{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-01-14_1_StR_434_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR434.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"1 StR 434/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 434/19\n\nvom\n14. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR434.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Dezember 2019\ngegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten gegen das im zweiten\nRechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. Mai 2019 eine Einzelstrafe, die Gesamtstrafe sowie – insoweit auch zugunsten der Nichtrevidentin – die Entscheidung über die gesamtschuldnerische\nEinziehung des Wertes von Taterträgen herabgesetzt. Im Übrigen hat der Senat\ndas Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch bezeichneten\nSchreiben vom 18. Dezember 2019, das als Anhörungsrüge nach § 356a StPO\ngegen den nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 auszulegen ist.\n\n2 Die Rüge ist indes unzulässig. Denn der Verurteilte hat den Zeitpunkt, in\ndem er von dem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt haben will, nicht glaubhaft\ngemacht (vgl. § 356a Satz 3 StPO), ohne dass sich die Wahrung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO aus dem Verfahrensgang ergäbe. Unabhängig\nhiervon hat der Senat auch in der Sache das rechtliche Gehör nicht verletzt. Er\nhat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-\n\ntet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder\ndessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. So hat der Senat mit dem in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 erwähnten Verzicht des Angeklagten und der Nichtrevidentin auf die Herausgabe\nsichergestellten Bargelds lediglich die in dem angefochtenen Urteil enthaltene\nFeststellung aufgegriffen, es „haben sich die Angeklagten bereits in der Hauptverhandlung am 15.02.2018 vor der 20. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit der form- und ersatzlosen Einziehung des Bargelds einverstanden erklärt“ (UA S. 35; vgl. auch bereits UA S. 34). Der Verurteilte übersieht\nzudem, dass der Senat ihm keine wirtschaftliche Belastung auferlegt, sondern\ndie Bedeutung dieser festgestellten früheren Prozesserklärungen allein zu seinen Gunsten herangezogen hat, um den Verstoß des neuen Tatgerichts gegen\ndas Verschlechterungsverbot bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen\n(§ 73c Satz 1 StGB) zu begründen.\n\n3 Über die in der Eingabe weiter erwähnten „beschlagnahmten Fahrzeuge“\nhatte der Senat nicht zu entscheiden. Es steht dem Verurteilten frei, sich diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zu wenden.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/1-str-434-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-14/1-str-434-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:20.161103+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-14/1-str-434-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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