{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-01-14_XIII_ZB_19_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120BXIIIZB19.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"XIII ZB 19/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 19/19\n\nvom\n\n14. Januar 2020\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:140120BXIIIZB19.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 20. Januar\n2017 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 28. Dezember 2015 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, hatte sich im Rahmen von Asylerst- und -folgeverfahren seit 1988 mehrmals in Deutschland aufgehalten. Zuletzt reiste er am 7. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte\neinen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 abgelehnt wurde. Er wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlas-\n\nsen, und ihm wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 18. November 2015 vollziehbar. Eine für den\n23. Dezember 2015 geplante Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene nicht\nin der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen wurde. Am 23. und\n28. Dezember 2015 sprach der Betroffene bei der Ausländerbehörde vor. Am\n28. Dezember 2015 wurde er festgenommen. Mit Beschluss vom selben Tag\nordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens zum 25. Januar 2016 an. Am 14. Januar\n2016 wurde er nach Serbien abgeschoben.\n\n2 Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete\nBeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der\nBetroffene mit der Rechtsbeschwerde.\n\n3 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hält den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (fortan: § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF) für gegeben. Der Betroffene habe nach Ablauf\nder Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde\neine Anschrift angegeben zu haben, unter der er erreichbar gewesen sei. Der\nBetroffene habe auch gewusst, dass er einen Aufenthaltswechsel habe anzeigen müssen, denn auf seiner Duldung sei vermerkt worden, dass sein Aufenthalt auf das Stadtgebiet Bamberg beschränkt gewesen sei. Ob daneben der\nHaftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF) vorgelegen\nhabe, könne daher dahinstehen.\n\n5 2. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen nicht den angenommenen Haftgrund nach dem hier maßgeblichen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nAufenthG aF.\n\n6 a) Dieser Haftgrund setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist\nund der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die\nAbschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser\neinschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG sowie die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen und die Möglichkeit der\nAnordnung von Abschiebungshaft hinweisen. Der Hinweis muss in Übersetzung\nin einer Sprache erfolgen, die der Betroffene beherrscht (vgl. zum Ganzen\nBGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20 und vom\n26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 5 jeweils mwN).\n\n7 b) Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts\nerfüllt der Vermerk auf der dem Betroffenen am 16. Dezember 2015 ausgehändigten Duldung die an diesen Hinweis zu stellenden Anforderungen nicht. Dort\nheißt es lediglich: \"Räumliche Beschränkung: Der Aufenthalt wird beschränkt\nauf das Stadtgebiet Bamberg\". Damit wird der Betroffene nicht auf die Anzeigepflichten aus § 50 Abs. 4 AufenthG und § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF\nhingewiesen, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung\nwechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde anzuzeigen hat. Ferner ist nicht festgestellt,\ndass der Vermerk in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache verfasst\nwäre. Ausweislich des Anhörungsprotokolls musste für die Anhörung des Betroffenen eine Dolmetscherin hinzugezogen werden.\n\n8 3. Die Feststellungen tragen auch nicht eine Haftanordnung nach § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF. Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich offengelassen, ob Fluchtgefahr vorlag, und hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Gegen eine Fluchtgefahr spricht, dass der Betroffene sowohl am 23. als\nauch am 28. Dezember bei der beteiligten Behörde vorgesprochen hat (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit\nin NVwZ 2010, 1318 nicht abgedruckt).\n\n9 4. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).\nZwar wäre möglicherweise noch feststellbar, ob die erforderliche Belehrung im\nHinblick auf § 50 Abs. 4 AufenthG erfolgt ist und ob der Betroffene seinen Aufenthalt gewechselt hat. Da der Haftantrag keine Angaben zu dem erforderlichen\nHinweis enthielt, fehlt es insoweit aber an der notwendigen persönlichen Anhörung. Diese lässt sich auf Grund der Abschiebung auch nicht nachholen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 8 mwN). Das gleiche\n\ngilt für eventuell noch nachholbare Feststellungen zu einer möglichen Fluchtgefahr. Auch zu diesen neuen Feststellungen müsste, nachdem sich mit den in\ndem Haftantrag aufgeführten Tatsachen keine Fluchtgefahr begründen lässt,\nder Betroffene persönlich angehört werden, was nicht mehr möglich ist.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Bamberg, Entscheidung vom 28.12.2015 - 15 XIV B 8/15 -\nLG Bamberg, Entscheidung vom 20.01.2018 - 3 T 3/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/xiii-zb-19-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/xiii-zb-19-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:02:40.407252+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-14/xiii-zb-19-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. Zivilsenat","date":"2020-01-14","dockets":["XIII ZB 19/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120BXIIIZB19.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-13_NA_2020-01-14_XIII_ZB_19_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120BXIIIZB19.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.01.2020 – XIII ZB 19/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/xiii-zb-19-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\ndes Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 20. Januar\n2017 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 28. Dezember 2015 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":6},{"id":"AufenthG 2004/50","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"50","label":"§ 50 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T08:02:40.407252+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}