{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-02-14_NA_AnwZBrfg_50_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140220BANWZ.BRFG.50.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-02-14","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 50/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 50/19\n\nvom\n\n14. Februar 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2020:140220BANWZ.BRFG.50.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin\nGrüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt\nProf. Dr. Schmittmann\n\nam 14. Februar 2020\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss\nvom 11. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der\nAnwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des\nKlägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs\nmit Beschluss vom 11. Dezember 2019, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner\nAnhörungsrüge.\n\nII.\n\n2 Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.\n\n3 Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen des Klägers für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 11. Dezember 2019 eine den\nKern der Angriffe betreffende Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 5\nSatz 3 VwGO) beigefügt.\n\n4 Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Senat dabei insbesondere\nnicht offengelassen, ob die Unterzeichnung des Widerrufsbescheids durch den\nPräsidenten der Beklagten der Schriftform genügt, oder ob es einer Unterschrift\naller beschlussfassender Vorstandsmitglieder bedurft hätte (Rüge I. Nr. 1). Der\nSenat hat unter Verweis auf seine hierzu bereits ergangene Entscheidung vom\n23. September 2016 (AnwZ (Brfg) 34/16, ZIP 2017, 28 Rn. 19 f.) ausdrücklich\nausgeführt, dass die Unterzeichnung eines Widerrufsbescheids nach § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer ausreicht\nund die zu einem Bescheid nach § 74 BRAO ergangene Senatsentscheidung\nvom 12. Juli 2012 (AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 14) auf Widerrufsbescheide wie den vorliegenden nicht anwendbar ist (Rn. 6 bis 8 des Senatsbeschlusses).\n\n5 Damit bedurfte es - anders als der Kläger meint (Rüge I. Nr. 3) - auch\nkeiner Erörterung der Frage, ob der Widerrufsbescheid andernfalls wegen unzureichender Unterschrift nichtig und einer Heilung nach § 46 VwVfG nicht zu-\n\ngänglich wäre. Ebenfalls unbegründet ist die weitere Rüge des Klägers (Rüge I.\nNr. 7), der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er\nbereits im Zulassungsverfahren die höchstrichterlich noch nicht entschiedene\nFrage des Unterschriftenerfordernisses sämtlicher beschlussfassender Vorstandsmitglieder unter einem Zulassungswiderrufsbescheid entschieden habe.\nDie Frage war bzw. ist - wie ausgeführt - bereits in einer früheren Entscheidung\ndes Senats beantwortet.\n\n6 Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Klägers, der Senat habe sich nicht\nmit der Frage befasst, ob dem Kläger eine Nachholung der Anhörung gemäß\n§ 28 VwVfG hätte gewährt und dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 345) eine Aussetzung des Verfahrens hätte\nerfolgen müssen (Rüge I. Nr. 2). Der Senat hat hierzu dargelegt, dass eine\nNachholung der im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Anhörung des Klägers zu seinen Steuerrückständen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht\ngeboten war (Senatsbeschluss Rn. 9, 85) und es einer Aussetzung zur Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO nicht bedurfte, da ein solches Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO\ni.V.m. § 80 Abs. 1 NJG entbehrlich war (Senatsbeschluss Rn. 12 ff. und 85).\n\n7 Eine Gehörsverletzung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers\n(Rügen I. Nr. 4 und I. Nr. 6) auch nicht daraus, dass der Senat der Rechtssache\nim Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 NJG und\nvon § 36 Abs. 2 Satz 3 BRAO keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen\nhat. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 NJG bestehen - wie der Senat in den Randnummern 13\nbis 16 sowie 87 des Beschlusses unter Verweis auf seine Entscheidungen vom\n7. Oktober 2013 (AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 4) und vom\n\n1. Februar 2019 (AnwZ (Brfg) 76/18, ZinsO 2019, 611 Rn. 11) zu den entsprechenden Regelungen in § 110 JustG NRW und Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO\nnäher ausgeführt hat - nicht und vermögen daher auch keine Grundsatzbedeutung der Rechtssache zu begründen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von\n§ 36 Abs. 2 Satz 3 BRAO betreffend die Übermittlung von Steuerrückständen\ndurch die Finanzbehörden an die Rechtsanwaltskammer begründet keine\ngrundsätzliche Bedeutung, weil sie für den Widerruf der Zulassung des Klägers\nzur Rechtsanwaltschaft nicht entscheidungserheblich war (Senatsbeschluss\nRn. 44 f., 87).\n\n8 Entsprechendes gilt für die Gehörsrüge I. Nr. 5 des Klägers, der Senat\nsei auf die Rechtsfrage der europarechtlichen Konformität von § 116 Abs. 2\nVwGO im Hinblick auf Art. 6 EMRK nicht eingegangen. Auch diese Frage stellt\nsich im vorliegenden Fall nicht (Senatsbeschluss Rn. 55 ff., 87).\n\n9 Hinsichtlich der weiteren Rüge des Klägers (Rüge I. Nr. 8), ihm sei keine\nMitteilung darüber gemacht worden, dass die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung seines Zulassungsantrags nicht begründet habe, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan, inwiefern dadurch sein Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Entscheidungserheblicher Vortrag, den der Kläger bei einer entsprechenden Mitteilung noch hätte halten können, wird von ihm nicht vorgetragen.\n\n10 Soweit der Kläger schließlich mit der Verletzung seines Anspruchs auf\nrechtliches Gehör zusammentreffende Verletzungen anderer Verfahrensgrundrechte, namentlich des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des Rechts\nauf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht\n(Rügen II. Nr. 1 und Nr. 2), steht diesen Angriffen bereits entgegen, dass der\n\nAnwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist und die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte und -garantien davon nicht erfasst wird (vgl. Begründung\ndes Gesetzentwurfs über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz], BT-Drucks. 15/3706, S. 14; BGH,\nBeschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1;\nBeschluss vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, GRUR-RR 2017, 416 Rn. 5;\nEyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 4; Zöller/G. Vollkommer, ZPO,\n33. Aufl., § 321a Rn. 3b; jeweils mwN). Unabhängig davon liegen die geltend\ngemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen aber auch nicht vor. Die Frage,\nob ein Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO von sämtlichen beschlussfassenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, wurde nicht erstmals im hiesigen Zulassungsverfahren entschieden (s.o.). Soweit der Kläger\naußerdem rügt, dass er keine Mitteilung darüber bekommen habe, ob der Beklagten eine Frist zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags gesetzt wurde\n\nund wann diese ggf. ablief, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht näher\ndargetan, inwiefern darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegen soll.\n\nLimperg Remmert Grüneberg\n\nSchäfer Schmittmann\n\nVorinstanz:\nAGH Celle, Entscheidung vom 19.06.2019 - AGH 20/18 (II 17/16) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-14/anwz-brfg-50-19","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JustG NRW","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-14/anwz-brfg-50-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.029619+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-14/anwz-brfg-50-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-02-14","dockets":["AnwZ (Brfg) 50/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140220BANWZ.BRFG.50.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-02-14_NA_AnwZBrfg_50_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140220BANWZ.BRFG.50.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.02.2020 – AnwZ (Brfg) 50/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-14/anwz-brfg-50-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss\nvom 11. 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