{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2020-01-14_II_ZB_7_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZB7.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"II ZB 7/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 7/19\n\nvom\n\n14. Januar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZB7.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, die Richter V. Sander sowie Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss\ndes 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n14. März 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 100.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe\nvon 100.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem\nProzessbevollmächtigten am 20. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin fristgerecht Berufung eingelegt.\n\n2 Mit bei dem Berufungsgericht am 27. Februar 2019 eingegangenem\nSchriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und beantragt, ihr gegen die\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin unter Vorlage einer\neidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten ausgeführt, dass\n\ndieser am 4. Februar 2019 einen Schriftsatz verfasst habe, mit dem er um\nAkteneinsicht gebeten und zugleich beantragt habe, die Frist für die\nBegründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Tatsächlich sei\ndieser Schriftsatz allerdings nicht versandt worden. Am 20. Februar 2019 sei\nihrem Prozessbevollmächtigten die Akte dann wegen der an diesem Tag\nablaufenden Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Daraufhin habe\ndieser festgestellt, dass in der Akte eine Ablichtung des Fristverlängerungsantrags abgeheftet gewesen sei. Aufgrund dessen sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Fristverlängerungsantrag \"so auch und damit ausreichende\nZeit vor dem Fristablauf hinausgegangen\" sei. Er habe darauf vertrauen\nkönnen, dass ein in der Akte abgehefteter Verlängerungsantrag auch\ntatsächlich hinausgegeben worden sei. Dafür sei seine Mitarbeiterin\nL. zuständig gewesen. Frau L. sei eine ausgebildete Rechtsanwalts- und\nNotargehilfin, die seit 1989 für ihn tätig sei, und habe ihre Aufgaben in der\nVergangenheit immer pflichtbewusst und fehlerlos ausgeführt. Dass der\nSchriftsatz tatsächlich nicht versandt worden sei, habe er erst am 23. Februar\n2019 bemerkt.\n\n3 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2019 den\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als\nunzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n4 Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Werde die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, sei in jedem Fall durch geeignete Maßnahmen\nsicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt\nworden sei, das wirkliche Ende der Frist, ggf. durch Rückfrage bei Gericht,\nfestgestellt werde. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs verhalte\n\nsich nicht zu den hierfür vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen in der\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hinzu komme, dass die\nHandakte dem Prozessbevollmächtigten am Tag des Fristablaufs gerade mit\nBlick auf die an diesem Tag ablaufende Frist vorgelegt worden sei. Spätestens\nzu diesem Zeitpunkt habe diesem auffallen müssen, dass sich keine die\nFristverlängerung bestätigende Nachricht bei der Akte befunden habe. Ein\nRechtsanwalt dürfe auf die Gewährung einer vermeintlich beantragten\nFristverlängerung nicht solange vertrauen, wie er keine anderslautende\nNachricht vom Gericht erhalte, sondern müsse sich, ggf. durch Rückfrage bei\nGericht, Gewissheit über das wirkliche Ende der Frist verschaffen.\n\n5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin,\nmit der sie unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiterin ergänzend ausgeführt hat:\n\n6 Der Fristverlängerungsantrag sei von ihrem Prozessbevollmächtigten am\n4. Februar 2019 unterschrieben und in das Sekretariat zurückgegeben worden.\nDie Kopie für die Handakte werde bereits mit der Ausfertigung erstellt und\nabgeheftet. Aus unerklärlichen Gründen sei der Fristverlängerungsantrag\ndanach vom Sekretariat nicht \"hinausgegeben\" worden. Der Postversand sei in\nder Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin so organisiert, dass\nunterschriebene Schriftsätze und Schreiben sofort postfertig zu machen seien.\nDafür erfolge eine Eintragung ins Postausgangsbuch, wodurch der Postversand\nauch später nachvollzogen werden könne. Die Post werde sodann am\nFeierabend mitgenommen und in den nächsten Briefkasten eingeworfen. Bei\nWiedervorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung am\n23. Februar 2019 sei ihrem Prozessbevollmächtigten aufgefallen, dass in ihr\nnoch keine Bestätigung der Fristverlängerung enthalten gewesen sei. Er habe\n\ndaraufhin die Versendung anhand des Postausgangsbuchs überprüft, in dem\nweder für den 4. Februar 2019 noch zeitnah danach ein Ausgang an das\nBerufungsgericht vermerkt gewesen sei.\n\n7 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Es fehlt an\ndem nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund.\n\n8 Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der\nAuffassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt\nder angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung\nwirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). Das Berufungsgericht hat die\nvon der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt\nund ihre Berufung zutreffend als unzulässig verworfen.\n\n9 1. Die Klägerin hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2\nZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß\n§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am\n20. Dezember 2018. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB\nam 20. Februar 2019 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist weder eine\nBerufungsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist\nbeim Berufungsgericht eingegangen.