{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120UXIZR47.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"XI ZR 47/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 47/18\nVerkündet am:\n14. Januar 2020\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:140120UXIZR47.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 14. Januar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2017\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hanau vom 13. Dezember 2016 betreffend den\nAntrag zurückgewiesen hat, die Beklagte zur Zahlung von\n8.374,22 € nebst Zinsen zu verurteilen.\n\nIm Übrigen wird die Revision der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf ihre Berufung gegen das Urteil der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 13. Dezember 2016\ndie Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit die Kläger beantragt haben festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen\nden Parteien mit der Kontonummer 11 durch Widerrufserklärung der Kläger vom 30. März 2015 wirksam widerrufen worden\nsei.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Parteien schlossen im April 2010 unter ausschließlicher Verwendung\nvon Fernkommunikationsmitteln einen Darlehensvertrag über 150.000 € mit\neinem bis zum 30. April 2030 festen Nominalzinssatz von 4,23% p.a. (effektiv\n4,31%). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Buchgrundschuld über 150.000 €. In dem Darlehensvertrag hieß es unter der Überschrift\n\"Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen\":\n\n\"Vor erster Auszahlung müssen vorliegen:\n[…]\n Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist\n[…]\"\n\n3 In den \"Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen\" fand sich folgende Regelung:\n\n\"C Information über das Zustandekommen des\nDarlehensvertrages\nDie Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag nebst ihren Anlagen' ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag\nkommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag'\nunterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der 'Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag' angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht\".\n\n4 Bei Abschluss des Darlehensvertrags erteilte die Beklagte eine Widerrufsbelehrung wie folgt:\n\n5 Die Kläger erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Unter dem 30. März\n2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n6 Ihre Klage auf Feststellung, dass \"der Darlehensvertrag\" zwischen den\nParteien \"durch Widerrufserklärung der Kläger\" vom 30. März 2015 wirksam\nwiderrufen worden sei, dass die Kläger der Beklagten seit dem 10. April 2015\n\"weder Zinsen noch Nutzungsentschädigung für die Überlassung von Kapital\naufgrund des Darlehensvertrages zwischen den Parteien\" schuldeten und \"die\nBeklagte den Klägern denjenigen - auch künftigen - Vermögensschaden zu ersetzen\" habe, der ihnen dadurch entstehe, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs der Kläger den Darlehensvertrag nicht rückabgewickelt, sondern \"den\nAnspruch der Kläger zurückgewiesen\" habe, weiter auf Zahlung einer \"Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.251,58 €\", hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ausweislich der Urteilsgründe des Berufungsurteils zuletzt noch beantragt haben festzustellen,\ndass \"der Darlehensvertrag […] durch Widerrufserklärung der Kläger\" vom\n30. März 2015 \"wirksam widerrufen\" worden sei, und die Beklagte zu verurteilen, \"an die Kläger Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.374,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen\", \"hilfsweise\" die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 120.049 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2015 zu\nzahlen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die\nvom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre zweitinstanzlichen\nAnträge weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\n8 Das Berufungsgericht, das von der Zulässigkeit des auf Feststellung gerichteten (ersten) Hauptantrags der Kläger ausgegangen ist und daher über den\nunter die Bedingung einer Abweisung des (ersten) Hauptantrags als unzulässig\ngestellten Hilfsantrag nicht erkannt hat, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - ausgeführt:\n\n9 Den Klägern stehe kein \"Anspruch auf Rückabwicklung\" zu, weil der von\nihnen erklärte Widerruf \"verfristet\" gewesen sei. Die Beklagte habe die Kläger\nordnungsgemäß über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Die Ausführungen zum Fristbeginn träfen zu. Durch die Verwendung des Possessivpronomens habe die Beklagte deutlich gemacht, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Voraussetzung gehabt habe. Der Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift habe hinreichend verdeutlicht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der\nWiderrufsfrist abhängig gewesen sei. Auch der Hinweis zu den Rechtsfolgen\ndes Widerrufs bei Fernabsatzverträgen habe die Widerrufsbelehrung nicht verunklart. Denn im konkreten Fall hätten die Parteien vereinbart, dass eine Auszahlung der Darlehensvaluta nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle.\nDamit sei der in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift \"Verpflichtung zur\nZahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist\" eingefügte Zusatz im Verhältnis der Parteien zueinander nicht\nmaßgeblich und mithin nicht geeignet gewesen, \"die Kläger zu verwirren\" und\n\"von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten\".