{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120B4STR265.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"4 StR 265/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 265/19\n\nvom\n14. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nECLI:DE:BGH:2020:140120B4STR265.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2020 gemäß §§ 349 Abs. 2, 44, 45 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 21. Dezember 2018 die Frist zur rechtzeitigen\nAnbringung der im Schriftsatz vom 8. April 2019 durch\nRechtsanwältin L. erhobenen Verfahrensrüge versäumt\nhat.\n\nWiedereinsetzungskosten werden nicht erhoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne\nErfolg.\n\n2 1. Dem Angeklagten war aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juli 2019 nach §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts\nwegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 8. April 2019 durch\nRechtsanwältin L. erhobenen Verfahrensrüge zu gewähren. Von der Erhebung von Kosten für die Wiedereinsetzung war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1 GKG abzusehen.\n\n3 2. Die Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n4 a) Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nrechtzeitig erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO\nverstoßen, weil es kein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten erhoben habe, ist unzulässig. Es fehlt an einem ausreichenden\nVortrag, dass sich das Landgericht zu einer solchen Beweiserhebung nach\n§ 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen musste (zum Maßstab allg. vgl. BGH, Urteil\nvom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96 f.; zur Zuziehung eines psych.\nSachverständigen vgl. die Nachweise bei Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO,\n27. Aufl. § 244 Rn. 78 ff.). Zwar deuten die Schilderungen der Nebenklägerin\ndarauf hin, dass sich der Angeklagte durch den Tod seines Pflegesohnes im\nFrühjahr 2010 nachhaltig beeindruckt zeigte und innerhalb der Familie zurückzog (UA 45 f.). Auch setzten die sexuellen Übergriffe erst danach ein. Die dem\nAngeklagten zur Last liegenden Taten waren aber durch ein hohes Maß an\nSteuerung gekennzeichnet (Einordnung in ein über Jahre durchgehaltenes Bestrafungssystem; gezielte Ausnutzung der Angst der Nebenklägerin vor einer\nRückverbringung in ein Kinderheim), so dass es des Vortrags konkreter Umstände bedurft hätte, weshalb sich eine durch den Tod des Pflegesohnes ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung auf die Begehung der Sexualtaten\n\nzum Nachteil der Pflegetochter ausgewirkt hat und deshalb die Einholung sachverständigen Rats erforderlich gewesen wäre.\n\n5 b) Weder der Schuld-, noch der Strafausspruch weisen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf. Soweit die Strafkammer dem Angeklagten auch\nbei der Begründung der Einzelstrafen angelastet hat, dass die Nebenklägerin\n„über einen längeren Zeitraum hinweg gelitten hat“ und noch weiter stark unter\nden Folgen der Taten leiden wird“ (UA 72 f.), liegt darin kein durchgreifender\nRechtsverstoß (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17, NStZ\n2019, 42 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014,\n340 mwN). Denn den Urteilsgründen lässt sich noch hinreichend entnehmen,\ndass bereits die Einzeltaten aufgrund der durchgehend bestehenden Bedrohungslage für die Geschädigte besonders belastend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17, NStZ 2018, 537, 538).\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nQuentin Bartel\n\nVorinstanz:\nEssen, LG, 21.12.2018 ‒ 12 Js 106/16 64 KLs 14/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/4-str-265-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/4-str-265-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.803826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-14/4-str-265-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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