\n\n10 2. Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte\nBerufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus,\ndass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzu-\n\nhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil sich aus dem Vorbringen\nder Klägerin ergibt, dass an der Fristversäumung ein Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ursächlich mitgewirkt hat; dieses muss\nsich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.\n\n11 a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom\n2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11;\nBeschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8;\nBeschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, juris Rn. 11).\n\n12 Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren,\ndass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.\n\n13 Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann\ngestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt\nund abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der\nausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im\nKalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen,\nnachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts\nmehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013\n- VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014\n\n- VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 29. Oktober 2019\n- VIII ZB 103/18, juris Rn. 12).\n\n14 Zum anderen gehört hierzu aber auch die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden\nArbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind\nund ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen.\nDie allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob\nsich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr\nSinn und Zweck liegt auch darin - etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs - festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt\nvermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH,\nBeschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10, 13;\nBeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8;\nBeschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 17;\nBeschluss vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom\n11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 7). Daher ist ein Fristenkalender so zu\nführen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2000\n- V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; Beschluss vom 16. Dezember 2013\n- II ZB 23/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris\nRn. 5; Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253\nRn. 10; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873\n\nRn. 8; Beschluss vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8;\nBeschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, juris Rn. 13). Eine solche\nzusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die\nes nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Beschluss vom\n29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, juris Rn. 13).\n\n15 b) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass eine diesen Anforderungen\ngenügende Postausgangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten vorhanden war. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass eine nochmalige, selbständige und abschließende allabendliche Ausgangskontrolle durch\neine dazu beauftragte Bürokraft angeordnet war, wodurch hier mittels Einsicht\nin das Postausgangsbuch offenbar geworden wäre, dass der Fristverlängerungsantrag noch nicht postfertig gemacht worden war. Vielmehr hat ihr Prozessbevollmächtigter persönlich die Verantwortung für die Kontrolle des Postausgangs übernommen, indem er sich die Handakte am Tag des Ablaufs der\nFrist zur Begründung der Berufung vorlegen ließ. Dabei hätte er sich aber nicht\ndamit zufriedengeben dürfen, dass in der Akte eine Abschrift des Fristverlängerungsantrags abgeheftet war, sondern er hätte die bislang unterbliebene Postausgangskontrolle entweder persönlich vornehmen oder mittels konkreter Einzelanweisung an eine bewährte Kanzleikraft (vgl. BGH, Beschluss vom\n4. September 2018 - VIII ZB 70/17, MDR 2018, 1331 Rn. 22 mwN) veranlassen\nmüssen. Die Einsicht in das Postausgangsbuch hätte sodann gezeigt, dass der\nFristverlängerungsantrag nicht schon am 4. Februar 2019 oder den Folgetagen\nzur Post aufgegeben wurde. Die Berufungsbegründungsfrist hätte hiernach\n\ndurch Übersendung des Antrags per Telefax oder Einwurf in den Gerichtsbriefkasten\nnoch gewahrt werden können.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2018 - I-5 O 195/17 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2019 - I-27 U 11/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/ii-zb-7-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/ii-zb-7-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:41.853627+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-14/ii-zb-7-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2020-01-14","dockets":["II ZB 7/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZB7.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2020-01-14_II_ZB_7_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZB7.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.01.2020 – II ZB 7/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/ii-zb-7-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss\ndes 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n14. März 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 100.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/188","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"188","label":"§ 188 BGB","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:41.853627+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}