\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n11 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der auf\nFeststellung gerichtete (erste) Hauptantrag der Kläger sei zulässig.\n\n12 Ein Antrag im Wortsinne festzustellen, dass \"der Darlehensvertrag zwischen den Parteien […] wirksam widerrufen\" worden sei, ist, worauf die Beklagte in den Vorinstanzen hingewiesen hat, als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom\n21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017\n- XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16,\nWM 2018, 45 Rn. 14 und vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 15).\n\n13 Auch eine Feststellungsklage des Inhalts, der Darlehensvertrag habe\nsich aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, wäre unzulässig. Insoweit fehlte den Klägern das nach § 256 Abs. 1\nZPO erforderliche Feststellungsinteresse (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil\nvom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 16 mwN). Eine positive Feststellungsklage dieses Inhalts wäre nicht abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Höhe möglicher Rückgewähransprüche hier nicht im Streit steht. Eine solche positive Feststellungsklage könnte auch nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß\n§ 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (Senatsurteil vom 17. April 2018\n- XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff.).\n\n14 Eine Auslegung der Feststellungsklage dahin, die Kläger begehrten die\nnegative Feststellung, die Beklagte habe gegen sie seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung und den\nVertragszins, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht.\n\n15 2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die\nBeklagte habe die Kläger bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über das\nihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass sie ihre auf Abschluss des\nDarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen im März 2015 nicht mehr\nhätten widerrufen können.\n\n16 Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war unzureichend deutlich. Nach\nständiger Rechtsprechung des Senats verunklarte die Beklagte durch den Zusatz \"Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist\" die nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit\n§ 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22\nAbs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem\n1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 312d Abs. 5\nSatz 2, Abs. 2, § 312c BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni\n2010 geltenden Fassung erteilte Widerrufsbelehrung (vgl. Senatsurteile vom\n24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31, vom 3. Juli 2018\n- XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 11 ff., 17 und - XI ZR 572/16, WM 2018,\n1599 Rn. 15 sowie vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris).\n\n17 Die übrige Informations- und Vertragsgestaltung der Beklagten führt entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis\n(Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff.,\n17, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14, vom 3. Juli\n2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 21 und vom 9. April 2019\n- XI ZR 119/18, juris Rn. 11).\n\nIII.\n\n18 Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig\ndarstellt (§ 561 ZPO), unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO).\n\n19 Soweit das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung bestätigt\nhat, der auf Feststellung gerichtete (erste) Hauptantrag sei unbegründet, kann\nder Senat in der Sache selbst auf die Unzulässigkeit dieses Antrags erkennen\n(§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Senatsurteile vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16,\nWM 2018, 45 Rn. 20, vom 11. September 2018 - XI ZR 64/17, juris Rn. 17 und\nvom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 18).\n\n20 Im Übrigen wird das Berufungsgericht den zweiten Hauptantrag und dort\ndas Zinsbegehren betreffend den Klägern Gelegenheit zu geben haben, einen\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Antrag zu stellen. Für einen Zinsantrag\nbedarf es grundsätzlich der Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2004 - V ZR 343/02, juris Rn. 13). An der zweiten Angabe fehlt es. Insoweit und zum Zwecke der Prüfung der Begründetheit\ndes Anspruchs verweist der Senat den Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1\nZPO), das nunmehr auch über den Hilfsantrag der Kläger zu erkennen haben\nwird, weil die prozessuale Bedingung - Unzulässigkeit des ersten Hauptantrags - eingetreten ist.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Hanau, Entscheidung vom 13.12.2016 - 1 O 1200/15 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2017 - 19 U 3/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/xi-zr-47-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/xi-zr-47-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:07.750624+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-14/xi-zr-47-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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