wurde, nahm sie billigend in Kauf.\n\nII.\n\n5 1. Der Schuldspruch hält nicht in jeder Hinsicht der sachlich-rechtlichen\nÜberprüfung stand.\n\n6 a) Die Annahme von Tötungsvorsatz ist entgegen den Ausführungen der\nRevision in Bezug auf die Bewohner des Hauses rechtsfehlerfrei.\n\n7\n\nJedoch wird die Verurteilung wegen versuchten Mordes und versuchter\nBrandstiftung mit Todesfolge in jeweils 21 Fällen nicht in ganzem Umfang von\nder Beweiswürdigung getragen. So stellt das Landgericht zwar einerseits fest,\ndass sich vier der vom Schuldspruch erfassten Personen als Besucher in dem\nHaus aufhielten, andererseits aber, dass die Angeklagte bedingten Vorsatz in\nBezug auf die Hausbewohner hatte. Dies waren aber nur 17 Personen. Ausführungen dazu oder Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte damit rechnete,\ndass sich zur Nachtzeit auch Besucher im Haus aufhalten, enthalten die Urteilsgründe nicht. Danach ist ein bedingter Tötungsvorsatz in Bezug auf die vier\nBewohner nicht belegt.\n\n8 Dies entzieht nicht nur dem Schuldspruch wegen versuchten Mordes in\ndiesen vier Fällen die Grundlage, sondern insoweit auch der Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge. Denn in der vorliegenden Variante\ndes Versuchs der Erfolgsqualifikation, dass der Branderfolg eingetreten, aber\ndie Erfolgsqualifikation ausgeblieben ist, ist erforderlich, dass der Täter mit dem\nTod des Opfers rechnet (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2004 – 1 StR\n347/04; vom 29. November 2012 – 3 StR 293/12). Da der Senat ausschließen\nkann, dass diesbezüglich weitergehende Feststellungen getroffen werden können, hat er den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen.\n\n9 b) Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwölf\ntateinheitlichen Fällen bedarf der Korrektur.\n\n10 Zwar übersieht das Landgericht, dass die der Qualifikation des § 224\nAbs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die\nQualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in §§ 306c, 306b\nAbs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007\n\n– 2 StR 211/07; MüKo-Radtke, StGB 3. Aufl., § 306b Rn. 43). Das erweist sich\naber als unschädlich, da auch die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wird.\n\n11 Soweit jedoch eine Verurteilung in zwölf tateinheitlichen Fällen erfolgt ist,\nist vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Bewohnerin des Nachbarhauses\nnicht festgestellt. Das Landgericht bezieht den Vorsatz der Angeklagten lediglich auf Verletzungen der Bewohner des Hauses. Dazu, ob die Angeklagte in ihr\nVorstellungsbild aufnahm, dass auch Bewohner der Nachbarhäuser zu Schaden kommen könnten, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.\n\n12 Der Senat hat auch insoweit den Schuldspruch geändert, da weder weitergehende Feststellungen zu erwarten sind, noch § 265 StPO dem entgegen\nsteht.\n\n13 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\n14 Dies ergibt sich schon aus der Verringerung des Schuldgehalts durch die\nAbmilderung des Schuldspruchs. Zudem begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung angelastet wird, sie\nhabe den „Brandort ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen dauerhaft verlassen“.\nDies lässt besorgen, dass der Angeklagten das Unterlassen von Rettungsbemühungen oder tätiger Reue als Fehlen von Strafmilderungsgründen unzulässigerweise (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – 3 StR 514/19;\nvom 5. Februar 2020 – 2 StR 517/19) vorgeworfen wird.\n\n15 Hinzu tritt, dass die Wirkung einer alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten auf ihre Schuldfähigkeit bei den Taten nicht erörtert wird, obwohl das\nLandgericht der Angeklagten mildernd zugute hält, dass bei den Taten „zumindest eine alkoholische Enthemmung“ vorlag.\n\n16 Dr. Mutzbauer ist urlaubsbe- Cirener Köhler\ndingt an der Unterschrift gehindert.\nCirener\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLeipzig, LG, 07.10.2019 - 306 Js 65718/18 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-14/5-str-31-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-14/5-str-31-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.386608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-14/5-str-31-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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