{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120BVIIIZA12.19.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"VIII ZA 12/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZA 12/19\n\nvom\n\n14. Januar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:140120BVIIIZA12.19.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider und Kosziol, die\nRichterin Dr. Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Vorsitzende\nRichterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter\nDr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss\nvom 8. Oktober 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21. Juni 2019 (1 S 41/19)\nmangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit einer am 30.\nOktober 2019 eingegangenen Eingabe die an dem Beschluss beteiligten Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben.\n\nII.\n\n2 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.\n\n3 a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung\nüber das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der\nweiteren Mitwirkung nicht gehindert (Senatsbeschluss vom 25. April 2017 - VIII\nZB 9/17, juris Rn. 1 mwN). Dies ist hier der Fall.\n\n4 b) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur\nRechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein auf diese\nWeise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung\ngleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere\nPrüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig\njedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten\ndes abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (Senatsbeschluss vom 25.\nApril 2017 - VIII ZB 9/17, aaO Rn. 2 mwN).\n\n5 So verhält es sich hier. Die von der Beklagten vorgebrachte Begründung\nihres Ablehnungsgesuchs ist von vornherein völlig ungeeignet, um die Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Die Beklagte wirft dem Senat\nRechtsbeugung vor und stützt ihr Ablehnungsgesuch maßgeblich darauf, dass\nder Senat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen\nund hierbei angeblich ihr rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip verletzt\nhabe, insbesondere durch eine fehlende nähere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses, aus der auf eine unterbliebene Befassung mit ihrem Vorbringen zu schließen sei.\n\n6 Damit hat die Beklagte keine konkreten Umstände geltend gemacht, aus\ndenen sich eine Voreingenommenheit aller an dem Zurückweisungsbeschluss\nbeteiligten Senatsmitglieder ergeben könnte. Der Senat hat den Antrag der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine weitere Begründung des unanfechtbaren Beschlusses war aus Rechtsgründen nicht geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3; vom 12. Juni\n2012\n- IV ZA 11/12, juris Rn. 5 und vom 29. Juli 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 2). Deren Fehlen lässt zudem nicht auf eine unterbliebene oder unzureichende Befassung mit dem Vorbringen der Beklagten schließen. Es begründet auch offensichtlich keine Zweifel an der Unparteilichkeit der mitwirkenden Richter, dass\nder Senat zum Nachteil der Beklagten entschieden hat und sie diese Entscheidung für unrichtig hält. Das Ablehnungsverfahren dient - vom hier offensichtlich\nnicht gegebenen Ausnahmefall des Verstoßes gegen das Willkürverbot nach\nArt. 3 Abs. 1 GG abgesehen - nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre\nRichtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - AnwZ\n(B) 1/18, juris Rn. 12 mwN).\n\n7 2. Die Anhörungsrüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat\nden Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.\nEr hat das Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung in vollem Umfang\nzur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Er hat auf\nGrundlage des Vorbringens der Beklagten die Voraussetzungen des § 114\nAbs. 1\n\nSatz 1 ZPO nicht für gegeben erachtet und deshalb ihren Antrag zurückgewiesen. Die fehlende nähere Begründung des Beschlusses stellt keinen Gehörsverstoß dar. Denn diese war - wie ausgeführt - nicht geboten.\n\nDr. Milger Dr. Schneider Kosziol\n\nDr. Liebert Dr. Schmidt\n\nVorinstanzen:\nAG Stralsund, Entscheidung vom 28.03.2019 - 12 C 77/18 -\nLG Stralsund, Entscheidung vom 21.06.2019 - 1 S 41/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/viii-za-12-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/viii-za-12-19","retrieved":"2026-10-24 08:00:16.701732+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-14/viii-za-12-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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